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Document 32012R1012

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2012 der Kommission vom 5. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 306 vom 6.11.2012, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1012/oj

    6.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2012 DER KOMMISSION

    vom 5. November 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4) enthält Mustertiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.

    (2)

    Die in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführte Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr enthält eine Bescheinigung der Tiergesundheit, die sich auf die Anforderungen für Arten bezieht, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind, darunter auch das epizootische ulzerative Syndrom.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Aquakulturtiere und bestimmter daraus gewonnener Produkte in die EU festgelegt.

    (4)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Überträgerarten für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten. Die Überträgerarten für das epizootische ulzerative Syndrom sind derzeit in dieser Liste enthalten.

    (5)

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind u.a. die Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente aufgelistet, aus denen die Einfuhr von Zierfischen, die für eine oder mehrere der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist.

    (6)

    Auch Indien und Vietnam sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt, damit die Einfuhr von Fischarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, besonderen Tiergesundheitsbestimmungen unterworfen ist, mit denen die Risiken dieser Krankheit ausgeräumt werden.

    (7)

    Außerdem enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen für Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten, einschließlich epizootisches ulzeratives Syndrom, empfänglich sind, und die Überträgerarten.

    (8)

    In der Richtlinie 2006/88/EG in ihrer durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission (6) geänderten Form wird das epizootische ulzerative Syndrom nicht mehr auf der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II geführt.

    (9)

    Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des EU-Rechts sollten daher in den Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 die Bestimmungen, die sich auf das epizootische ulzerative Syndrom beziehen, gestrichen werden.

    (10)

    Nachdem das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen wurde, sind auch die entsprechenden für Indien und Vietnam geltenden Tiergesundheitsbestimmungen überflüssig geworden; daher sollten diese Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die krankheitsspezifische Tiergesundheitsmaßnahmen für zur Ausfuhr in die EU bestimmte Wassertiere ergreifen müssen.

    (11)

    Thailand wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Karpfenfischen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene oder geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist. Thailand hat einen Eintrag in Anhang III beantragt, demgemäß auch andere Fischarten aus diesem Drittland in die EU ausgeführt werden dürfen.

    (12)

    Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2009 einen Inspektionsbesuch in Thailand durch, dessen Gegenstand die Gesundheit der Wassertiere war. Die Empfehlungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt im Anschluss an diese Inspektion aussprach, sind von der zuständigen thailändischen Behörde in zufriedenstellender Weise befolgt worden. Daher sollte auch die Einfuhr anderer Fischarten aus diesem Drittland in die EU gestattet werden. Der Eintrag für Thailand in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2013 dürfen Sendungen mit Wassertieren und Sendungen mit Fischereierzeugnissen, denen Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 bzw. gemäß dem Muster in Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in ihrer jeweiligen Fassung vor Änderung durch die vorliegende Verordnung beiliegen, weiterhin in Verkehr gebracht oder in die EU eingeführt werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. November 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    (3)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

    (5)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

    (6)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26.


    ANHANG I

    „Anlage IV zu Anhang VI

    Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

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    ANHANG II

    Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden wie folgt geändert:

    (1)

    In Anhang I wird der Eintrag für das epizootische ulzerative Syndrom gestrichen

    (2)

    Anhang III erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten  (1)

    (gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)

    Land/Gebiet

    Aquakulturart

    Zone/Kompartiment

    ISO-Code

    Bezeichnung

    Fisch

    Weichtiere

    Krebstiere

    Code

    Abgrenzung

    AU

    Australien

    X (2)

     

     

     

     

    BR

    Brasilien

    X (3)

     

     

     

     

    CA

    Kanada

    X

     

     

    CA 0 (4)

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CA 1 (5)

    Britisch Columbia

    CA 2 (5)

    Alberta

    CA 3 (5)

    Saskatchewan

    CA 4 (5)

    Manitoba

    CA 5 (5)

    New Brunswick

    CA 6 (5)

    Nova Scotia

    CA 7 (5)

    Prince Edward Island

    CA 8 (5)

    Neufundland und Labrador

    CA 9 (5)

    Yukon

    CA 10 (5)

    Nordwest-Territorien

    CA 11 (5)

    Nunavut

    CL

    Chile

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CN

    China

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CO

    Kolumbien

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CG

    Kongo

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CK

    Cookinseln

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    HR

    Kroatien

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    HK

    Hong Kong

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ID

    Indonesien

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    IL

    Israel

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    JM

    Jamaika

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    JP

    Japan

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    KI

    Kiribati

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    LK

    Sri Lanka

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MH

    Marshallinseln

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MK (6)

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    MY

    Malaysia

    X (3)

     

     

     

    Halbinsel, Westmalaysia

    NR

    Nauru

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    NU

    Niue

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    NZ

    Neuseeland

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PF

    Französisch-Polynesien

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PG

    Papua-Neuguinea

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PN

    Pitcairninseln

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    PW

    Palau

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    RU

    Russische Föderation

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SB

    Salomonen

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SG

    Singapur

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    ZA

    Südafrika

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TW

    Taiwan

    X (3)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TH

    Thailand

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TR

    Türkei

    X (2)

     

     

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TK

    Tokelau

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TO

    Tonga

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    TV

    Tuvalu

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    US

    Vereinigte Staaten (8)

    X

     

    X

    US 0 (4)

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    X

     

     

    US 1 (5)

    Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

     

    X

     

    US 2

    Humboldt Bay (Kalifornien)

    US 3

    Netarts Bay (Oregon),

    US 4

    Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

    US 5

    NELHA (Hawai)

    WF

    Wallis und Futuna

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    WS

    Samoa

    X (7)

    X (7)

    X (7)

     

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    (3)

    In Anhang IV erhalten die Teile A und B folgende Fassung:

    „TEIL A

    Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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    TEIL B

    Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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    (1)  Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.

    (2)  Gilt für alle Fischarten.

    (3)  Gilt nur für Karpfenfische (Cyprinidae).

    (4)  Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

    (5)  Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

    (6)  Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

    (7)  Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

    (8)  Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen.“


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