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Document 32012R0865

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 865/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

    ABl. L 256 vom 22.9.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0611

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/865/oj

    22.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 865/2012 DER KOMMISSION

    vom 21. September 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) können die Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor gegen Leistung einer Sicherheit einen Vorschuss von insgesamt höchstens 90 % der jährlichen zuschussfähigen Ausgaben erhalten. Zu diesem Zweck zahlt der Mitgliedstaat vor Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des Arbeitsprogramms beginnt, eine erste Tranche.

    (2)

    Diese Bestimmung, die den zügigen Beginn der Arbeiten ermöglichen soll, hatte in Griechenland aufgrund der Wirtschaftskrise indessen nicht die erwartete Wirkung. Infolge der Krise waren nämlich bestimmte Marktteilnehmerorganisationen nicht in der Lage, die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 zu leisten, so dass sie den Vorschuss gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht erhalten konnten und somit ihre Programme für den Zeitraum 2012-2015 nicht eingeleitet haben.

    (3)

    Angesichts dieser Umstände sollte diesem Mitgliedstaat gestattet werden, die erste Tranche des Vorschusses gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 ausnahmsweise bis zum 30. September 2012 zu zahlen, was es den Begünstigten, sofern alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, ermöglichen würde, die für die vorangegangenen Arbeitsprogramme geleisteten und mittlerweile freigegebenen Sicherheit wiederzuverwenden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 kann Griechenland den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen für das erste Durchführungsjahr der genehmigten Arbeitsprogramme des Zeitraums 2012-2015 vor dem 30. September 2012 eine erste Tranche in Höhe der Hälfte des Betrags gemäß Absatz 1 zahlen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. September 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.


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