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Document 32012D0374
2012/374/EU: Council Decision of 14 May 2012 on the conclusion of a Voluntary Partnership Agreement between the European Union and the Central African Republic on forest law enforcement, governance and trade in timber and derived products to the European Union (FLEGT)
2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
ABl. L 191 vom 19.7.2012, p. 102–102
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/374/oj
19.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/102 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Mai 2012
über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
(2012/374/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2011/790/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2011 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 30 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.
Artikel 3
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten.
Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.
Artikel 4
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 Absatz 3 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. GJERSKOV
(1) ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
(2) ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482.
(3) ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 2.
(4) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
19.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/103 |
FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits
und
DIE ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK, im Folgenden „RCA“ (République Centrafricaine),
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und der RCA, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“;
IN ANBETRACHT der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2);
EINGEDENK der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt;
UNTER BEZUGNAHME auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor;
UNTER BEZUGNAHME auf die nicht rechtsverbindliche, maßgebliche Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (4);
ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft;
EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden;
IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten;
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen;
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung beimessen;
IN DER ERWÄGUNG, dass die RCA willens ist, sich gemäß den Zielen der Partnerschaft für die Wälder des Kongobeckens, die im Januar 2003 infolge des 2002 in Johannesburg abgehaltenen Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung geschlossen wurde und deren Mitglied sie ist, gemäß den Ergebnissen des Forums „Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei“ (Etats généraux des eaux, forêts, chasse et pêche) vom September 2003, gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen, insbesondere dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie gemäß dem zentralafrikanischen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008 für die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder einzusetzen;
IN ANBETRACHT dessen, dass mit dem zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel
Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus der RCA in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.
Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können; |
b) |
„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte, die in der RCA erzeugt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet der RCA physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der zentralafrikanischen Zollbehörden im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden; |
c) |
„Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte; |
d) |
„HS-Nomenklatur“ den vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC); |
e) |
„FLEGT-Genehmigung“ die Bescheinigung, dass eine Ladung Holzprodukte auf legale Erzeugung zurückgeht; |
f) |
„Genehmigungsstelle“ die von der RCA benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; |
g) |
„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und überprüfen; |
h) |
„Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; |
i) |
„legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ Holz, das nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt und erzeugt wurde. |
Artikel 3
FLEGT-Genehmigungssystem
(1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus der RCA eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
(2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4
Genehmigungsstelle
(1) Die RCA benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
(2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in der RCA legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen, und stellt gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte aus, die unter Aufsicht der Zollbehörden der RCA im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden.
(3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die in die RCA aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wurde, erzeugt oder erworben wurden.
(4) Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
Artikel 5
Zuständige Behörden der Union
(1) Die Europäische Kommission teilt der RCA die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen zum zollrechtlich freien Verkehr können ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.
(3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
(4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von der RCA als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
(5) Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.
Artikel 6
FLEGT-Genehmigungen
(1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.
(2) Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
(4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.
Artikel 7
Definition von legal erzeugtem Holz
Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Anhang II definiert. In Anhang II sind außerdem die Rechtsvorschriften der RCA aufgeführt, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält weiterhin „Legalitätstabellen“ mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Artikel 8
Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes
(1) Die RCA richtet ein System oder Systeme ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem bzw. diesen Legalitätsprüfungssystemen wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten erteilt wurden, die nicht legal erzeugt oder erworben wurden oder aus unbekannten Quellen stammen. Das bzw. die Systeme umfassen auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
(2) Das System bzw. die Systeme zur Überprüfung der legalen Erzeugung und des legalen Erwerbs von Holzprodukten sind in Anhang V beschrieben.
Artikel 9
Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen
(1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.
(2) Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet, verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.
(3) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.
Artikel 10
Unabhängige Überwachungsinstanz
(1) Die RCA betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang IV genannten Aufgaben.
(2) Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinem Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Union bzw. zu den zentralafrikanischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Marktteilnehmern der zentralafrikanischen Forstwirtschaft befinden.
(3) Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die international anerkannten Standards entsprechen.
(4) Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.
(5) Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen.
(6) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, indem sie unter anderem sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
Artikel 11
Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:
a) |
im Falle einer Handelsumlenkung, insbesondere bei Umleitung der Handelsströme aus der RCA in die Union über ein Drittland, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, |
b) |
wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder |
c) |
im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. |
Artikel 12
Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.
(2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das in Anhang V beschriebene Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.
(3) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.
(4) Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung.
Artikel 13
Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden
Die RCA setzt das oder die in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssysteme bei Holzprodukten ein, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden.
Artikel 14
Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.
(2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII.
Artikel 15
Flankierende Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen ergänzende technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
(2) Diese ergänzenden Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für die RCA sowie nach den Haushaltsverfahren der RCA bereitgestellt.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen zu unterstützen.
(4) Die RCA sorgt dafür, dass der Aufbau der Kapazitäten zur Umsetzung dieses Abkommens in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung, berücksichtigt wird.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und –initiativen koordiniert werden.
(6) Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung der RCA durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.
Artikel 16
Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens
(1) Die RCA bezieht die beteiligten Akteure gemäß den Richtlinien der Zentralafrikanischen Waldkommission für die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Umsetzung dieses Abkommens ein.
(2) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 17
Soziale Schutzmaßnahmen
(1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.
(2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen.
