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Document 32012R0295

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 98 vom 4.4.2012, p. 13–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/295/oj

    4.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/13


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2012 DER KOMMISSION

    vom 3. April 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

    (4)

    Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

    (5)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, in denen die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

    (6)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den technischen Hilfsvorhaben angehört, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter in der Europäischen Union zugelassener Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Deutschland teilte mit, dass mehrere deutsche Luftfahrtunternehmen unter verstärkter Aufsicht stehen, darunter Air Alliance Express und Air Traffic GmbH Düsseldorf, Lettland meldete, dass Inversija am 19. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde; Italien teilte mit, dass ItaliAirlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Livingston ausgesetzt bleibt; Griechenland meldete, dass die Aussetzung der Gewerbelizenz des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 28. Februar 2012 aufgehoben wurde, das Unternehmen aber unter intensiver Aufsicht bleibt, und auch die Luftfahrtunternehmen Sky wings Airlines und Hermes Airlines einer stärkeren Aufsicht unterliegen; die Niederlande teilten mit, dass Solid-air am 28. Dezember 2011 und Amsterdam Airlines am 6. Februar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde; Spanien meldete, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex seit dem 7. November 2011 ausgesetzt ist; Schweden teilte mit, dass AirSweden Aviation AB am 10. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, dass dem Luftfahrtunternehmen Flyg Centrum AB am 16. Dezember 2011 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftfahrtunternehmen Nova Air unter verstärkter Aufsicht bleibt; Rumänien teilte mit, dass Direct Aero Services zum 20. März 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde.

    (9)

    Nach dem auf der letzten Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im November 2011 (4) gefassten Beschluss berichteten die zuständigen Behörden Albaniens über Fortschritte bei der Durchführung ihres Aktionsplans, allerdings mit gewissen Verzögerungen hinsichtlich der langfristigen Einstellung qualifizierter Inspektoren. Albanien wird dringend aufgefordert, seine Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten seiner Sicherheitsaufsichtsbehörde voranzutreiben. Die EASA wird den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen weiter überwachen und im Oktober 2012 im Rahmen einer umfassenden Folgeinspektion die zufrieden stellende Durchführung des Aktionsplans überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation entsprechend den Ergebnissen dieser Inspektion neu bewerten.

    (10)

    Die zuständigen französischen Behörden teilten mit, dass sie Comlux Aruba N.V., einem in Aruba zugelassenen Luftfahrtunternehmen, wegen der Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des vom Betreiber zwecks Erteilung der Landeerlaubnis in diesem Mitgliedstaat vorgelegten technischen Fragebogens festgestellt wurden, keine Genehmigung erteilen konnten, worüber die Mitgliedstaaten über die SAFA-Datenbank unterrichtet wurden (5).

    (11)

    Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Arubas und dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Comlux Aruba N.V. in die EU vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

    (12)

    Die zuständigen Behörden Arubas und das Luftfahrtunternehmen haben sich schriftlich geäußert und an einer Sitzung mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses am 20. Februar 2012 teilgenommen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass zwar die von Frankreich beanstandeten Sicherheitsprobleme offenbar behoben wurden, andererseits aber weitere Probleme in Bezug auf den Hauptgeschäftssitz des Unternehmens festgestellt wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass sein Büro in Aruba lediglich aus zwei Sekretärinnen bestehe und dass sich das Hauptbüro, in dem die operationelle Kontrolle des Flugbetriebs und der fortdauernden Lufttüchtigkeit stattfindet, nicht in Aruba befindet. Die zuständigen Behörden Arubas teilten mit, dass sie die Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt überarbeitet haben, um sicherzustellen, dass in Aruba zugelassene Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz auch in diesem Staat haben, und dass Comlux Aruba spätestens bis zum 1. August 2012 den Nachweis erbringen muss, dass sich sein Hauptgeschäftssitz in Aruba befindet.

    (13)

    Die Kommission nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden von Aruba weiter beobachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in diesem Staat dort auch ihren Hauptgeschäftssitz haben.

    (14)

    Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (6). Es liegen Angaben vor, wonach die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Jet Congo Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch weder einem Informationsersuchen der Kommission nachgekommen noch haben sie den Nachweis erbracht, dass die Sicherheitsaufsicht über das neue Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

    (15)

    Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 30. Januar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 mit der Eintragungskennung 9Q-CUN ab, das von TRACEP Congo Aviation betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 4 Todesopfer. Am 12. Februar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Gulfstream IV mit der Eintragungskennung N25A ab, das von Katanga Express betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 6 Todesopfer. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen.

    (16)

    Alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (7). Die Kommission und die EASA führten am 22. Februar 2012 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Äquatorialguineas (DGAC). Bei diesem Treffen berichtete die DGAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte.

    (17)

    Die DGAC legte der Kommission Nachweise vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: GETRA, Guinea Airways, UTAGE, Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Star Equatorial Airlines und EGAMS. Da diese in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

    (18)

    Die DGAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach dem Luftfahrtunternehmen Punto Azul ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.

    (19)

    Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Äquatorialguineas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt.

    (20)

    Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Am 7. Februar 2012 fand zwischen der Kommission, der EASA und der DGCA eine Videokonferenz statt. Die DGCA bestätigte weitere Fortschritte und berichtete über zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber bestimmten unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. Insbesondere seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Kartika Airlines, Mimika Air, Riau Airlines und Survei Udara Penas ausgesetzt worden.

