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Dokument 32012R0333

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 der Kommission vom 19. April 2012 zur Zulassung der Zubereitung Kaliumdiformat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 108 vom 20.4.2012, str. 3—5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 27/08/2022; Aufgehoben durch 32022R1374

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/333/oj

20.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 333/2012 DER KOMMISSION

vom 19. April 2012

zur Zulassung der Zubereitung Kaliumdiformat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission (3) wurde Kaliumdiformat, CAS-Nummer 20642-05-1, für einen unbegrenzten Zeitraum gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Kaliumdiformat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2011 (4) den Schluss, dass Kaliumdiformat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es die Lagerzeit von rohem Fisch und Fischnebenprodukten wirksam erhöht. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Kaliumdiformat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung durch die vorliegende Verordnung sollten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 und deren Anhang III gestrichen werden.

(7)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen für den Futtermittelzusatzstoff nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorgesehen werden, die diese durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 zugelassene Zubereitung enthalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 und deren Anhang III werden gestrichen.

Artikel 3

Vormischungen und Mischfuttermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet worden sind und die mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 zugelassene Zubereitung Kaliumdiformat enthalten, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(1):2530.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a237a

Kaliumdiformat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Kaliumdiformat: 50 ± 5 %,

 

Wasser: 50 ± 5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Kaliumdiformat

CAS-Nr. 20642-05-1

C2H3O4K

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

 

Bestimmung von Kalium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

 

Bestimmung des Gesamtformats im Futtermittelzusatzstoff: EN 15909: Umkehrphasen-HPLC/UV

Bestimmung des Gesamtformats in Vormischungen und Futtermitteln:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie unter Verwendung eines UV- oder Brechungsindexdetektors (HPLC-UV/RI) oder Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC/ECD)

Alle Tierarten

1.

Nur zugelassen in rohem Fisch und Fischnebenprodukten zu Fütterungszwecken mit einem Höchstgehalt an Kaliumdiformat von 9 000 mg/kg rohem Fisch als Wirkstoff.

2.

Bei der Verwendung in Futtermitteln für Schweine darf die Summe verschiedener Quellen von Kaliumdiformat den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 18 000 mg/kg Alleinfuttermittel für entwöhnte Ferkel und 12 000 mg/kg Alleinfuttermittel für Säue und Mastschweine nicht übersteigen.

3.

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

„Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.“

4.

„Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.“

11. Mai 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


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