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Document 32012D0419

2012/419/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

ABl. L 204 vom 31.7.2012, p. 131–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 204 vom 31.7.2012, p. 18–18 (GA)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/419/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/131


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 11. Juli 2012

zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

(2012/419/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 355 Absatz 6,

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats nach Anhörung der Kommission einstimmig einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union zu erlassen.

(2)

Die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) hat mit Schreiben ihres Präsidenten vom 26. Oktober 2011 den Europäischen Rat ersucht, einen solchen Beschluss zu fassen, damit Mayotte, das derzeit den Status eines überseeischen Landes und Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV hat und dementsprechend in Anhang II jenes Vertrags aufgeführt ist, den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält.

(3)

Der Antrag Frankreichs entspricht dem Wunsch der Bewohner Mayottes nach einer schrittweisen Annäherung an das Mutterland, bestätigt durch das Referendum vom 29. März 2009, bei dem der Vorschlag zur Umwandlung Mayottes in ein Departement mit 95,2 % der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Seit 31. März 2011 ist Mayotte daher das hundertunderste Departement und das fünfte Übersee-Departement Frankreichs.

(4)

Die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage sowie die geografische Lage Mayottes weisen alle in Artikel 349 AEUV genannten Eigenschaften eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne dieser Bestimmung auf. Daher sollte in den genannten Artikel — sowie in Artikel 355 Absatz 1 AEUV — eine Bezugnahme auf Mayotte aufgenommen werden, damit dieser Artikel vollumfänglich für Mayotte gilt.

(5)

Die Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union, die einem demokratisch zum Ausdruck gebrachten Wunsch entspricht, sollte in kohärenter Weise mit der Erlangung eines dem Mutterland nahe stehenden Status von Mayotte einhergehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2014 ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, für das die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV.

Artikel 2

Der AEUV wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 349 Absatz 1 wird das Wort „Mayotte“ nach dem Wort „Martinique“ eingefügt.

2.

In Artikel 355 Absatz 1 wird das Wort „Mayotte“ nach dem Wort „Martinique“ eingefügt.

3.

In Anhang II wird der sechste Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


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