    (21)

    Die DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Megantara am 13. August 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (22)

    Darüber hinaus teilte die DGCA mit, dass den folgenden Unternehmen neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt worden seien: TransNusa Aviation Mandiri (19. August 2011), Enggang Air Service (1. März 2010), Surya Air (8. April 2011), Ersa Eastern Aviation (9. September 2011) und Matthew Air Nusantara (20. September 2011). Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    (23)

    Die Kommission nimmt die weiteren Fortschritte der zuständigen Behörden Indonesiens zur Kenntnis; sie ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt und wird den Fall vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erneut prüfen.

    (24)

    In Anbetracht des tödlichen Unfalls eines von dem Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Airbus A330 am 13. Mai 2010 sowie der stichhaltigen Beweise für Sicherheitsmängel, die im Rahmen des SAFA-Programms bei den Unternehmen Afriqiyah Airways (8) und United Aviation (9) festgestellt wurden, hat die Kommission im Oktober 2010 Gespräche mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) aufgenommen. Diese Gespräche waren durch den Bürgerkrieg in dem Land unterbrochen worden.

    (25)

    Im Oktober 2011 wurden die Konsultationen wieder aufgenommen und die LCAA teilte mit, dass sie alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Libyen ausgesetzt habe und vor der Aufhebung dieser Aussetzung eine Neuzertifizierung vornehmen werde. Bei den im Rahmen dieser Neuzertifizierung durchgeführten Audits stellte die LCAA schwere Sicherheitsmängel bei Afriqiyah Airways fest, insbesondere im Bereich der Pilotenausbildung, ebenso wie einen Mangel an Instandhaltungspersonal und Ausrüstungen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Dennoch stellte die LCAA kurz nach dem Audit Afriqiyah Airways ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus.

    (26)

    Am 22. Februar 2012 führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitssauschusses weitere Konsultationen mit der LCAA, Afriqiyah Airways, Libyan Airlines und Global Aviation. Die LCAA hat es bislang jedoch versäumt, die verlangten Informationen vorzulegen, insbesondere die Liste der in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, alle zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen, die vor der Aufhebung der Aussetzung erstellten Auditberichte sowie die Belege, dass die bei diesen Audits festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben wurden. Darüber hinaus teilte die Behörde mit, dass sich die Untersuchungen zu dem Unglück von Afriqiyah Airways problematisch gestalteten und noch zu keinem Ergebnis geführt hätten.

    (27)

    Der libysche Verkehrsminister, die LCAA, Afriqiyah Airways und Libyan Airlines erhielten am 20. März 2012 im Flugsicherheitsausschuss Gelegenheit zur Äußerung. Der Minister räumte ein, dass das libysche Flugsicherheitssystem nicht den ICAO-Richtlinien entspricht. Er präsentierte Pläne zur Verbesserung der Situation im Rahmen eines Dreijahresprogramms und mit Unterstützung externer Fachkompetenzen.

    (28)

    Der Minister bestätigte auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses, und die LCAA bestätigte dies am 22. März 2012 schriftlich, dass libysche Luftfahrtunternehmen wegen der festgestellten Mängel beim libyschen Aufsichtssystem mindestens bis zum 22. November 2012 keine Flüge nach der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz durchführen dürfen und dass ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse diesen Beschränkungen entsprechend geändert werden. Er teilte ferner die Einrichtung eines Ausschusses mit, der die Neuerrichtung des libyschen Flugsicherheitssystems vorantreiben soll. Er versicherte, dass die zuständigen Behörden Libyens eng mit der Kommission zusammenarbeiten und regelmäßige Informationen zur Dokumentierung der Fortschritte vorlegen werden.

    (29)

    Der Ausschuss nahm das entschiedene Vorgehen der libyschen Behörden zur Kenntnis und ersuchte die LCAA darum, der Kommission spätestens bis zum 20. April 2012 einen Korrekturplan vorzulegen, der allen noch unbeantworteten Informationsersuchen in vollem Umfang Rechnung trägt und spezifische Maßnahmen sowie Zieldaten zur Behebung der Mängel des Aufsichtssystems festlegt.

    (30)

    Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkannten das Ausmaß der Schwierigkeiten, vor denen Libyen nach dem Bürgerkrieg steht, und nahmen das starke Engagement des Verkehrsministers zur Kenntnis, den Wiederaufbau auf den Weg zu bringen. Die Kommission ermutigt die LCAA zur Fortsetzung ihres offenen und konstruktiven Dialogs mit der Kommission seit Ende des Bürgerkriegs. Sollte die LCAA jedoch die angekündigten Beschränkungen nicht durchsetzen, wäre die Kommission gezwungen, sofortige Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.

    (31)

    Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation der Flugsicherheit in Libyen auf seiner für November 2012 vorgesehenen Sitzung erneut prüfen und bei dieser Gelegenheit die Effektivität der von den zuständigen Behörden Libyens getroffenen Maßnahmen bewerten.

