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Document 32012R0459

    Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 142 vom 1.6.2012, p. 16–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/459/oj

    1.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/16


    VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2012 DER KOMMISSION

    vom 29. Mai 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3) werden gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, zur Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, zu On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen), zur Messung des Kraftstoffverbrauchs sowie zur Zugänglichkeit der Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen festgelegt.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die nach der Euro-6-Norm genehmigt werden sollen, ein Grenzwert für die Partikelzahl (PN) festzulegen.

    (3)

    Die von Fahrzeugen ausgestoßenen Partikel können sich in den Lungenbläschen von Menschen ablagern und zu Erkrankungen der Atmungsorgane und des Herz-Kreislauf-Systems sowie zu erhöhter Sterblichkeit führen. Ein hohes Maß an Schutz vor solchen Partikeln liegt daher im öffentlichen Interesse.

    (4)

    Zur Messung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren wird derzeit das für Dieselfahrzeuge entwickelte Messverfahren „Programm zur Partikelmessung“ (PMP) angewandt. Es ist jedoch erwiesen, dass sich die Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und von Dieselfahrzeugen im Hinblick auf das Größenspektrum und die chemische Zusammensetzung unterscheiden können. Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der Partikel sowie die Wirksamkeit der derzeitigen Messtechnik bei der Kontrolle von schädlichen Partikelemissionen sollten ständig geprüft werden. Eine Überarbeitung des Messverfahrens für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren könnte in der Zukunft erforderlich werden.

    (5)

    Nach heutigem Wissensstand haben konventionelle Fremdzündungsmotoren mit indirekter Einspritzung, bei denen der Kraftstoff in den Ansaugkrümmer oder den Ansaugkanal und nicht direkt in den Brennraum gespritzt wird, einen niedrigen Partikelausstoß. Es erscheint daher angebracht, regulierende Maßnahmen einstweilen auf Fahrzeuge mit Direkteinspritzung zu beschränken, ohne eine weitere Erforschung und Überwachung der Leistung aller Fremdzündungsmotoren in Bezug auf die Partikelemissionen, insbesondere was Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der ausgestoßenen Partikel sowie die Emissionen unter tatsächlichen Betriebsbedingungen betrifft, auszuschließen; erforderlichenfalls sollte die Kommission weitere Rechtsvorschriften vorschlagen, wobei auch der künftige Marktanteil von Motoren mit indirekter Einspritzung zu berücksichtigen ist.

    (6)

    In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde für die Partikelzahl ein Grenzwert von 6 × 1011 #/km für Euro-6-Dieselfahrzeuge festgelegt. Nach dem Grundsatz der technologieunabhängigen Gesetzgebung sollte für Euro-6-Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren derselbe Emissionsgrenzwert gelten, da nichts darauf hindeutet, dass Partikel aus Motoren mit Fremdzündung eine geringere spezifische Toxizität aufweisen als Partikel aus Dieselmotoren.

    (7)

    Benzinpartikelfilter, eine wirksame Abgasnachbehandlungstechnologie zur Verringerung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, dürften für den Einbau in einige Euro-6-Fahrzeuge künftig zu annehmbaren Kosten zur Verfügung stehen. Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von drei Jahren ab den verbindlichen Euro-6-Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei zahlreichen Anwendungen mittels innermotorischer Maßnahmen eine ähnliche Verringerung der Partikelzahl zu erheblich niedrigeren Kosten erreichbar ist. Motortechnische Maßnahmen müssen unter allen Motorbetriebsbedingungen wirksam sein, um sicherzustellen, dass es auch ohne Abgasnachbehandlungseinrichtungen zu keiner Verschlechterung der Emissionswerte unter tatsächlichen Betriebsbedingungen kommt.

    (8)

    Damit alle notwendigen Technologien entwickelt werden können und genügend Vorlaufzeit vorhanden ist, sollte ein zweistufiger Ansatz verfolgt werden, bei dem die Partikelzahlgrenzwerte der Euro-6-Norm für Dieselfahrzeuge in der zweiten Stufe auch für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren mit Direkteinspritzung gelten würden.

    (9)

    Hierbei ist auf die Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren unter tatsächlichen Betriebsbedingungen und auf die Entwicklung entsprechender Prüfverfahren zu achten. Die Kommission sollte entsprechende Messverfahren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Euro-6-Norm entwickeln und einführen.

    (10)

    Die Kommission sollte ständig prüfen, wie sich die Maßnahmen zur Verringerung der Partikelzahl auf die CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren auswirken.

