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Document 32012R0901

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

    ABl. L 268 vom 3.10.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/901/oj

    3.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 901/2012 DER KOMMISSION

    vom 2. Oktober 2012

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), and insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag Sloweniens vom 29. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

    (2)

    Mehrere natürliche und juristische Personen haben in Österreich bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.

    (3)

    Österreich hat daraufhin gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

    (4)

    Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

    (5)

    Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

    (6)

    Der Einspruch wegen angeblich fehlender Übereinstimmung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 betraf den Ursprung der Rohstoffe, der weder auf das Gebiet begrenzt noch angegeben ist, das Gewinnungsverfahren, das angeblich weder spezifisch noch traditionell ist, den angeblich fehlenden Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und dem Erzeugungsgebiet und die angeblich unkorrekte Verwendung des Namens einer Gegend als geografische Angabe. Die Kommission hat jedoch in Bezug auf diese Elemente keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Des Weiteren hat Slowenien den Nachweis erbracht, dass der Name „Štajersko prekmursko bučno olje“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verwendet wird.

    (7)

    Dem Einspruch zufolge wurde eine Handelsmarke einschließlich der Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als g.g.A. eingetragen. Nichtsdestoweniger wurde nicht nachgewiesen, dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität eines unter der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Die Kommission kann daher nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde.

    (8)

    Diese Handelsmarke kann weiterhin trotz Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ als g.g.A. verwendet werden, sofern nach dem Markenschutzgesetz keine Gründe für ihre Ungültigkeit oder ihren Verfall bestehen.

    (9)

    Darüber hinaus wurde die Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) auch als g.g.A. eingetragen. Die Namen „Štajersko prekmursko bučno olje“ und „Steirisches Kürbiskernöl“ unterscheiden sich in ihren jeweiligen Originalsprachen deutlich voneinander, so dass der Schluss zulässig ist, dass es sich nicht um gleichlautende Namen handelt; die Eintragung von „Štajersko prekmursko bučno olje“ würde sich daher nicht nachteilig auf das Bestehen des Namens „Steirisches Kürbiskernöl“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auswirken.

    (10)

    Da keine Einigung erzielt wurde, muss die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erlassen. Die Bezeichnung „Steierisches Kürbiskernöl“ wurde vor der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ eingetragen. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 schützt die Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ gegen die Verwendung in Übersetzung. Der Begriff „Štajersko“ wird als wörtliche Übersetzung des geografischen Begriffs „Steirisches“ angesehen. Darüber hinaus können die beiden Bezeichnungen sehr ähnlich klingen, wenn sie in Drittsprachen übersetzt werden. Auch wenn es keinen Grund gibt, die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ nicht einzutragen, müssen bestehende ältere Rechte geschützt und ein redliches Verfahren gewährleistet werden. Daher sollten bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, das der Spezifikation für „Štajersko prekmursko bučno olje“ entspricht, die geografischen Komponenten der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ nicht in andere Sprachen übersetzt werden. Dies würde für die Verwendung solcher Übersetzungen sowohl auf dem Etikett als auch in der Aufmachung des Erzeugnisses oder der Werbung hierfür gelten. Darüber hinaus sollte auf den Etiketten das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in gleichgroßen Buchstaben wie die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ angegeben werden.

    (11)

    Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Bei der Vermarktung von Erzeugnissen, die der Spezifikation der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung entsprechen, werden die Verweise auf die Regionen Štajerska und Prekmurje nicht übersetzt.

    Auf Etiketten mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung wird das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in gleichgroßen Buchstaben wie die betreffende Bezeichnung angegeben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 67.

    (3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.


    ANHANG

    Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

    Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

    SLOWENIEN

    Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.)


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