    (32)

    Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt (10). Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) teilten mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Insbesondere wurde das betreffende Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Mai 2011 ausgestellt, ohne nachzuweisen, dass die zahlreichen Mängel, die bei der ersten Zulassung des Luftfahrtunternehmens (Überprüfung der Unterlagen zu den Betriebs- und Instandhaltungsverfahren im April 2011 und Audit vor Ort vom 3.-5. Mai 2011) vor Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses effektiv behoben wurden. Ferner wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt, ohne vorab zu gewährleisten, dass das Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung verfügt. Außerdem wurde kein Nachweis erbracht, dass das Luftfahrtunternehmen einer ständigen Beaufsichtigung in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

    (33)

    Die ANAC teilte ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (34)

    Mauretanien teilte mit, dass wirksame Maßnahmen zur Verbesserung seiner Sicherheitsaufsicht ergriffen wurden, einschließlich einer Änderung der Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt, um diese mit den Anhängen des Abkommens von Chicago in Übereinstimmung zu bringen, und dass ferner Veränderungen bei Verwaltung, Struktur und Personalausstattung der ANAC stattgefunden haben. Die Verfahren für die Zulassung und die ständige Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen wurden ebenfalls aktualisiert und werden in naher Zukunft in Kraft treten.

    (35)

    Obwohl für Mauretanien noch viel zu tun bleibt, um allen offenen Feststellungen nachzugehen, bezeichnete die ICAO das Engagement Mauretaniens bei der Behebung der beim Audit von 2008 festgestellten Sicherheitsmängel als lobenswert. Der Staat hat regelmäßig über den Stand der Durchführung seines Korrekturplans berichtet und konnte dabei deutliche Fortschritte vermelden. Die für Mai 2012 angesetzte koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO wird eine wichtige Etappe für der Beurteilung des Fortschritts sein.

    (36)

    Die Kommission begrüßt die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigt diese Behörden, ihre Maßnahmen entschlossen und in angemessener Zusammenarbeit mit der ICAO fortzusetzen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation auf der Grundlage der Ergebnisse der koordinierten Validierungsmission der ICAO neu bewerten.

    (37)

    Die Kommission hat ihre Konsultationen mit der zuständigen Behörde Pakistans (PCAA) und Pakistan International Airways (PIA) fortgesetzt und ist mit ihnen am 20. Februar 2012 zusammengetroffen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der in ihrem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen zu überprüfen.

    (38)

    Die PCAA teilte unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie die Überwachung von PIA verstärkt, Regulierungsmaßnahmen ergriffen und einige Lizenzen von Instandhaltungsbetrieben ausgesetzt sowie grundlegende Veränderungen des Qualitätsmanagements von PIA verlangt hätte. Sie berichtete ferner über die positiven Ergebnisse des ICAO-Audits im Juni 2011 und erläuterte ihre Pläne, neue Vorschriften im Einklang mit denen von EASA Teil 145 zu erlassen.

    (39)

    Das Unternehmen PIA teilte mit, dass die in seinem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen nun abgeschlossen seien, mit Ausnahme der gründlichen Inspektion von vier Luftfahrzeugen, die derzeit instandgesetzt würden. Es bestätigte, dass inzwischen ein umfassendes Schulungsprogramm angelaufen sei und fortgesetzt werde.

    (40)

    Die EASA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass aufgrund der Feststellungen bei den SAFA-Inspektionen von PIA-Luftfahrzeugen das Verfahren zur Aussetzung der Lizenz der Instandhaltungsorganisation gemäß EASA Teil 145 am 11. November 2011 eingeleitet wurde. Die EASA erklärte, dass der Korrekturplan von PIA zwar offenbar die relevanten Sicherheitsfragen einbeziehe, die PCAA jedoch nicht zuverlässig in der Lage sei, die Einhaltung der PIA-Instandhaltungsstandards effektiv zu überwachen, und dass die EASA folglich keine andere Wahl habe, als die Genehmigung gemäß EASA Teil 145 am 6. März 2012 auszusetzen.

    (41)

    Die Kommission nahm die von der PCAA und PIA erzielten Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis, wies aber auch nachdrücklich darauf hin, dass, falls ein ernster Zwischenfall erneut Anlass zu Bedenken geben sollte, Maßnahmen zur Begrenzung des Sicherheitsrisikos ergriffen werden müssten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (11), werden die Mitgliedstaaten daher die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens weiterhin überprüfen.

    (42)

    Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt (12). Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) teilten mit, dass den Luftfahrtunternehmen Aero Equipment Aviation Inc, AirAsia Philippines Certeza Infosys Corp., Mid-Sea Express, Southern Air Flight Services, NorthSky Air Inc. und Island Helicopter Services neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Die CAAP sind jedoch Informationsersuchen der Kommission nicht angemessen nachgekommen und haben es insbesondere versäumt, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen mit den vollständigen Betriebsspezifikationen vorzulegen; die CAAP ist ferner den Nachweis schuldig geblieben, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    (43)

    Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 10. Dezember 2011 stürzte ein von Aviation Technology Innovator betriebenes Luftfahrzeug des Musters Beechcraft 65-80 mit dem Eintragungskennzeichen RP-C824 über der Felixberto Serrano-Grundschule bei Manila ab, was den Totalverlust des Luftfahrzeugs und mindestens 14 Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP ist dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen; die CAAP teilte lediglich mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei „inaktiv/aufgegeben”, ohne jedoch anzugeben, seit wann dies der Fall ist, und ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge ereignete sich am 4. März 2012 mit einem von Avia Tours betriebenen Luftfahrzeug des Musters Cessna 172S mit dem Eintragungskennzeichen RP-C209, der den Totalverlust des Luftfahrzeugs und zwei Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP hat zwar vorläufige Informationen zu dem Unfall übermittelt, doch konnte die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da das Luftverkehrsbetreiberzeugnis laut dem vorläufigen Unfallbericht bis zum 14. August 2012 gültig sein soll, aus den Informationen der CAAP jedoch hervorgeht, dass es am 14. Februar 2012 abgelaufen war.

