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Document 32012R0071

    Verordnung (EU) Nr. 71/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    ABl. L 26 vom 28.1.2012, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Aufgehoben durch 32012R0649

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/71/oj

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/23


    VERORDNUNG (EU) Nr. 71/2012 DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2012

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

    (2)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

    (3)

    Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (7), gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden.

    (4)

    Der Stoff Methylbromid wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Methylbromid nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von Methylbromid in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Methylbromid nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Methylbromid weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Der Stoff Methylbromid sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

    (5)

    Der Stoff Cyanamid wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung dieses Stoffes als Pestizid streng beschränkt ist und Cyanamid auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl dieser Stoff im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert wurde und die Mitgliedstaaten ihn daher bis zu einem Beschluss im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin zulassen dürfen. Die Aufnahme von Cyanamid in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 wurde. Der Antragsteller hat diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Der Stoff Cyanamid sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

    (6)

    Der Stoff Flurprimidol wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Flurprimidol nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Flurprimidol weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Der Stoff Flurprimidol sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

    (7)

    Der Stoff Triflumuron wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass seine Verwendung als Pestizid nicht mehr verboten ist. Folglich sollte der Wirkstoff aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden.

    (8)

    Der Stoff Triazoxid wurde gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoff zugelassen, so dass seine Verwendung als Pestizid nicht mehr verboten ist. Folglich sollte der Wirkstoff Triazoxid aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Januar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

    (3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (7)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Einträge werden angefügt:

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Unterkategorie

    (*)

    Beschränkung der Verwendung

    (**)

    Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

    „Cyanamid +

    420-04-2

    206-992-3

    2853 00 90

    p(1)

    b

     

    Dichlobenil +

    1194-65-6

    214-787-5

    2926 90 95

    p(1)

    b

     

    Dicloran +

    99-30-9

    202-746-4

    2921 42 00

    p(1)

    b

     

    Ethoxyquin +

    91-53-2

    202-075-7

    2933 49 90

    p(1)

    b

     

    Methylbromid +

    74-83-9

    200-813-2

    2903 39 11

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Propisochlor +

    86763-47-5

    k.A.

    2924 29 98

    p(1)

    b“

     

    b)

    Der Eintrag für Flurprimidol erhält folgende Fassung:

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Unterkategorie

    (*)

    Beschränkung der Verwendung

    (**)

    Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

    „Flurprimidol +

    56425-91-3

    k.A.

    2933 59 95

    p(1)

    b“

     

    c)

    Der folgende Eintrag wird gestrichen:

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Unterkategorie

    (*)

    Beschränkung der Verwendung

    (**)

    Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

    „Triflumuron

    64628-44-0

    264-980-3

    2924 29 98

    p(1)

    b“

     

    d)

    Der folgende Eintrag wird gestrichen:

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Unterkategorie

    (*)

    Beschränkung der Verwendung

    (**)

    Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

    „Triazoxid

    72459-58-6

    276-668-4

    2933 29 90

    p(1)

    b“

     

    2.

    In Teil 2 werden folgende Einträge hinzugefügt:

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Kategorie

    (*)

    Beschränkung der Verwendung

    (**)

    „Cyanamid

    420-04-2

    206-992-3

    2853 00 90

    p

    sr

    Dichlobenil

    1194-65-6

    214-787-5

    2926 90 95

    p

    b

    Dicloran

    99-30-9

    202-746-4

    2921 42 00

    p

    b

    Ethoxyquin

    91-53-2

    202-075-7

    2933 49 90

    p

    b

    Flurprimidol

    56425-91-3

    k.A.

    2933 59 95

    p

    b

    Methylbromid

    74-83-9

    200-813-2

    2903 39 11

    p

    b

    Propisochlor

    86763-47-5

    k.A.

    2924 29 98

    p

    b“


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