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Document 32012R0835

Verordnung (EU) Nr. 835/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 252 vom 19.9.2012, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/835/oj

19.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 835/2012 DER KOMMISSION

vom 18. September 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) (2) wurde der Umfang der Beschränkung von Cadmium und Cadmiumverbindungen geändert, und gemäß der Risikobewertung und den Risikoverminderungsstrategien für Cadmium und Cadmiumoxid (3) wurden neue Vorschriften für Lote und Schmuck erlassen.

(2)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 wurde die bestehende Verwendungsbeschränkung für Cadmium und Cadmiumverbindungen in synthetischen organischen Polymeren (Kunststoff) auf alle Kunststoffe mit Ausnahme von wiedergewonnenem cadmiumhaltigem PVC für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Bauprodukten ausgedehnt. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung erfolgte unter Berücksichtigung der Erörterungen in einer Ad-hoc-Sitzung von Sachverständigen für Risikomanagementtätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Ergebnisse einer im Januar 2010 veröffentlichten Studie über die sozioökonomischen Folgen einer etwaigen Aktualisierung der Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC (4). Über alle Aspekte der Beschränkung wurde mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern beraten.

(3)

Nach Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 erhielt die Kommission Kenntnis von Verwendungen von Cadmiumpigmenten in bestimmten Arten von Kunststoffen, die erstmals durch die Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurden und für die es anscheinend keine brauchbaren Alternativen zur Verwendung von Cadmium gibt; wegen der außergewöhnlichen Umstände einer begrenzten Beratung ist nunmehr eine weitere Bewertung angezeigt.

(4)

In seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 forderte der Rat eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium, einschließlich gezielter Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Cadmium und zur Anregung der Entwicklung weiterer Alternativen zur Verwendung von Cadmium in Pigmenten, Stabilisatoren und Oberflächenbehandlungen, und forderte eine Beschränkung der Verwendung von Cadmium auf Fälle, in denen brauchbare Alternativen fehlen.

(5)

Die Kommission wird die Europäische Chemikalienagentur auffordern, gemäß Artikel 69 der REACH-Verordnung ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV über die Verwendungen von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Kunststoffarten, die erstmals durch die Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurden, zu erstellen und dabei die Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 vollständig zu berücksichtigen.

(6)

Bis zum Abschluss des Beschränkungsverfahrens sollte die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen auf die Kunststoffarten beschränkt werden, die in Anhang XVII Eintrag 23 vor Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 aufgeführt waren.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung vom 10. Dezember 2011 an angewendet werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 2.

(3)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6.

(4)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/markrestr/study-cadmium_en.pdf.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und Gemische sowie mit den Beschränkungsbedingungen wie folgt geändert:

1.

Unter Eintrag 23 erhält Nr. 1 Absätze 1 und 2 in der zweiten Spalte folgende Fassung:

 

„1.

Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus den folgenden synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden:

Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

Celluloseacetat (CA) [3912 11],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10].

Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die oben aufgeführten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.“

2.

Unter Eintrag 23 wird in Absatz 1 in der zweiten Spalte folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Bis zum 19. November 2012 fordert die Kommission gemäß Artikel 69 die Europäische Chemikalienagentur auf, ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in anderen Kunststoffarten als den in Unterabsatz 1 aufgeführten beschränkt werden sollte.“


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