    (44)

    Die CAAP teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen „inaktiv/aufgegeben” seien oder im Rahmen von PCAR Teil-11 für Luftarbeiten neu ausgestellt wurden. Die CAAP blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und dass diese Luftfahrtunternehmen nicht mehr im kommerziellen Luftverkehr tätig sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

    (45)

    Die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) führte im Januar 2012 eine einwöchige technische Überprüfung auf den Philippinen durch, um die Fortschritte der CAAP zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu bewerten. Die CAAP übermittelte jedoch keine detaillierten Informationen zum Ergebnis dieser Überprüfung. Allerdings hat sich an der Bewertung der Philippinen durch die FAA nichts geändert, die bisher weiterhin in Kategorie 2 geführt werden, d. h. die internationalen Sicherheitsnormen nicht einhalten.

    (46)

    Nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2011 (13), auf der die zuständigen Behörden Russlands (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) mitgeteilt und nachgewiesen hatten, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen Aviastar-TU, UTAir-Cargo, Tatarstan Airlines, Daghestan Airlines, Yakutia und Vim Avia (Vim Airlines) aus Sicherheitsgründen teilweise oder ganz beschränkt wurde, hat die Kommission die Konsultationen mit der FATA aktiv fortgesetzt, um die weiteren Entwicklungen zu verfolgen.

    (47)

    In Brüssel fanden am 19. Dezember 2011 und am 21. Februar 2012 entsprechende Sitzungen mit der FATA, der Kommission, der EASA und bestimmten Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses statt. Die FATA teilte ihre Absicht mit, die für einen Teil der Flotte von Tatarstan Airlines (Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-500, B737-400, B737-300, Tupolev 154M und Yakovlev Yak-42), von Aviastar-TU (Luftfahrzeug des Musters Tupolev Tu-204) und von Yakutia (Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200, B737-300 und B737-800) geltenden Beschränkungen aufzuheben, da die FATA mit den Ergebnissen der bei diesen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen zufrieden war.

    (48)

    Die FATA legte ferner Nachweise für weitere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Insbesondere wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Daghestan Airlines am 19. Dezember 2011 entzogen, nachdem bei einem Audit bei dem Unternehmen Probleme festgestellt worden waren. Die FATA teilte außerdem mit, dass sie UTAir-Cargo aufgefordert habe, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor die Betriebsbeschränkungen für seine Flotte aufgehoben werden könnten.

    (49)

    Um sicherzustellen, dass die von der FATA getroffenen Maßnahmen zu nachhaltigen Sicherheitsverbesserungen führen, werden die Mitgliedstaaten die effektive Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch die russischen Luftverkehrsunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überprüfungen weiterhin aufmerksam verfolgen.

    (50)

    Die FATA bestätigte, dass VIM AVIA weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegt, die für die gesamte Flotte des Unternehmens (8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200) bis zur vollen Umsetzung eines Korrekturplans Flüge nach der EU (Landungen und Überflüge) ausschließen.

    (51)

    Das Unternehmen Vim Avia nahm an der vorgenannten Sitzung vom 21. Februar 2012 teil und berichtete über Investitionen in die Sicherheit, insbesondere Schulungen, blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass es ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System aufbauen konnte. Das Luftfahrtunternehmen konnte noch nicht nachweisen, dass die genannten Investitionen operativ und effektiv sind.

    (52)

    Die FATA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen alle Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bis zum 1. April 2012 abgeschlossen haben soll. Die FATA kündigte an, dass sie danach eine Inspektion des Luftfahrtunternehmens durchführen werde, um zu prüfen, ob alle Mängel zufriedenstellend behoben wurden und um zu entscheiden, ob die derzeitigen Beschränkungen aufgehoben werden können. Die FATA erklärte sich bereit, der Kommission Berichte über den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens und die Ergebnisse der anschließenden Inspektion zu übermitteln.

    (53)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden Russlands erscheint es verfrüht, die Situation dieses Luftfahrtunternehmens erneut zu bewerten. Die Kommission wird die Situation von Vim Avia bei einer späteren Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen und dabei die Berichte der zuständigen Behörden Russlands und ihre Entscheidung hinsichtlich der derzeitigen Beschränkungen zugrunde legen.

    (54)

    Es liegen stichhaltige Beweise für zahlreiche Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Conviasa vor. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Spaniens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (14). Conviasa hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt. Conviasa hat in Bezug auf die von der Zivilluftfahrtbehörde Spaniens beanstandeten Mängel weder rechtzeitig noch angemessen reagiert. Die wiederholten Verstöße deuten auf systembedingte Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin.

