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Document 32012R0826

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 251 vom 18.9.2012, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/826/oj

    18.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 251/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 826/2012 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2012

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3,

    nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dieser Verordnung soll eine einheitliche Regelung für die Übermittlung von Meldungen und Informationen durch Anleger an die zuständigen nationalen Behörden und durch diese zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) festgelegt werden. Da die Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien auch in engem Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über Aktien steht, deren Haupthandelsplatz in der Union liegt, sollte sie ebenfalls in dieser Verordnung geregelt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (2)

    Im Hinblick auf die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie die Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien sollten einheitliche Vorschriften für die Einzelheiten der Informationen einschließlich des zu verwendenden gemeinsamen Meldestandards festgelegt werden, um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Meldepflichten sicherzustellen, die Effizienz des Meldeverfahrens zu fördern und die Öffentlichkeit mit vergleichbaren Informationen zu versorgen.

    (3)

    Damit die Positionsinhaber richtig identifiziert werden können, sollte die Meldung nach Möglichkeit auch eine Kennung enthalten, die den Namen des Positionsinhabers ergänzen kann. Solange noch keine einheitliche, robuste und öffentlich anerkannte globale Unternehmenskennung zur Verfügung steht, muss auf etwaige vorhandene Kennungen der Positionsinhaber zurückgegriffen werden, etwa den Bank Identifier Code.

    (4)

    Damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) wahrnehmen kann, ist die ESMA von den zuständigen Behörden vierteljährlich mit Informationen über die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie auf Verlangen mit zusätzlichen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen zu versorgen.

    (5)

    Damit derartige Informationen insbesondere mit Blick auf das Ziel, die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte und die Stabilität des Finanzsystems in der Union zu sichern, effizient genutzt werden können, sollten die vierteljährlichen Informationen standardisiert, im Zeitverlauf stabil und — in Form von täglich aggregierten Daten — von ausreichender Granularität sein, damit die ESMA sie verarbeiten und Untersuchungen und Analysen durchführen kann.

    (6)

    Die ESMA ist nicht in der Lage, im Voraus festzulegen, welche spezifischen Informationen sie von einer zuständigen Behörde möglicherweise benötigen wird, da sich dies nur von Fall zu Fall bestimmen lässt und so unterschiedlichen Input beinhalten kann wie individuelle oder aggregierte Daten über Netto-Leerverkaufspositionen oder ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps. Gleichwohl ist es wichtig, die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden allgemeinen Informationen festzulegen.

    (7)

    Zur Berechnung des Umsatzes sowohl in der Union als auch an Handelsplätzen außerhalb der Union zwecks Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie muss jede zuständige Behörde die für die Ermittlung und Bewertung des Handels mit einer bestimmten Aktie maßgeblichen Informationsquellen bestimmen. Gegenwärtig gibt es in der Union keine harmonisierten Meldepflichten für Geschäfte mit Aktien, die nur zum Handel über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, und auch keine internationalen Standards für Handelsstatistiken über einzelne Aktien an Handelsplätzen, die daher maßgebliche Variationen aufweisen können. Folglich muss den zuständigen Behörden bei der Durchführung dieser Berechnung eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden.

    (8)

    Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 identisch sein. Damit allerdings natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der Aktien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallen, zu verarbeiten, sollte diese Liste mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollte die festgelegte Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

    (9)

    Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die es den Marktteilnehmern erleichtern, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, und die es den Behörden erleichtern, diese Verordnung durchzusetzen, ist es notwendig, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

    (10)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

    (11)

    Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards festgelegt für

    a)

    die Einzelheiten der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen haben;

    b)

    die Einzelheiten der Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der zuständigen Behörde zu übermitteln sind;

    c)

    die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

    KAPITEL II

    EINZELHEITEN DER ZU MELDENDEN UND OFFENZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN

    (ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

    Artikel 2

    Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

    (1)   Eine Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält die in Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

    Die Meldung erfolgt unter Verwendung eines von der jeweils zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang II dargestellten Format.

    (2)   Verfügt die zuständige Behörde über sichere Systeme, die ihr eine lückenlose Identifizierung der die Meldung übermittelnden Person und des Positionsinhabers einschließlich aller in Anhang I Tabelle 1 Felder 1 bis 7 enthaltenen Informationen ermöglichen, können die entsprechenden Felder des Formulars im Meldeformat leer bleiben.

    (3)   Eine natürliche oder juristische Person, die eine in Absatz 1 genannte Meldung mit einem Fehler übermittelt hat, übermittelt der jeweils zuständigen Behörde, sobald sie ihren Fehler bemerkt, eine Stornierung.

    Die Stornierung erfolgt unter Verwendung eines von dieser zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang III dargestellten Format.

    Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt gegebenenfalls eine neue Meldung gemäß den Absätzen 1 und 2.

