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Document 32012R0302

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 99 vom 5.4.2012, p. 21–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/302/oj

    5.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2012 DER KOMMISSION

    vom 4. April 2012

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 125e derselben Verordnung können Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union unlängst beigetreten sind, oder in EU-Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres eine EU-Beihilfe erhalten. Ziel der Beihilfe ist es, die Gründung von Erzeugergruppierungen zu fördern, ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern und es den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen, die die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse sind, zu erfüllen.

    (2)

    In den Artikeln 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen für Erzeugergruppierungen festgelegt. Damit Situationen vorgebeugt wird, in denen Marktteilnehmer die Voraussetzungen für den Erhalt von EU-Beihilfezahlungen künstlich herbeiführen, um den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuwiderlaufende Vorteile zu erwirken, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie Vorschriften festlegen, mit denen Erzeuger daran gehindert werden sollen, von einer Erzeugergruppierung zur anderen zu wechseln, um die EU-Beihilfe für einen längeren als den in Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeitraum zu erhalten, und die die Mitgliedstaaten davon abhalten sollen, juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person als Erzeugergruppierungen anzuerkennen, wenn diese Personen bereits die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen erfüllen könnten.

    (3)

    Gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Erzeugergruppierungen dem zuständigen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Laufzeit der geplanten Anerkennungspläne nicht übermäßig lang ist, und Änderungen verlangen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 zu erfüllen.

    (4)

    Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung und im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist festzulegen, bis zu welcher Höhe eine Anhebung des Ausgabenbetrags im Rahmen eines bereits genehmigten Anerkennungsplans vorgesehen werden kann. Für Anerkennungspläne, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, sowie im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen sollten jedoch andere Höchstsätze gelten.

    (5)

    Aus Gründen der Haushaltsdisziplin und um auf dauerhafte und wirksame Weise für einen optimalen Einsatz der finanziellen Mittel zu sorgen, sollte eine Obergrenze für die EU-Finanzierung der in Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, festgelegt werden. Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Investitionen erstellt werden, die möglicherweise nicht unter Anerkennungspläne fallen.

    (6)

    Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist es auch erforderlich, eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen und ein Mitteilungssystem einzuführen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne vor deren Genehmigung unterrichten.

    (7)

    Um die ungerechtfertigte Bereicherung eines Mitglieds, das seine Erzeugergruppierung verlässt und von Investitionen in seinem eigenen Betrieb profitiert, zu verhindern, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugergruppierungen die Investition oder den Restwert der Investition zurückfordern können, wenn die Amortisationsdauer der Investition noch nicht abgelaufen ist.

    (8)

    Im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und Vorausschau der Haushaltsmittel sind die Vorschriften für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen zu präzisieren.

    (9)

    Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass die Mitgliedstaaten bei einem möglichen Missbrauch, der mit Risiken für den EU-Haushalt verbunden ist, umgehend handeln können. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollen verstärkt werden, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

    (10)

    Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht.

    (11)

    Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die einzelstaatliche Beihilfe in Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

    (12)

    Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entscheidet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt. Die Dreimonatsfrist kann jedoch ausgesetzt werden, wenn der Antrag eines Mitgliedstaats unvollständig ist.

    (13)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass für das Verfahren zum Erlass und zur Notifizierung eines Kommissionsbeschlusses an den betreffenden Mitgliedstaat häufig mehr als drei Monate erforderlich sind und dass sich der tatsächliche Zeitpunkt, ab dem ein Antrag als genehmigt gilt, nicht immer feststellen lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission die Anträge mit einem förmlichen Beschluss genehmigen oder ablehnen.

    (14)

    In Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Teil der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die genehmigt werden kann, auf höchstens 80 % der Finanzbeiträge der Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst begrenzt. In Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der Teil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union auf 60 % der an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe begrenzt. Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist der Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, der von der Union erstattet werden kann, mit Bezug auf den Höchstbetrag der finanziellen Beihilfe der Union zu begrenzen, der für von den Erzeugerorganisationen eingerichtete Betriebsfonds gewährt werden kann.

    (15)

    Im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, das Verfahren für die auf freiwilliger Basis erfolgenden Mitteilungen über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse zu präzisieren.