    (55)

    Conviasa hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, zwei davon mit Todesfolge, und zwar am 13. September 2010 mit einem Luftfahrzeug des Musters ATR42 mit dem Eintragungskennzeichen YV-1010 sowie am 30. August 2008 mit einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737-200 mit dem Eintragungskennzeichen YV-102T. Die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache dieser Unfälle wurden der Kommission von den zuständigen Behörden Venezuelas nicht mitgeteilt, auch sind der Kommission keinerlei Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Vorkommnisse dieser Art bekannt.

    (56)

    Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Conviasa vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

    (57)

    Die zuständigen Behörden haben weder rechtzeitig noch angemessen auf die Anfragen der Kommission zur Sicherheitsaufsicht über Conviasa reagiert, denn die angeforderten Informationen, insbesondere Angaben zum Fortschritt der Unfalluntersuchungen, Empfehlungen aufgrund dieser Untersuchungen, Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Ursachen der Unfälle und die Betriebsspezifikationen des Luftfahrtunternehmens sowie mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundene Auflagen und Beschränkungen, wurden nicht übermittelt.

    (58)

    Conviasa und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen gab an, es habe Maßnahmen zur Verstärkung der internen Kontrollen, zur Schulung und zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt und prüfe weitere Maßnahmen für die Zukunft. Es erklärte, alle bei den Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel beseitigt zu haben. Der Ausschuss stellte fest, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden Spaniens umfangreiche Arbeiten im Gange sind. Das Luftfahrtunternehmen konnte jedoch das wiederholte Auftreten von Verstößen ähnlicher Art bei aufeinander folgenden Inspektionen nicht erklären. Es konnte ferner keine Angaben zu den Ursachen der oben genannten Unfälle mit Todesfolge und den Maßnahmen zur Verhütung ihrer Wiederholung liefern. Das Luftfahrtunternehmen blieb außerdem grundlegende Informationen zu seiner Flotte schuldig und konnte weder die Betriebsspezifikationen noch die mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundenen Auflagen und Beschränkungen mitteilen.

    (59)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Conviasa die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und demzufolge in Anhang A geführt werden sollte.

    (60)

    Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Línea Turística Aerotuy vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (15).

    (61)

    Línea Turística Aerotuy hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, darunter einen mit Todesfolge, und zwar am 17. April 2009 mit einem Luftfahrzeug des Musters Cessna 208B mit dem Eintragungskennzeichen YV-1181.

    (62)

    Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Línea Turística Aerotuy vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

    (63)

    Línea Turística Aerotuy und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Das Luftfahrtunternehmen konnte die verlangten klärenden Informationen zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge beibringen, und die zuständigen Behörden legten den Unfallbericht mit den zugehörigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Die zuständigen Behörden Venezuelas versicherten ferner, dass die Empfehlungen aufgrund des Berichts zur Unfalluntersuchung sowie die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens gebührend berücksichtigt werden.

    (64)

    Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

    (65)

    Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Estelar Latinoamerica vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (16).

    (66)

    Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei ernsthafte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Estelar Latinoamerica vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

    (67)

    Estelar Latinoamerica und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden gaben an, dass sie die gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens sicherstellen werden.

    (68)

    Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

    (69)

    Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die übrigen Luftfahrtunternehmen, die in der am 21. November 2011 aktualisierten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

    (70)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

    2.

    Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. April 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Siim KALLAS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

    (3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

    (4)  Erwägungsgründe 14 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1197/2011, ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 15.

    (5)  Standardbericht Nr. DGAC/F-2011-1879.

    (6)  Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.

    (7)  Erwägungsgründe 65 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.

    (8)  DGAC/F-2010-1761; CAA-NL-2010-68; CAA-NL-2010-210; LBA/D-2010-656; DGAC/F-2010-850; ENAC-IT-2010-400; DGAC/F-2010-2060; DGAC/F-2010-1571; DGAC/F-2010-498.

    (9)  LBA/D-2010-1258; DGAC/F-2010-841.

    (10)  Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 49.

    (11)  ABl. L 109 vom 19.04.2008, S. 7.

    (12)  Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 32.

    (13)  Erwägungsgründe 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011, ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 19.

    (14)  Berichte AESA-E-2011-234, -326, -412, -553, -663, -715, -832, -895 und AESA-E-2012-1.

    (15)  Berichte DGAC/F-2011-663, -972, -1159, -2385, -2636.

    (16)  Berichte DGAC/F-2011-632, -990, -1636, -1863, -2332.


    ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERONAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. „CONVIASA”

    VCV-DB-10

    VCV

    Bolivarische Republik Venezuela

    MERIDIAN AIRWAYS LTD

    AOC 023

    MAG

    Republik Ghana

    ROLLINS AIR

    HR-005

    RAV

    Honduras

    SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

    Unbekannt

    VRB

    Republik Ruanda

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Islamische Republik Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Islamische Republik Afghanistan

    PAMIR AIRLINES

    Unbekannt

    PIR

    Islamische Republik Afghanistan

    SAFI AIRWAYS

    AOC 181

    SFW

    Islamische Republik Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    AO 008-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR26

    AO 003-01/11-DCD

    DCD

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    AO 006-01/11-MBC

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    Unbekannt

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    Unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    Unbekannt

    Republik Angola

    FLY540

    AO 004-01 FLYA

    Unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    Unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    AO 005-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    Unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    AO 002-01/10-SOR

