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Document 32012D0724
Council Decision 2012/724/CFSP of 26 November 2012 amending Decision 2011/72/CFSP concerning restrictive measures directed against certain persons and entities in view of the situation in Tunisia
Beschluss 2012/724/GASP des Rates vom 26. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
Beschluss 2012/724/GASP des Rates vom 26. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
ABl. L 327 vom 27.11.2012, p. 45–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
27.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/45 |
BESCHLUSS 2012/724/GASP DES RATES
vom 26. November 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Um die Rückführung veruntreuter Gelder an den tunesischen Staat zu erleichtern, sollten die in dem Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen Ausnahmeregelungen geändert werden, so dass bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen,. |
(3) |
Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.“ |
2. |
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DEMOSTHENOUS
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.