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Document 32012D0527

Beschluss 2012/527/GASP des Rates vom 27. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

ABl. L 263 vom 28.9.2012, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/527/oj

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/44


BESCHLUSS 2012/527/GASP DES RATES

vom 27. September 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau erlassen (1).

(2)

Angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs über die Verwaltungsgrenze der transnistrischen Region sollten die in Bezug auf Anhang I des Beschlusses 2010/573/GASP geltenden restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden.

(3)

Die in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2010/573/GASP geltenden restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 30. September 2013 verlängert werden. Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, zu fördern, sollten die in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/573/GASP aufgeführten Personen von der Liste gestrichen werden.

(4)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die im Anhang genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Liste im Anhang an, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau erfordern.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

4.

Anhang I wird gestrichen.

5.

Anhang II erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54.


ANHANG

„ANHANG

Personen nach Artikel 1 Absatz 1

…“


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