    SOR

    Republik Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Benin

    AERO BENIN

    PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    AEB

    Republik Benin

    AFRICA AIRWAYS

    Unbekannt

    AFF

    Republik Benin

    ALAFIA JET

    PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

    N/A

    Republik Benin

    BENIN GOLF AIR

    PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

    BGL

    Republik Benin

    BENIN LITTORAL AIRWAYS

    PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    LTL

    Republik Benin

    COTAIR

    PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    COB

    Republik Benin

    ROYAL AIR

    PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

    BNR

    Republik Benin

    TRANS AIR BENIN

    PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    TNB

    Republik Benin

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC 06-003

    EKA

    Republik Kongo

    SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

    RAC 06-004

    Unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC 06-001

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

    RAC 06-014

    Unbekannt

    Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo

    AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

    409/CAB/MIN/TVC/051/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/ TVC/036/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/031/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/029/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BLUE AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/028/08

    BUL

    Demokratische Republik Kongo

    BRAVO AIR CONGO

    409/CAB/MIN/TC/0090/2006

    BRV

    Demokratische Republik Kongo

    BUSINESS AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/048/09

    ABB

    Demokratische Republik Kongo

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/052/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CETRACA AVIATION SERVICE

    409/CAB/MIN/TVC/026/08

    CER

    Demokratische Republik Kongo

    CHC STELLAVIA

    409/CAB/MIN/TC/0050/2006

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CONGO EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/083/2009

    EXY

    Demokratische Republik Kongo

    COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/035/08

    CAA

    Demokratische Republik Kongo

    DOREN AIR CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0032/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

    409/CAB/MIN/TVC/003/08

    EWS

    Demokratische Republik Kongo

    FILAIR

    409/CAB/MIN/TVC/037/08

    FIL

    Demokratische Republik Kongo

    GALAXY KAVATSI

    409/CAB/MIN/TVC/027/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

    409/CAB/MIN/TVC/053/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GOMA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TC/0051/2006

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/045/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

    409/CAB/MIN/TVC/038/08

    ALX

    Demokratische Republik Kongo

    INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

    409/CAB/MIN/TVC/033/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    JET CONGO AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/042/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KORONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/001/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

    Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

    LCG

    Demokratische Republik Kongo

    MALU AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/04008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    MANGO AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/034/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SAFE AIR COMPANY

    409/CAB/MIN/TVC/025/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SERVICES AIR

    409/CAB/MIN/TVC/030/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    STELLAR AIRWAYS

    AAC/DG/DTA/TM/787/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/050/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TMK AIR COMMUTER

    409/CAB/MIN/TVC/044/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TRACEP CONGO AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/046/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TRANS AIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/024/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    WIMBI DIRA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/039/08

    WDA

    Demokratische Republik Kongo

    ZAABU INTERNATIONAL

    409/CAB/MIN/TVC/049/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    PUNTO AZUL

    2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTATA

    135-012

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ASCO NUSA AIR

    135-022

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    DIRGANTARA AIR SERVICE

    135-014

    DIR

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ENGGANG AIR SERVICE

    135-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ERSA EASTERN AVIATION

    135-047

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    121-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    KAL STAR

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    LION MENTARI AIRLINES

    121-010

    LNI

    Republik Indonesien

    MANUNGGAL AIR SERVICE

    121-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MATTHEW AIR NUSANTARA

    135-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MERPATI NUSANTARA AIRLINES

    121-002

    MNA

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA BUANA AIR

    135-041

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NYAMAN AIR

    135-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAMPOERNA AIR NUSANTARA

    135-036

    SAE

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SKY AVIATION

    135-044

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURVEI UDARA PENAS

    135-006

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SURYA AIR

    135-046

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

    121-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

     

     