    (11)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 können Fahrzeuge, die unter die Verordnung fallen, erst nach der Euro-6-Emissionsnorm typgenehmigt werden, nachdem OBD-Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das OBD ist ein wichtiges Instrument zum Erkennen von Fehlfunktionen bei emissionsmindernden Einrichtungen.

    (12)

    Die Kommission hat in ihrer Mitteilung 2008/C 182/08 über die Anwendung und die künftige Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen von Fahrzeugen für den Leichtverkehr und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (Euro 5 und Euro 6) (4) eine Reihe von OBD-Schwellenwerten vorgeschlagen, die im Großen und Ganzen den Werten entsprechen, die in den Vereinigten Staaten und in Kanada von 2013 an für die meisten Fahrzeuge für den Leichtverkehr gelten werden; dort entsprechen die OBD-Systeme mehrheitlich den Vorschriften des Californian Air Resources Board (CARB — Behörde für die Reinhaltung der Luft). Eine Angleichung der Vorschriften der Union an die der Vereinigten Staaten entspräche den Zielsetzungen der internationalen Harmonisierung und würde für ein hohes Maß an Umweltschutz sorgen.

    (13)

    Die in den Vereinigten Staaten geltenden Anforderungen an OBD bringen jedoch technische Schwierigkeiten für Fahrzeughersteller, die keine Ausfuhren dorthin tätigen, mit sich. Für eine dreijährige Anlaufzeit sollten daher weniger strenge OBD-Anforderungen erlassen werden, so dass die Industrie mehr Vorlaufzeit zur Verfügung hat.

    (14)

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten endgültigen Euro-6-OBD-Schwellenwerte für CO, NMHC und die Partikelmasse (PM) sollten weniger streng sein als die in der Mitteilung 2008/C 182/08 vorgeschlagenen Werte, um besondere technische Schwierigkeiten auf diesen Gebieten zu berücksichtigen. Zudem sollte in dieser Verordnung kein Euro-6-OBD-Schwellenwert für die Partikelzahl festgelegt werden.

    (15)

    Die ökologische Notwendigkeit, die technische Machbarkeit und das Kosten/Nutzen-Verhältnis von strengeren Euro-6-OBD-Schwellenwerten für CO und NMHC sowie der Festlegung eines Euro-6-OBD-Schwellenwertes für die Partikelzahl sollten zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Falls sich daraus Änderungen der diesbezüglichen Rechtsvorschriften ergeben, sollte der Industrie bei deren Einführung stets eine angemessene Vorlaufzeit eingeräumt werden. Angesichts der Komplexität der OBD-Systeme beträgt diese typischerweise drei bis vier Jahre.

    (16)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Nummer 17 durch ein Semikolon ersetzt.

    2.

    In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 angefügt:

    „18.

    ‚Direkteinspritzmotor‘ einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat;“

    3.

    In Artikel 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7)   Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.“

    4.

    Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 7 wird gestrichen.

    2.

    Die Anhänge I, XI und XVI werden entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Mai 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

    (4)  ABl. C 182 vom 19.7.2008, S. 17.


    ANHANG I

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text in Zeile 2 der letzten Spalte von Tabelle 1 (Euro-5-Emissionsgrenzwerte) erhält folgende Fassung:

    „Partikelzahl (PN)“.

    2.

    Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 2

    Euro-6-Emissionsgrenzwerte

     

    Bezugsmasse

    (RM)

    (kg)

    Grenzwerte

    Masse des Kohlenmonoxids

    (CO)

    Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe

    (THC)

    Masse der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

    (NMHC)

    Masse der Stickoxide

    (NOx)

    Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

    (THC + NOx)

    Partikelmasse

    (PM) (1)

    Partikelzahl

    (PN)

    L1

    (mg/km)

    L2

    (mg/km)

    L3

    (mg/km)

    L4

    (mg/km)

    L2 + L4

    (mg/km)

    L5

    (mg/km)

    L6

    (#/km)

    Fahrzeugklasse

    Gruppe

     

    PI

    CI

    PI

    CI

    PI

    CI

    PI

    CI

    PI

    CI

    PI (2)

    CI

    PI (2)  (3)

    CI

    M

    Alle

    1 000

    500

    100

    68

    60

    80

    170

    4,5

    4,5

    6,0 x 1011

    6,0 x 1011

    N1

    I

    RM ≤ 1 305

    1 000

    500

    100

    68

    60

    80

    170

    4,5

    4,5

    6,0 × 1011

    6,0 × 1011

    II

    1 305 < RM ≤ 1 760

    1 810

    630

    130

    90

    75

    105

    195

    4,5

    4,5

    6,0 × 1011

    6,0 × 1011

    III

    1 760 < RM

    2 270

    740

    160

    108

    82

    125

    215

    4,5

    4,5

    6,0 × 1011

    6,0 × 1011

    N2

    Alle

    2 270

    740

    160

    108

    82

    125

    215

    4,5

    4,5

    6,0 × 1011

    6,0 × 1011

    Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.