    Artikel 3

    Offenlegung von Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

    Jede Offenlegung einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine einschlägige Offenlegungsschwelle erreicht oder anschließend wieder unterschreitet, enthält die in Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

    KAPITEL III

    EINZELHEITEN DER AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDEN INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN

    (ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

    Artikel 4

    Regelmäßige Informationen

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA vierteljährlich folgende Informationen:

    a)

    die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition in jeder einzelnen Aktie in dem von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex;

    b)

    die aggregierte Netto-Leerverkaufsposition zum Quartalsende für jede einzelne Aktie, die nicht in dem unter Buchstabe a genannten Index enthalten ist;

    c)

    die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten;

    d)

    gegebenenfalls die täglichen aggregierten ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps öffentlicher Emittenten.

    Artikel 5

    Informationen auf Anfrage

    Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von einer jeweils zuständigen Behörde auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln sind, enthalten alle von der ESMA angeforderten spezifischen Informationen, die die zuständige Behörde nicht schon zuvor gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt hat.

    KAPITEL IV

    METHODE ZUR BERECHNUNG DES UMSATZES ZWECKS BESTIMMUNG DES HAUPTHANDELSPLATZES EINER AKTIE

    (ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

    Artikel 6

    Umsatzberechnung zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie

    (1)   Bei der Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zieht eine jeweils zuständige Behörde die besten verfügbaren Informationen heran, was Folgendes beinhalten kann:

    a)

    öffentlich verfügbare Informationen;

    b)

    im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erhaltene Daten über Geschäfte;

    c)

    Informationen von Seiten der Handelsplätze, an denen die betreffende Aktie gehandelt wird;

    d)

    Informationen, die von einer anderen zuständigen Behörde, einschließlich der zuständigen Behörde eines Drittlands, übermittelt werden;

    e)

    Informationen, die vom Emittenten der betreffenden Aktie übermittelt werden;

    f)

    Informationen von Seiten anderer Dritter, einschließlich Datenanbietern.

    (2)   Bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen stellt eine jeweils zuständige Behörde, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, sicher, dass

    a)

    sie öffentlich verfügbare Informationen bevorzugt vor anderen Informationsquellen heranzieht;

    b)

    sich die Informationen auf alle Börsentage des maßgeblichen Zeitraums erstrecken, unabhängig davon, ob die Aktie an allen diesen Börsentagen gehandelt wurde;

    c)

    bei den Berechnungen berücksichtigte eingehende Transaktionen nur einmal gezählt werden;

    d)

    über einen Handelsplatz gemeldete, aber außerhalb dieses Handelsplatzes ausgeführte Transaktionen nicht gezählt werden.

    (3)   Ist eine Aktie nicht mehr zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen, wird angenommen, dass der Umsatz mit dieser Aktie an diesem Handelsplatz gleich null ist, auch wenn die Aktie im relevanten Berechnungszeitraum zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen war.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 2012, mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

    (3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG I

    TABELLE 1

    Liste der Felder zu Meldezwecken (Artikel 2)

    Feldname

    Beschreibung

    1.

    Positionsinhaber

    Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

    Bei juristischen Personen: Vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

    2.

    Identifikationskennung der juristischen Person

    Bank Identifier Code, falls verfügbar

    3.

    Anschrift des Positionsinhabers

    Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Region/Provinz) und Land

    4.

    Kontaktdaten des Positionsinhabers

    Telefonnummer, Telefaxnummer (falls verfügbar), E-Mail-Adresse

    5.

    Meldende Person

    Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

    Bei juristischen Personen: Vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

    6.

    Anschrift der meldenden Person

    Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Region/Provinz) und Land, sofern von Positionsinhaber abweichend

    7.

    Kontaktdaten der meldenden Person

    Telefonnummer, Telefaxnummer (falls verfügbar), E-Mail-Adresse, sofern von Positionsinhaber abweichend

    8.

    Meldedatum

    Datum, an dem die Meldung übermittelt wird, gemäß ISO 8601:2004 (JJJ-MM-TT)

    9.

    Identität des Emittenten

    Bei Aktien: vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

    Bei öffentlichen Schuldtiteln: vollständiger Name des Emittenten

    Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: vollständiger Name des Emittenten des zugrundeliegenden öffentlichen Schuldtitels

    10.

    ISIN

    Nur bei Aktien: ISIN der wichtigsten Kategorie von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Kategorie von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Kategorie von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Kategorie zum Handel zugelassen sind)

    11.

    Ländercode

    Zweistelliger Buchstabencode des Landes des öffentlichen Emittenten gemäß ISO 3166-1

    12.

    Datum der Position

    Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

    13.

    Netto-Leerverkaufsposition in Prozent

    Nur bei Aktien: Prozentsatz (gerundet auf 2 Dezimalstellen) des ausgegebenen Aktienkapitals in absoluten Zahlen, ohne positives oder negatives Vorzeichen

    14.

