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Document 32012D0640

    2012/640/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2012 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7086)

    ABl. L 284 vom 17.10.2012, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/640/oj

    17.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/13


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2012

    über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7086)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (2012/640/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (1), insbesondere Anhang IIB Nummer 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang IIB Nummer 5.1 in Verbindung mit Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die regulierte Fanggeräte (Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen) mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

    (2)

    Gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Januar 2012 erfolgt sind, im Wege eines Durchführungsrechtsakts zusätzliche Tage auf See zuteilen, an denen ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen erlauben kann.

    (3)

    Am 28. Juni 2012 legte Spanien einen Antrag vor, aus dem hervorging, dass zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Januar 2012 acht Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeiten endgültig eingestellt haben. Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Nummer 8.2 dieses Anhangs sollten Spanien für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 sieben zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 des Anhangs zugeteilt werden.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Höchstzahl Tage auf See, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das reguliertes Fanggerät an Bord mit sich führt und für das nicht die in Anhang IIB Nummer 6.1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 aufgeführten und in Tabelle I dieses Anhangs festgelegten Sonderbedingungen gelten, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, wird auf 157 Tage pro Jahr erhöht.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 11. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Maria DAMANAKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


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