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Document 32012D0808
2012/808/CFSP: Political and Security Committee Decision Atalanta/4/2012 of 18 December 2012 on the appointment of an EU Operation Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta)
2012/808/GASP: Beschluss Atalanta/4/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Dezember 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
2012/808/GASP: Beschluss Atalanta/4/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Dezember 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 46–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 352/46 |
BESCHLUSS ATALANTA/4/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 18. Dezember 2012
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2012/808/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen. |
(2) |
Am 15. Juni 2011 hat das PSK den Beschluss Atalanta/2/2011 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Duncan POTTS zum Befehlshaber der EU-Operation angenommen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat Konteradmiral (designiert) Robert TARRANT als Nachfolger von Konteradmiral Duncan POTTS als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen. |
(4) |
Der Militärausschuss der EU unterstützt diesen Vorschlag. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral (designiert) Robert TARRANT wird für die Zeit ab dem 16. Januar 2013 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss Atalanta/2/2011 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Januar 2013 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2012.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 36.