EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0214

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2012 der Kommission vom 13. März 2012 zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2011/12

ABl. L 74 vom 14.3.2012, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/214/oj

14.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 214/2012 DER KOMMISSION

vom 13. März 2012

zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten Unternehmen, die beschließen, den die Zuckerquote überschreitenden Teil ihrer Erzeugung ganz oder teilweise zu übertragen, den betreffenden Mitgliedstaat von diesem Beschluss. Diese Information muss vor einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Datum innerhalb der in demselben Artikel genannten Fristen übermittelt werden.

(2)

Um die Versorgung des EU-Marktes mit Nichtquotenzucker zu erleichtern und es somit den Unternehmen zu erlauben, auf unvorhergesehene Veränderungen der Nachfrage in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2011/12 zu reagieren, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, spätere Daten festzusetzen als in Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen sind.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten die Unternehmen, die die Übertragung von Zuckermengen gemäß Artikel 63 Absatz 1 derselben Verordnung beschlossen haben, den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Datum zwischen dem 1. Februar und dem 15. August 2012.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


Top