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Document 32012R0566

    Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates vom 18. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    ABl. L 169 vom 29.6.2012, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0729

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/566/oj

    29.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/8


    VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2012 DES RATES

    vom 18. Juni 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sind gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen und Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten einander von Gestaltungsentwürfen unterrichten, und für die Genehmigung dieser Gestaltungen, festgelegt.

    (2)

    Da die Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, sind die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Um einen reibungslosen Umlauf sicherzustellen und Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, ist es angebracht, dass die Bestimmungen der Empfehlung 2009/23/EG, die die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Umlaufmünzen betreffen, eine rechtsverbindliche Form erhalten, indem sie in die Verordnung (EG) Nr. 975/98 (4) integriert werden.

    (3)

    Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.

    (4)

    Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.

    (5)

    Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

    (6)

    Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.

    (7)

    Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.

    (8)

    Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

    (9)

    Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.

    (10)

    Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt; daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98

    In die Verordnung (EG) Nr. 975/98 werden die folgenden Artikel eingefügt:

    „Artikel 1a

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1.

    ‚Umlaufmünzen‘ für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 festgelegt sind;

    2.

    ‚reguläre Münzen‘ Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;

    3.

    ‚Gedenkmünzen‘ Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

    Artikel 1b

    Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.

    Artikel 1c

    (1)   Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl ‚2‘ oder der Begriff ‚Euro‘ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

    Artikel 1d

    Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.

    Artikel 1e

    (1)   Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.

    (2)   Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.

    Artikel 1f

    (1)   Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.

    Artikel 1g

    Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

    Artikel 1h

    (1)   Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

    (2)   Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.

    (3)   Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

    Artikel 1i

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.

    (2)   Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist.

    Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

    (3)   Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.

    (5)   Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.

    (6)   Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.

    (7)   In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.

    (8)   Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 1j

    Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2

    a)

    gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

    b)

    gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. GJERSKOV


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.

    (3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

    (4)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.


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