    Republik Kasachstan

    AERO AIR COMPANY

    AK-0429-10

    ILK

    Republik Kasachstan

    AIR ALMATY

    AK-0409-09

    LMY

    Republik Kasachstan

    AIR TRUST AIRCOMPANY

    AK-0412-10

    RTR

    Republik Kasachstan

    AK SUNKAR AIRCOMPANY

    AK-0396-09

    AKS

    Republik Kasachstan

    ASIA CONTINENTAL AIRLINES

    AK-0345-08

    CID

    Republik Kasachstan

    ASIA WINGS

    AK-0390-09

    AWA

    Republik Kasachstan

    ATMA AIRLINES

    AK-0437-10

    AMA

    Republik Kasachstan

    AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR

    AK-0435-10

    SAP

    Republik Kasachstan

    BEYBARS AIRCOMPANY

    AK-0383-09

    BBS

    Republik Kasachstan

    BERKUT AIR/BEK AIR

    AK-0428-10

    BEK

    Republik Kasachstan

    BURUNDAYAVIA AIRLINES

    AK-0415-10

    BRY

    Republik Kasachstan

    COMLUX

    AK-0399-09

    KAZ

    Republik Kasachstan

    DETA AIR

    AK-0417-10

    DET

    Republik Kasachstan

    EAST WING

    AK-0411-09

    EWZ

    Republik Kasachstan

    EASTERN EXPRESS

    AK-0427-10

    LIS

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR

    AK-0384-09

    EAK

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

    AK-0389-09

    KZE

    Republik Kasachstan

    FLY JET KZ

    AK-0391-09

    FJK

    Republik Kasachstan

    INVESTAVIA

    AK-0342-08

    TLG

    Republik Kasachstan

    IRTYSH AIR

    AK-0439-11

    MZA

    Republik Kasachstan

    JET AIRLINES

    AK-0419-10

    SOZ

    Republik Kasachstan

    JET ONE

    AK-0433-10

    JKZ

    Republik Kasachstan

    KAZAIR JET

    AK-0387-09

    KEJ

    Republik Kasachstan

    KAZAIRTRANS AIRLINE

    AK-0349-09

    KUY

    Republik Kasachstan

    KAZAIRWEST

    AK-0404-09

    KAW

    Republik Kasachstan

    KAZAVIASPAS

    AK-0405-09

    KZS

    Republik Kasachstan

    MEGA AIRLINES

    AK-0424-10

    MGK

    Republik Kasachstan

    MIRAS

    AK-0402-09

    MIF

    Republik Kasachstan

    PRIME AVIATION

    AK-0393-09

    PKZ

    Republik Kasachstan

    SAMAL AIR

    AK-0407-09

    SAV

    Republik Kasachstan

    SAYAKHAT AIRLINES

    AK-0426-10

    SAH

    Republik Kasachstan

    SEMEYAVIA

    AK-400-09

    SMK

    Republik Kasachstan

    SCAT

    AK-0420-10

    VSV

    Republik Kasachstan

    SKYBUS

    AK-0432-10

    BYK

    Republik Kasachstan

    SKYJET

    AK-0398-09

    SEK

    Republik Kasachstan

    UST-KAMENOGORSK / AIR DIVISION OF EKA

    AK-0440-11

    UCK

    Republik Kasachstan

    ZHETYSU AIRCOMPANY

    AK-0438-11

    JTU

    Republik Kasachstan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    ASIAN AIR

    36

    AZZ

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

    08

    BSC

    Kirgisische Republik

    CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

    13

    CBK

    Kirgisische Republik

    CLICK AIRWAYS

    11

    CGK

    Kirgisische Republik

    DAMES

    20

    DAM

    Kirgisische Republik

    EASTOK AVIA

    15

    EEA

    Kirgisische Republik

    ITEK AIR

    04

    IKA

    Kirgisische Republik

    KYRGYZ TRANS AVIA

    31

    KTC

    Kirgisische Republik

    KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    KYRGYZSTAN AIRLINE

    Unbekannt

    KGA

    Kirgisische Republik

    S GROUP AVIATION

    6

    SGL

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    21

    SAB

    Kirgisische Republik

    TRAST AERO

    05

    TSJ

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Gabunische Republik

    AFRIC AVIATION

    010/MTAC/ANAC-G/DSA

    Unbekannt

    Gabunische Republik

    AIR SERVICES SA

    004/MTAC/ANAC-G/DSA

    RVS

    Gabunische Republik

    AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Gabunische Republik

    NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Gabunische Republik

    SCD AVIATION

    005/MTAC/ANAC-G/DSA

    SCY

    Gabunische Republik

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Gabunische Republik

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    Unbekannt

    Gabunische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Islamischen Republik Mauretanien, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Mauretanien

    MAURITANIA AIRLINES (MAURITANIA AIRLINES INTERNATIONAL)

    001/2011/DG/ANAC

    MAI

    Islamische Republik Mauretanien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Mosambik

    MOZAMBIQUE AIRLINES – LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE

    MOZ-01/2010

    LAM

    Republik Mosambik

    MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX

    02 von 2010

    MXE

    Republik Mosambik

    TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES

    03 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    HELICOPTEROS CAPITAL

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFA MOZAMBIQUE

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    UNIQUE AIR CHARTER

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    AEROVISAO DE MOZAMBIQUE

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAFARI AIR

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    ETA AIR CHARTER LDA

    04 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    EMILIO AIR CHARTER LDA

    05 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFM-TTA SA

    07 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    AERO-SERVICOS SARL

    08 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    VR CROPSPRAYERS LDA

    06 von 2010

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik der Philippinen

    AEROEQUIPEMENT AVIATION

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AEROMAJESTIC

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES

    2010030

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR ASIA PHILIPPINES

     

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR PHILIPPINES CORPORATION

    2009006

    GAP

    Republik der Philippinen

    AIR WOLF AVIATION INC.

    200911

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION

    2010027

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

    4AN9800036

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.

    4AN2007005

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AVIATOUR'S FLY'N INC.

    200910

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AYALA AVIATION CORP.

    4AN9900003

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    BEACON

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.

    4AN2008006

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

    4AN9800025

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CEBU PACIFIC AIR

    2009002

    CEB

    Republik der Philippinen

    CERTEZA INFOSYSTEMS CORP.

    2011040

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CHEMTRAD AVIATION CORPORATION

    2009018

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CM AERO SERVICES

    20110401

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CORPORATE AIR

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CYCLONE AIRWAYS

    4AN9900008

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    FAR EAST AVIATION SERVICES

    2009013

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.

    2009017

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    HUMA CORPORATION

    2009014

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INAEC AVIATION CORP.

    4AN2002004

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INTERISLAND AIRLINES

    2010023

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ISLAND AVIATION

    2009009

    SOY

    Republik der Philippinen

    ISLAND HELICOPTER SERVICES

    2011043

    SOY

    Republik der Philippinen

    ISLAND TRANSVOYAGER

    2010022

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    LION AIR, INCORPORATED

    2009019

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

    2010029

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MID-SEA EXPRESS

     

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES

    2009016

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

    2010020

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    NORTHSKY AIR INC.

