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Document 32012D0670

2012/670/EU: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

ABl. L 300 vom 30.10.2012, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/670/oj

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30.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

(2012/670/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat mit der Republik Mauritius ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den EU-Schiffen in Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) paraphiert.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius (1) ist durch das partnerschaftliche Fischereiabkommen zu ersetzen.

(4)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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