    (1)  Bei der Partikelmasse gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.9.2011 mit dem vorherigen Messverfahren für die Partikelmasse nach den Emissionsgrenzwerten dieser Tabelle typgenehmigt wurden, ein Emissionsgrenzwert von 5,0 mg/km.

    (2)  Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.

    (3)  Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Euro-6-Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6,0 × 1012#/km. Spätestens zu diesen Zeitpunkten ist ein Typgenehmigungs-Prüfverfahren einzuführen, das die wirksame Begrenzung der Zahl der Partikel, die Fahrzeuge unter tatsächlichen Betriebsbedingungen ausstoßen, sicherstellt.“


    ANHANG II

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I Anlage 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Dieser Nummer sind ein Zeichen oder mehrere Zeichen gemäß Tabelle 1 hinzuzufügen, die für die unterschiedlichen Fahrzeugklassen stehen.“

    b)

    Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

    Tabelle 1

    Zeichen

    Emissionsnorm

    OBD-Norm

    Fahrzeugklasse und -gruppe

    Motor

    Einführungszeitpunkt: neue Typen

    Einführungszeitpunkt: Neufahrzeuge

    Letztes Zulassungsdatum

    A

    Euro 5a

    Euro 5

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.9.2009

    1.1.2011

    31.12.2012

    B

    Euro 5a

    Euro 5

    M1 — Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse

    (außer M1G)

    CI

    1.9.2009

    1.1.2012

    31.12.2012

    C

    Euro 5a

    Euro 5

    M1G — Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse

    CI

    1.9.2009

    1.1.2012

    31.8.2012

    D

    Euro 5a

    Euro 5

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.9.2010

    1.1.2012

    31.12.2012

    E

    Euro 5a

    Euro 5

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.9.2010

    1.1.2012

    31.12.2012

    F

    Euro 5b

    Euro 5

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2013

    31.12.2013

    G

    Euro 5b

    Euro 5

    M1 — Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse

    (außer M1G)

    CI

    1.9.2011

    1.1.2013

    31.12.2013

    H

    Euro 5b

    Euro 5

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2013

    31.12.2013

    I

    Euro 5b

    Euro 5

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2013

    31.12.2013

    J

    Euro 5b

    Euro 5+

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2014

    31.8.2015

    K

    Euro 5b

    Euro 5+

    M1 — Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse

    (außer M1G)

    CI

    1.9.2011

    1.1.2014

    31.8.2015

    L

    Euro 5b

    Euro 5+

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2014

    31.8.2016

    M

    Euro 5b

    Euro 5+

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.9.2011

    1.1.2014

    31.8.2016

    N

    Euro 6a

    Euro 6-

    M, N1 Gruppe I

    CI

     

     

    31.12.2012

    O

    Euro 6a

    Euro 6-

    N1 Gruppe II

    CI

     

     

    31.12.2012

    P

    Euro 6a

    Euro 6-

    N1 Gruppe III, N2

    CI

     

     

    31.12.2012

    Q

    Euro 6b

    Euro 6-

    M, N1 Gruppe I

    CI

     

     

    31.12.2013

    R

    Euro 6b

    Euro 6-

    N1 Gruppe II

    CI

     

     

    31.12.2013

    S

    Euro 6b

    Euro 6-

    N1 Gruppe III, N2

    CI

     

     

    31.12.2013

    T

    Euro 6b

    Euro 6-plus IUPR

    M, N1 Gruppe I

    CI

     

     

    31.8.2015

    U

    Euro 6b

    Euro 6-plus IUPR

    N1 Gruppe II

    CI

     

     

    31.8.2016

    V

    Euro 6b

    Euro 6-plus IUPR

    N1 Gruppe III, N2

    CI

     

     

    31.8.2016

    W

    Euro 6b

    Euro 6-1

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.9.2014

    1.9.2015

    31.8.2018

    X

    Euro 6b

    Euro 6-1

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.9.2015

    1.9.2016

    31.8.2019

    Y

    Euro 6b

    Euro 6-1

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.9.2015

    1.9.2016

    31.8.2019

    ZA

    Euro 6c

    Euro 6-2

    M, N1 Gruppe I

    PI, CI

    1.9.2017

    1.9.2018

     

    ZB

    Euro 6c

    Euro 6-2

    N1 Gruppe II

    PI, CI

    1.9.2018

    1.9.2019

     

    ZC

    Euro 6c

    Euro 6-2

    N1 Gruppe III, N2

    PI, CI

    1.9.2018

    1.9.2019

     

    ZX

    n. z.

    n. z.

