Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0450

    2012/450/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5187) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/450/oj

    31.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/68


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 2012

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5187)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/450/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis von Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

    (2)

    Entsprechend den Mitteilungen der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Italiens, Portugals und des Vereinigten Königreichs sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG die Einträge zu den Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten geändert werden.

    (3)

    Nach zufriedenstellenden Inspektionen durch die Inspektionsdienste der Kommission, d. h. durch das Lebensmittel- und Veterinäramt, sollten die Einträge für die genannten Mitgliedstaaten im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG um neue Grenzkontrollstellen am Jade-Weser-Hafen Wilhelmshaven, Deutschland, am Flughafen Riga, Lettland, und am Flughafen Edinburgh, Vereinigtes Königreich, erweitert werden.

    (4)

    Ferner hat Italien mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Flughafen Milano-Linate vorübergehend geschlossen und die vorübergehende Schließung der Grenzkontrollstelle Torino-Caselle aufgehoben werden sollte. Die Einträge für den genannten Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Des Weiteren hat Lettland mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Patarnieki vorübergehend geschlossen werden sollte, weshalb der betreffende Eintrag für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern ist.

    (6)

    Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Im dem die Tschechische Republik betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Praha-Ruzyně folgenden Wortlaut:

    „Praha-Ruzyně

    CZ PRG 4

    A

     

    HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

    O“

    2.

    Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    der Eintrag für den Hafen Brake wird gestrichen;

    b)

    der Eintrag für den Flughafen Düsseldorf erhält folgende Fassung:

    „Düsseldorf

    DE DUS 4

    A

     

    HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)“

     

    c)

    zwischen dem Eintrag für den Flughafen Hannover-Langenhagen und dem Eintrag für den Flughafen Köln wird folgender Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle am Jade-Weser-Hafen eingefügt:

    „Jade-Weser-Hafen Wilhelmshaven

    DE WVN 1

    P

     

    HC, NHC-T(FR), NHC-NT“

     

    3.

    Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    der Eintrag für den Hafen Almería erhält folgende Fassung:

    „Almería

    ES LEI 1

    P

     

    HC, NHC

    O“

    b)

    der Eintrag für den Hafen Villagarcía-Ribeira-Caramiñal erhält folgende Fassung:

    „Villagarcía-Ribeira-Caramiñal

    ES RIB 1

    P

    Villagarcía

    HC, NHC

     

    Ribeira

    HC

     

    Caramiñal

    HC“

     

    4.

    Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    der Eintrag für den Flughafen Bergamo erhält folgende Fassung:

    „Bergamo

    IT BGO 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)“

     

    b)

    der Eintrag für den Hafen Livorno-Pisa erhält folgende Fassung:

    „Livorno–Pisa

    IT LIV 1

    P

    Porto Commerciale

    HC, NHC-NT

     

    Sintermar(*)

    HC (*), NHC (*)

     

    Lorenzini

    HC, NHC-NT

     

    Terminal Darsena Toscana

    HC, NHC-NT, NHC-T(FR)“

     

    c)

    der Eintrag für den Flughafen Milano-Linate erhält folgende Fassung:

    „Milano-Linate(*)

    IT LIN 4

    A

     

    HC(2)(*), NHC-T(2)(*), NHC-NT(*)“

     

    d)

    der Eintrag für den Flughafen Milano-Malpensa erhält folgende Fassung:

    „Milano-Malpensa

    IT MXP 4

    A

    Magazzini aeroportuali ALHA

    HC(2), NHC(2)

     

    SEA

     

    U, E

    Cargo City MLE

    HC(2)

    O“

    e)

    der Eintrag für den Flughafen Torino-Caselle erhält folgende Fassung:

    „Torino-Caselle

    IT CTI 4

    A

     

    HC(2), NHC-NT(2)“

     

    5.

    Der Lettland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Patarnieki road (Straße) erhält folgende Fassung:

    „Patarnieki(*)

    LV PAT 3

    R

    IC 1(*)

    HC(*), NHC-T(CH)(*), NHC-NT(*)

     

    IC 2(*)

     

    U(*), E(*), O(*)“

    b)

    zwischen dem Eintrag für Rēzekne rail (Schiene) und dem Eintrag für den Hafen Riga (Riga port) wird folgender Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle am Flughafen Riga eingefügt:

    „Riga (Airport)

    LV RIX 4

    A

     

    HC-T(FR)(2)“

     

    6.

    In dem Portugal betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen Aveiro gestrichen.

    7.

    Der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    a)

    zwischen dem Eintrag für den Hafen Bristol und dem Eintrag für den Hafen Falmouth wird folgender Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle am Flughafen Edinburgh eingefügt:

    „Edinburgh

    GB EDI 4

    A

    Extrordinair

     

    O“

    b)

    der Eintrag für den Hafen Hull erhält folgende Fassung:

    „Hull

    GB HUL 1

    P

     

    HC-T(1)(3), HC-NT(1)(3)“

     


    Top