    (16)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

    (17)

    Um berechtigte Erwartungen der Erzeuger zu schützen, ist vorzusehen, dass bestimmte Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht für Anerkennungspläne gelten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden. Um jedoch die Haushaltsausgaben unter Kontrolle zu halten und für alle Wirtschaftsteilnehmer gleiche Bedingungen zu schaffen, ist vorzusehen, dass die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union zur Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b genauso behandelt werden wie die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne, wenn die betreffenden Erzeugergruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind.

    (18)

    Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union zu gewährleisten, sollte die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung nicht in den Fällen gelten, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt, aber noch nicht über die Erstattung entschieden hat. In diesen Fällen sollte Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin in der unveränderten Fassung gelten.

    (19)

    Zur Eindämmung der EU-Ausgaben für den Sektor Obst und Gemüse sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (20)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 36 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)

    die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält.“

    2.

    Dem Artikel 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    „Die Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe c umfassen nicht die in Anhang Va aufgeführten Investitionen.“

    3.

    Artikel 38 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der Entscheidungen gemäß Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Nach Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 111 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats je nach Fall

    a)

    den Plan vorläufig genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;

    b)

    Änderungen des Plans, einschließlich Änderungen in Bezug auf seine Laufzeit verlangen. Der Mitgliedstaat prüft insbesondere, ob die geplanten Phasen nicht übermäßig lang sind, und verlangt Änderungen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erfüllen;

    c)

    den Plan ablehnen, insbesondere wenn juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person, die die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung beantragen, bereits die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erfüllen.

    Eine vorläufige Anerkennung kann erforderlichenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die gemäß Buchstabe b beantragten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.“

    c)

    Die folgenden Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

    „(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis zum 1. Juli eines Jahres die Entscheidungen zur vorläufigen Genehmigung der Anerkennungspläne und die finanziellen Auswirkungen dieser Pläne anhand der Muster in Anhang Vb mit.

    (5)   Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Erzeugergruppierungen Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Zieht eine Erzeugergruppierung ihren Plan nicht zurück, so genehmigt die zuständige Behörde den Plan vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Änderungen endgültig.

    (6)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die juristische Personen oder klar bestimmten Teile einer juristischen Person gemäß den Absätzen 3 und 5.“

    4.

    Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

    Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugergruppierungen gestatten, innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr den in einem Anerkennungsplan angegebenen Gesamtbetrag der Ausgaben um bis zu 5 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstprozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des Anerkennungsplans erhalten bleiben und die Gesamtausgaben der Union auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschreitet, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 Absatz 4 zugeteilt worden ist.

    Bei Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 48 gilt der Höchstsatz von 5 % für den Gesamtbetrag der Ausgaben, die in den Anerkennungsplänen der sich zusammenschließenden Gruppierungen angegeben sind.“

    5.

    Dem Artikel 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „Investitionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugergruppierung durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des Anerkennungsplans beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert für den Fall, dass deren Amortisationsdauer noch nicht abgelaufen ist, wiedereingezogen wird.“

    6.

    Artikel 47 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 47

    Finanzielle Beteiligung der Union

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels beläuft sich die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf

    a)

    75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

    b)

    50 % in den anderen Regionen.

    Der Mitgliedstaat kann seine einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Pauschalbetrags zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.

    (2)   Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:

    a)

    50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

    b)

    30 % in den anderen Regionen.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen zu beteiligen.

    Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

    a)

    25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

    b)

    45 % in den anderen Regionen.

    (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels wird die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und unterliegt den nachstehenden Vorschriften:

    a)

    bei Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gilt in den ersten beiden Jahren der Durchführung ihres Anerkennungsplans keine Obergrenze und im vierten, fünften bzw. sechsten Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans eine Obergrenze von 70 %, 50 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung;

    b)

    bei Erzeugergruppierungen in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (3) wird die finanzielle Beteiligung der Union beschränkt auf 25 %, 20 %, 15 %, 10 % bzw. 5 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans.