    Alle Fahrzeuge

    Batterie, reine Elektrofahrzeuge

    1.9.2009

    1.1.2011

     

    ZY

    n. z.

    n. z.

    Alle Fahrzeuge

    Brennstoffzelle, reine Elektrofahrzeuge

    1.9.2009

    1.1.2011

     

    ZZ

    n. z.

    n. z.

    Alle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind

    PI, CI

    1.9.2009

    1.1.2011

     

    Emissionsnorm ‚Euro 5a‘= ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für Partikel, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

    Emissionsnorm ‚Euro 5b‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 5‘ einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel, der Partikelzahlnorm für CI-Fahrzeuge und der Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

    Emissionsnorm ‚Euro 6a‘= ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für Partikel, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

    Emissionsnorm ‚Euro 6b‘= die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘ einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel, der Partikelzahlnorm (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge) und der Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

    Emissionsnorm ‚Euro 6c‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘, d. h. die Emissionsnorm „Euro 6b‘ und endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge;

    OBD-Norm ‚Euro 5‘= Basisanforderungen der OBD-Norm ‚Euro 5‘, ausgenommen Betriebsleistungskoeffizient („in use performance ratio‘ — IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfte Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen;

    OBD-Norm ‚Euro 5+‘= einschließlich eines gelockerten Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfter Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen;

    OBD-Norm ‚Euro 6-‘= gelockerte OBD-Schwellenwerte;

    OBD-Norm ‚Euro 6-plus IUPR‘= einschließlich gelockerter OBD-Schwellenwerte und eines gelockerten Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR);

    OBD-Norm ‚Euro 6-1‘= die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm ‚Euro 6‘, jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR;

    OBD-Norm ‚Euro 6-2‘= die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm ‚Euro 6‘, jedoch mit endgültigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.3.“

    2.

    Anhang XI wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Punkte 2.3.3 und 2.3.4 werden eingefügt:

    „2.3.3.

    Für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt werden, gelten ab drei Jahre nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung angegebenen Zeitpunkten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte für OBD:

    Endgültige Euro-6-OBD-Grenzwerte

     

    Bezugsmasse

    (RM)

    (kg)

    Kohlenmonoxidmasse

    Masse der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

    Masse der Stickoxide

    Partikelmasse

    Partikelzahl

    (CO)

    (mg/km)

    (NMHC)

    (mg/km)

    (NOx)

    (mg/km)

    (PM)

    (mg/km)

    (PN)

    (#/km)

    Klasse

    Gruppe

     

    PI

    CI

    PI

    CI

    PI

    CI

    CI

    PI

    CI

    PI

    M

    Alle

    1 900

    1 750

    170

    290

    90

    140

    12

    12

     

     

    N1(3)

    I

    RM ≤ 1 305

    1 900

    1 750

    170

    290

    90

    140

    12

    12

     

     

    II

    1 305 < RM ≤ 1 760

    3 400

    2 200

    225

    320

    110

    180

    12

    12

     

     

    III

    1 760 < RM

    4 300

    2 500

    270

    350

    120

    220

    12

    12

     

     

    N2

    Alle

    4 300

    2 500

    270

    350

    120

    220

    12

    12

     

     

    Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.

    Anmerkung:

    Die OBD-Grenzwerte in dieser Tabelle werden von der Kommission bis zum 1. September 2014 überprüft. Sollten sie technisch nicht machbar erscheinen, sind die Werte oder der jeweilige verbindliche Geltungsbeginn entsprechend zu ändern, wobei die Auswirkungen anderer neuer Anforderungen und Prüfungen, die künftig für Euro-6-Fahrzeuge eingeführt werden, zu berücksichtigen sind. Wenn die Überprüfung ergibt, dass hierfür eine ökologische Notwendigkeit besteht, die technische Machbarkeit gegeben ist und netto ein finanzieller Nutzen daraus entsteht, sind strengere Werte zu erlassen und OBD-Schwellenwerte für die Partikelzahl oder, falls zutreffend, für andere limitierte Schadstoffe einzuführen. Hierbei ist der Industrie eine angemessene Vorlaufzeit zur Einführung der technischen Entwicklungen einzuräumen.

