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Document 32012D0835

    Beschluss 2012/835/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

    ABl. L 357 vom 28.12.2012, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/835/oj

    28.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 357/13


    BESCHLUSS 2012/835/GASP DES RATES

    vom 21. Dezember 2012

    zur Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen.

    (2)

    Am 28. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/483/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/96/GASP geändert und um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

    (3)

    Aufgrund der Verzögerung bei der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP ist es erforderlich, die Geltungsdauer des letztgenannten Beschlusses zu verlängern, damit die Präsenz der EU-Ausbildungsmission EUTM Somalia in Uganda für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 geregelt werden kann.

    (4)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

    (5)

    Die EU-Militärmission sollte weiter verlängert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    Finanzregelung

    (1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (3) (im Folgenden "ATHENA") verwaltet.

    (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

    (3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

    (4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 0,05 Mio. EUR für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 100 %.

    2.

    Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Januar 2013."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. D. MAVROYIANNIS


    (1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

    (2)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 37.

    (3)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35."


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