    Äquivalenzbetrag der Netto-Leerverkaufsposition

    Bei Aktien: Gesamtzahl der dem Gegenwert entsprechenden Aktien

    Bei öffentlichen Schuldtiteln: nominaler Gegenwert in Euro

    Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: nominaler Gegenwert in Euro

    Angaben in absoluten Zahlen ohne positives oder negatives Vorzeichen und Währungsbezeichnung gemäß ISO 4217

    15.

    Datum der vorherigen Meldung

    Datum, an dem die letzte Position in Bezug auf denselben Emittenten vom Positionsinhaber gemeldet wurde. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

    16.

    Stornierungsdatum

    Datum, an dem ein Stornoformular für eine vorherige Falschmeldung übermittelt wird. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

    17.

    Bemerkungen

    Freier Text — fakultativ


    TABELLE 2

    Liste der Felder zu Offenlegungszwecken (Artikel 3)

    Feldname

    Beschreibung

    1.

    Positionsinhaber

    Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

    Bei juristischen Personen: vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

    2.

    Name des Emittenten

    Vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

    3.

    ISIN

    ISIN der wichtigsten Kategorie von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Kategorie von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Kategorie von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Kategorie zum Handel zugelassen sind)

    4.

    Netto-Leerverkaufsposition in Prozent

    Prozentsatz (gerundet auf 2 Dezimalstellen) des ausgegebenen Aktienkapitals

    5.

    Datum der Position

    Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde, gemäß ISO 8601:2004 (JJJ-MM-TT)


    ANHANG II

    Format des Meldeformulars für Netto-Leerverkaufspositionen (Artikel 2)

    POSITIONSINHABER

    Vorname

    NACHNAME

    Vollständiger Name des Unternehmens

     

    BIC

    (falls vorhanden)

     

    Land

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

    Vorname

    Nachname

     

    Telefonnummer

     

    Telefaxnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    MELDENDE PERSON

    (falls abweichend)

    Vorname

    NACHNAME

    Vollständiger Name des Unternehmens

     

    Land

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

    Vorname

    Nachname

     

    Telefonnummer

     

    Telefaxnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN AKTIEN

    1.

    Meldedatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    ISIN-Code

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.   

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

    4.1

    Äquivalente Anzahl von Aktien

     

    4.2

    Prozentsatz des ausgegebenen Aktienkapitals

     

    5.

    Datum der vorherigen Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


    NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN ÖFFENLTICHEN SCHULDITELN

    1.

    Meldedatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    Ländercode

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

    Äquivalenter Nominalbetrag

     

    5.

    Datum der vorherigen Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


    POSITION IN UNGEDECKTEN CREDIT DEFAULT SWAPS AUF ÖFFENTLICHE SCHULDTITEL

    1.

    Meldedatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    Ländercode

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

    Äquivalenter Nominalbetrag

     

    5.

    Datum der vorherigen Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


    ANHANG III

    Format des Stornoformulars für Falschmeldungen (Artikel 2)

    POSITIONSINHABER

    Vorname

    NACHNAME

    Vollständiger Name des Unternehmens

     

    BIC

    (falls vorhanden)

     

    Land

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

    Vorname

    Nachname

     

    Telefonnummer

     

    Telefaxnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    MELDENDE PERSON

    (falls abweichend)

    Vorname

    NACHNAME

    Vollständiger Name des Unternehmens

     

    Land

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

    Vorname

    Nachname

     

    Telefonnummer

     

    Telefaxnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    STORNIERTE NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN AKTIEN

    1.

    Stornierungsdatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    ISIN-Code

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position, deren Meldung storniert wird

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.   

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

    4.1

    Äquivalente Anzahl von Aktien

     

    4.2

    Prozentsatz des ausgegebenen Aktienkapitals

     

    5.

    Datum der stornierten Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


    STORNIERTE NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN ÖFFENLTICHEN SCHULDITELN

    1.

    Stornierungsdatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    Ländercode

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position, deren Meldung storniert wird

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

    Äquivalenter Nominalbetrag

     

    5.

    Datum der stornierten Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


    STORNIERTE POSITION IN UNGEDECKTEN CREDIT DEFAULT SWAPS AUF ÖFFENTLICHE SCHULDTITEL

    1.

    Stornierungsdatum

    (JJJJ-MM-TT)

     

    2.   

    Name des Emittenten

    2.1

    Ländercode

     

    2.2

    Vollständiger Name

     

    3.

    Datum der Position, deren Meldung storniert wird

    (JJJJ-MM-TT)

     

    4.

    Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

    Äquivalenter Nominalbetrag

     

    5.

    Datum der stornierten Meldung

    (JJJJ-MM-TT)

     

    6.

    Anmerkung

     


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