    2.3.4.

    Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten auf Wunsch des Herstellers für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der genannten Verordnung typgenehmigt werden, folgende OBD-Schwellenwerte:

    Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte

     

    Bezugsmasse

    (RM)

    (kg)

    Kohlenmonoxidmasse

    Masse der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

    Masse der Stickoxide

    Partikelmasse

    (CO)

    (mg/km)

    (NMHC)

    (mg/km)

    (NOx)

    (mg/km)

    (PM)

    (mg/km)

    Klasse

    Gruppe

     

    PI

    CI

    PI

    CI(2)

    PI

    CI

    CI

    PI

    M

    Alle

    1 900

    1 750

    170

    290

    150

    180

    25

    25

    N1(3)

    I

    RM ≤ 1 305

    1 900

    1 750

    170

    290

    150

    180

    25

    25

    II

    1 305 < RM ≤ 1 760

    3 400

    2 200

    225

    320

    190

    220

    25

    25

    III

    1 760 < RM

    4 300

    2 500

    270

    350

    210

    280

    30

    30

    N2

    Alle

    4 300

    2 500

    270

    350

    210

    280

    30

    30

    Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.“

    b)

    Punkt 2.14 erhält folgende Fassung:

    „2.14.

    Entgegen Anhang 11 Absatz 3.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 sind die folgenden Einrichtungen im Hinblick auf Totalausfall oder Ausbau zu überwachen, falls Letzteres zu einem Überschreiten der zulässigen Emissionsgrenzen führen würde:

    ab dem 1. September 2011 Partikelfilter, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an Selbstzündungsmotoren angeschlossen sind,

    bei Fahrzeugen, für die die OBD-Schwellenwerte der Tabellen in den Absätzen 2.3.3 oder 2.3.4 zugrunde gelegt wurden, NOx-Nachbehandlungssysteme, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an einen Selbstzündungsmotor angeschlossen sind,

    bei Fahrzeugen, für die die OBD-Schwellenwerte der Tabellen in den Absätzen 2.3.3 oder 2.3.4 zugrunde gelegt wurden, Dieseloxidationskatalysatoren, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an einen Selbstzündungsmotor angeschlossen sind.

    Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auch im Hinblick auf Ausfälle zu überwachen, die zu einer Überschreitung der geltenden OBD-Schwellenwerte führen würden.“

    c)

    In Anlage 1 Nummer 3.1.5 wird der folgende Satz hinzugefügt:

    „Bei neuen Typgenehmigungen und Neufahrzeugen muss die in Absatz 2.9 dieses Anhangs vorgeschriebene Überwachungsfunktion bis zu drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Zeitpunkten einen IUPR von mindestens 0,1 aufweisen.“

    3.

    In Anhang XVI erhält Punkt 6.2 folgende Fassung:

    „6.2.

    Der Hersteller muss nachweisen, dass die Verwendung von Sensoren gemäß Absatz 6.1 oder etwaiger anderer Sensoren im Fahrzeug dazu führt, dass sich das in Absatz 3 beschriebene Warnsystem aktiviert, dass ein entsprechender Warnhinweis angezeigt wird (z. B. ‚zu hohe Emissionen — Harnstoff prüfen‘, ‚zu hohe Emissionen — AdBlue prüfen‘ oder ‚zu hohe Emissionen — Reagens prüfen‘) und sich das in Absatz 8.3 beschriebene Aufforderungssystem für den Fahrer aktiviert, wenn die in Absatz 4.2, 5.4 oder 5.5 beschriebenen Situationen eintreten.

    Im Sinne dieses Absatzes wird davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten:

    bei Fahrzeugen, die nach den Euro-5-Emissionsgrenzwerten in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigt wurden, wenn der geltende NOx-Emissionsgrenzwert der genannten Tabelle, multipliziert mit dem Faktor 1,5, überschritten wird,

    bei Fahrzeugen, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigt wurden, wenn der geltende OBD-Schwellenwert in Bezug auf NOx gemäß den Tabellen in Anhang XI Absatz 2.3.2, 2.3.3 oder 2.3.4 überschritten wird.

    In der Prüfung zum Nachweis der Konformität mit diesen Anforderungen dürfen die NOx-Emissionen die in Absatz 2 genannten Werte um höchstens 20 % übersteigen.“


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