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Document 32012R0401
Commission Implementing Regulation (EU) No 401/2012 of 7 May 2012 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 401/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 401/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 124 vom 11.5.2012, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
11.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 401/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2012
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine konisch geformte Ware (etwa 40 cm hoch) bestehend aus zwei zusammengenähten dreieckigen roten Vliesstoffteilen mit einem weißen Besatz am unteren Rand und einer weißen Bommel an der Spitze. (Kopfbedeckung) (siehe Abbildung Nr. 658) (1) |
6505 00 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6505 und 6505 00 90. Abgesehen von Puppenhüten und anderen Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikeln werden Hüte und andere Kopfbedeckungen aller Art, unabhängig von ihrem Material und ihrem Verwendungszweck in Kapitel 65 eingereiht (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 65, Allgemeines, Absatz 1). Aus einem oder mehreren Stücken von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellte Kopfbedeckungen werden in Position 6505 eingereiht (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6505, Absatz 1). Gemäß Anmerkung 1 o) zu Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren daraus) sind Kopfbedeckungen des Kapitels 65 von diesem Abschnitt ausgeschlossen. Spinnstoffwaren, die einen Gebrauchswert haben, sind von Kapitel 95 ausgeschlossen, auch wenn sie ein festliches Design aufweisen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 Buchstabe A, letzter Absatz). Eine Einreihung in die Unterposition 9505 10 90 als andere Weihnachtsartikel ist daher ausgeschlossen. Die Ware weist eindeutig die Merkmale einer Kopfbedeckung auf und ist dazu bestimmt, als solche getragen zu werden. Die Ware ist daher als Kopfbedeckung in den KN-Code 6505 00 90 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient lediglich der Information.