    2011042

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    OMNI AVIATION CORP.

    2010033

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.

    4AS9800006

    PEC

    Republik der Philippinen

    PACIFIC AIRWAYS CORPORATION

    4AN9700007

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    PACIFIC ALLIANCE CORPORATION

    4AN2006001

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    PHILIPPINE AIRLINES

    2009001

    PAL

    Republik der Philippinen

    PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.

    4AN9800015

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

    2010024

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL STAR AVIATION, INC.

    2010021

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR)

    2009 004

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

    2011045

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.

    4AN9800037

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION

    2009008

    MNP

    Republik der Philippinen

    SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER

    4AN9900010

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SUBIC SEAPLANE, INC.

    4AN2000002

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    TOPFLITE AIRWAYS, INC.

    4AN9900012

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION

    2009007

    TCU

    Republik der Philippinen

    WORLD AVIATION, CORP.

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    WCC AVIATION COMPANY

    2009015

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    YOKOTA AVIATION, INC.

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZENITH AIR, INC.

    2009012

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZEST AIRWAYS INCORPORATED

    2009003

    RIT

    Republik der Philippinen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA CONNECTION

    10/AOC/2008

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

    01/AOC/2007

    BGI

    São Tomé und Príncipe

    EXECUTIVE JET SERVICES

    03/AOC/2006

    EJZ

    São Tomé und Príncipe

    GLOBAL AVIATION OPERATION

    04/AOC/2006

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    GOLIAF AIR

    05/AOC/2001

    GLE

    São Tomé und Príncipe

    ISLAND OIL EXPLORATION

    01/AOC/2008

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

    02/AOC/2002

    TFK

    São Tomé und Príncipe

    TRANSCARG

    01/AOC/2009

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    TRANSLIZ AVIATION (TMS)

    02/AOC/2007

    TMS

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    Unbekannt

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    Unbekannt

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    Unbekannt

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    Unbekannt

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    Unbekannt

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES

    054

    AAJ

    Republik Sudan

    ALMAJAL AVIATION SERVICE

    015

    MGG

    Republik Sudan

    ALMAJARA AVIATION

    Unbekannt

    MJA

    Republik Sudan

    ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO)

    023

    ETC

    Republik Sudan

    AZZA TRANSPORT COMPANY

    012

    AZZ

    Republik Sudan

    BADER AIRLINES

    035

    BDR

    Republik Sudan

    FOURTY EIGHT AVIATION

    054

    WHB

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    017

    Unkown

    Republik Sudan

    MARSLAND COMPANY

    040

    MSL

    Republik Sudan

    NOVA AIRLINES

    001

    NOV

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS

    Unbekannt

    SUD

    Republik Sudan

    SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

    010

    SNV

    Republik Sudan

    SUN AIR COMPANY

    051

    SNR

    Republik Sudan

    TARCO AIRLINES

    056

    Unbekannt

    Republik Sudan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Swasiland

    SWAZILAND AIRLINK

    Unbekannt

    SZL

    Swasiland

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sambia

    ZAMBEZI AIRLINES

    Z/AOC/001/2009

    ZMA

    Sambia


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

    Eintragungsstaat

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    DPRK

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    DPRK

    AFRIJET (2)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

    ABS

    Gabunische Republik

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

    Gabunische Republik

    AIR ASTANA (3)

    AK-0388-09

    KZR

    Kasachstan

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B-767, 4 Luftfahrzeugen des Musters B-757, 10 Luftfahrzeugen der Muster A319/320/321, 5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS

    Aruba (Königreich der Niederlande)

    AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

    AOC 017

    ALE

    Republik Ghana

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

    Republik Ghana

    AIR MADAGASCAR

    5R-M01/2009

    MDG

    Madagaskar

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

    Republik Madagaskar

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

    Komoren

    GABON AIRLINES (4)

    001/MTAC/ANAC

    GBK

    Gabunische Republik

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

    Gabunische Republik

    IRAN AIR (5)

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

     

    EP-IBA

     

    EP-IBB

     

    EP-IBC

     

    EP-IBD

     

    EP-IBG

     

    EP-IBH

     

    EP-IBI

     

    EP-IBJ

     

    EP-IBM

     

    EP-IBN

     

    EP-IBO

     

    EP-IBS

     

    EP-IBT

     

    EP-IBV

     

    EP-IBX

     

    EP-IBZ

     

    EP-ICE

     

    EP-ICF

     

    EP-IBK

     

    EP-IBL

     

    EP-IBP

     

    EP-IBQ

     

    EP-AGA

    Islamische Republik Iran

    JORDAN AVIATION

    C002

    JAV

    Haschemitisches Königreich Jordanien

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

     

    JY-JAB

     

    JY-JAD

     

    JY-JAN

     

    JY-JAO

     

    JY-JAX

     

    JY-JAY

     

    JY-JAP

     

    JY-JAQ

     

    JY-JAV

     

    JY-JAH

     

    JY-JAC

    Haschemitisches Königreich Jordanien

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DSA

    NVS

    Gabunische Republik

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

    Gabunische Republik; Republik Südafrika

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

    Republik Angola


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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