    (4)   Die Gesamtausgaben für die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf 10 000 000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

    Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 setzt die Kommission die Zuteilungskoeffizienten und die verfügbare finanzielle Beteiligung der Union insgesamt je Mitgliedstaat und Jahr auf der Grundlage dieser Koeffizienten fest. Überschreitet der sich aus den Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 ergebende Gesamtbetrag in einem Jahr den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

    Die finanzielle Beteiligung der Union wird nach Maßgabe des in Unterabsatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten gewährt. Für Anerkennungspläne, die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 mitgeteilt wurden, wird keine finanzielle Beteiligung der Union gewährt.

    Der für die finanzielle Beteiligung der Union je Mitgliedstaat anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Zeitpunkt zuletzt veröffentlicht wurde.

    7.

    Artikel 92 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission erlässt innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags bei der Kommission. Fordert die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine zusätzlichen Angaben an, so gilt der Antrag als vollständig.“

    8.

    Dem Artikel 95 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Der erstattete Betrag darf 48 % der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschreiten.“

    9.

    Artikel 97 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:

    i)

    den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wurde, die Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Erzeugergruppierungen und/oder Mitglieder der Erzeugergruppierungen;

    ii)

    eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.“

    10.

    Artikel 98 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Mustern, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.“

    11.

    In Artikel 112 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

    „(3a)   Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 2 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und darauf hinweisen, dass Unregelmäßigkeiten für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen wahrscheinlich sind. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

    Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugergruppierung bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im folgenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

    (3b)   Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugergruppierungen einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden müssen.

    Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    a)

    die Höhe der Beihilfe,

    b)

    die Kontrollergebnisse der Vorjahre,

    c)

    eine Zufallskomponente und

    d)

    sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter.“

    12.

    Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang Va wird eingefügt.

    13.

    Der in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang Vb wird eingefügt.

    Artikel 2

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Artikel 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 12 dieser Verordnung gelten nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 Nummer 6 dieser Verordnung gilt hinsichtlich von Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden und für die eine der folgenden Situationen zutrifft:

    a)

    die betreffende Erzeugungsgruppierung ist bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine finanzielle Verpflichtung oder rechtlich bindende Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingegangen, oder

    b)

    der betreffende Anerkennungsplan bezieht sich nur auf Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (3)   Für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, aber für die die betreffende Erzeugungsgruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften:

    a)

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission die Anerkennungspläne, für die dieser Absatz gilt, bis zum 1. Juli 2012 mit.

    b)

    Bei der Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berücksichtigt die Kommission die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erhaltenen Mitteilungen. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nach Maßgabe dieser Zuteilungskoeffizienten gewährt.

    c)

    Die gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten gelten nicht für die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    d)

    Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Erzeugergruppierungen, für die dieser Absatz gilt, Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Plan zurückgezogen, so werden die von der Erzeugergruppierung nach der ursprünglichen Anerkennung des Plans getätigten Gründungs- und Verwaltungsausgaben bis zu einem Betrag erstattet, der 3 % der Beihilfe, auf die die Erzeugergruppierung gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Anspruch gehabt hätte, wenn ihr Anerkennungsplan durchgeführt worden wäre, nicht überschreitet.

    (4)   Artikel 1 Nummer 8 gilt nicht in den Fällen, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt hat, aber noch nicht über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entschieden hat.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. April 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.“


    ANHANG I

    „ANHANG Va

    NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE INVESTITIONEN GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2

    1.

    Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugergruppierung zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen

    a)

    Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugergruppierung dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;

    b)

    zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

    2.

    Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter den Anerkennungsplan fallenden Investition erforderlich.

    3.

    Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.

    4.

    Pacht, es sei denn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats akzeptiert diese als eine wirtschaftlich gerechtfertigte Alternative zum Kauf.

    5.

    Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit EU- oder einzelstaatlicher Beihilfe gekauft wurden.

    6.

    Investitionen in Aktien.

    7.

    Investitionen oder ähnliche Aktionen, die außerhalb der Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugergruppierung oder deren Mitgliedern stattfinden.“


    ANHANG II

    „ANHANG Vb

    Muster für die Mitteilung je Erzeugergruppierung gemäß Artikel 38 Absatz 4

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