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Document 32012R0072

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung und Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 26 vom 28.1.2012, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/72/oj

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/26


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 72/2012 DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2012

    zur Änderung und Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigen, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung entspricht.

    (2)

    Gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) berechnet sich für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung. Um die ordnungsgemäße Verwendung der einzelstaatlichen Beihilfe zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Berechnung des Organisationsgrades klargestellt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt als Gebiet der aufgrund seiner administrativen, geografischen oder wirtschaftlichen Merkmale deutlich unterscheidbare Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. Im Interesse der Kohärenz und Überprüfbarkeit sollten die Festlegung eines Gebiets präzisiert und ein Mindestzeitraum festgelegt werden, in dem die Festlegung eines Gebiets nicht geändert werden darf, sofern dies nicht sachlich begründet ist.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres bei der Kommission zu beantragen. Damit der geänderte Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Jahre 2012 angewendet werden kann, ist eine Abweichung von der Frist gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichte Anträge berichtigt werden.

    (6)

    Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für 2012 durchzuführende operationelle Programme nach den neuen Vorschriften beantragt werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist einem Antrag auf Erstattung durch die Union jedoch auch ein Nachweis über den Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet beizufügen. Die vorliegende Verordnung sollte daher gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, unberührt lassen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

    Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 91

    Organisationsgrad der Erzeuger und Festlegung eines Gebiets

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung.

    Der Wert der in diesem Gebiet gewonnenen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Unterabsatz 1 umfasst nur Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen anerkannt sind. Die Artikel 42 und 50 gelten entsprechend. Für die Berechnung dieses Wertes wird nur die in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und ihren Mitgliedern gewonnene Erzeugung, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, berücksichtigt.

    Für die Berechnung des Gesamtwertes der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beschriebene Methode entsprechend anwendbar.

    (2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.

    (3)   Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß diesem Artikel stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.

    (4)   Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

    Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang steht.

    Artikel 2

    Abweichung von Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

    Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für 2012 durchzuführende operationelle Programme von den Mitgliedstaaten bis zum 29. Februar 2012 zu beantragen.

    Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, einschließlich ihrer geografischen Abgrenzung gemäß Artikel 91 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, in dem ersten Ermächtigungsantrag fest, den sie nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einreichen. Die Mitgliedstaaten berichtigen gegebenenfalls Ermächtigungsanträge für 2012, die der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum 29. Februar 2012 übermittelt wurden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie berührt nicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Januar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.“


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