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Document 32012R0603

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 der Kommission vom 30. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

    ABl. L 177 vom 7.7.2012, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/603/oj

    7.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/9


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2012 DER KOMMISSION

    vom 30. April 2012

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wurden die mit einer von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) bei ihrer Jahrestagung am 15. November 2006 angenommenen Empfehlung erlassenen und anschließend bei den Jahrestagungen im November 2007, 2008 und 2009 durch mehrere Empfehlungen geänderten Bestimmungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden die „Regelung“) in EU-Recht überführt.

    (2)

    Bei ihrer Jahrestagung im November 2011 hat die NEAFC die Empfehlung 9:2012 zur Änderung von Artikel 14 der Regelung über die Übermittlung von Meldungen und Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat angenommen.

    (3)

    Gemäß den Artikeln 12 und 15 des mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (2) angenommenen Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik trat diese Empfehlung am 3. Februar 2012 in Kraft —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)   Die Meldungen gemäß Artikel 9 können mit Hilfe einer Annullierungsmeldung annulliert werden.

    Muss eine Meldung berichtigt werden, so geschieht dies über eine Annullierungsmeldung. Nach dieser Annullierungsmeldung wird innerhalb der in Artikel 9 aufgeführten Fristen eine neue, korrekte Meldung übermittelt.

    Akzeptiert das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats die Annullierung einer Meldung, so teilt es dies dem NEAFC-Sekretariat mit.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. April 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

    (2)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.


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