Artikel 18
Marktanreize
Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
a) |
Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten, und |
b) |
Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union. |
Artikel 19
Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens erleichtert den effizienten und regelmäßigen Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um das Funktionieren dieses Abkommens zu optimieren, und kann sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens befassen. Die einzelnen Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens sind in Anhang X beschrieben.
(4) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen; |
b) |
er erstellt auf kollegialer Basis die Tagesordnung und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen; |
c) |
er gibt sich eine Geschäftsordnung; |
d) |
der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt; |
e) |
er sorgt für eine möglichst transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeiten und Beschlüsse; |
f) |
er kann Arbeitsgruppen oder andere Untergremien einrichten, wenn bestimmte Tätigkeitsbereiche spezifisches Fachwissen erfordern. |
(5) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang XI aufgeführt.
(6) Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 20
Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens
(1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:
a) |
RCA: Minister für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei; |
b) |
Union: Leiter der Delegation der Europäischen Union in der RCA. |
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Artikel 21
Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung im Rahmen dieses Abkommens betrachtet. Die Veröffentlichung von Informationen sorgt für mehr Transparenz und erleichtert dadurch die Umsetzung und Überwachung des Systems. Zudem ermöglicht sie eine bessere Rechenschaftspflicht und eine größere Verantwortung der einzelnen beteiligten Akteure. In Anhang XI ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.
(2) Jede Vertragspartei bedient sich zur Unterrichtung der Öffentlichkeit der jeweils am besten geeigneten Kommunikationsformen (Medien, Dokumente, Internet, Workshops, Jahresberichte). Im Besonderen bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren des Forstsektors verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Kommunikationsformen sind in Anhang XI aufgeführt.
Artikel 22
Vertrauliche Informationen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:
a) |
Zahl der von der RCA erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten aus der RCA in die Union; |
b) |
Name und Anschrift der Genehmigungsinhaber und der Einführer. |
Artikel 23
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der RCA andererseits.
Artikel 24
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
(2) Konnte eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Konsultationsersuchen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens mit der Angelegenheit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
(3) Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien
a) |
gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten; |
b) |
auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen. Sollte die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden können, so kann jede Partei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei bestellt daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Die Schiedssprüche sind für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegen keinem Rechtsbehelf. |
(4) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Artikel 25
Aussetzung
(1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
(2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.
(3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Artikel 26
Änderungen
(1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen Verfahren an.
(2) Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.
(4) Notifikationen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.
Artikel 27
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 28
Geltungsdauer und Verlängerung
Dieses Abkommen bleibt sechs Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils sechs Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.
Artikel 29
Kündigung
Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Die Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Amtssitz des Premierministers der RCA übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
Artikel 31
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми ноември две хиляди и единадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de noviembre de dos mil once.
V Bruselu dne dvacátého osmého listopadu dva tisíce jedenáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende november to tusind og elleve.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausendelf.
Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of November in the year two thousand and eleven.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit novembre deux mille onze.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto novembre duemilaundici.
Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit astotajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų lapkričio dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év november havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u ħdax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste november tweeduizend elf.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego listopada roku dwa tysiące jedenastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de novembro de dois mil e onze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt noiembrie două mii unsprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho novembra dvetisícjedenásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega novembra leta dva tisoč enajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde november tjugohundraelva.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sajungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Централноафриканската република
Por la República Centroafricana
Za Středoafrickou republiku
For Den Centralafrikanske Republik
Für die Zentralafrikanische Republik
Kesk-Aafrika Vabariigi nimel
Για την Κεντροαφρικανική Δημοκρατία
For the Central African Republic
Pour la République centrafricaine
Per la Repubblica centrafricana
Centrālāfrikas Republikas vārdā –
Centrinės Afrikos Respublikos vardu
A Közép-afrikai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Ċentru-Afrikana
Voor de Centraal-Afrikaanse Republiek
W imieniu Republiki Środkowoafrykańskiej
Pela República Centro - Africana
Pentru Republica Centrafricană
Za Stredoafrickú republiku
Za Srednjeafriško republiko
Keski-Afrikan tasavallan puolesta
För Centralafrikanska republiken
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(3) KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.
(4) A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.
(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38.
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(7) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER UNTER DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN FALLENDEN PRODUKTE
4401 |
: |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst. |
4403 |
: |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet. |
4404 |
: |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen. |
4406 |
: |
Bahnschwellen aus Holz. |
4407 |
: |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm. |
4408 |
: |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger. |
4409 |
: |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden. |
4410 |
: |
Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt. |
4411 |
: |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt. |
4412 |
: |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz. |
441400 |
: |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen. |
4415 |
: |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz. |
441600 |
: |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe. |
441700 |
: |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz. |
4418 |
: |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz. |
441900 |
: |
Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche. |
9403 30 |
: |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art. |
9403 40 |
: |
Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art. |
9403 50 |
: |
Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art. |
9403 60 |
: |
Andere Holzmöbel. |
ANHANG II
LEGALITÄTSDEFINITION
Einleitung
Maßgeblich für die Legalität des Holzes ist die Erfüllung der Bestimmungen zu den folgenden zehn Themenschwerpunkten, die in verschiedene Indikatoren aufgeschlüsselt sind:
1. |
Gründung und Niederlassung des Unternehmens; |
2. |
Nutzungsrechte für die Waldressourcen im Einschlagsgebiet; |
3. |
Umweltgesetzgebung; |
4. |
Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Gemeinschaften; |
5. |
Rechtsvorschriften für den Holzeinschlag; |
6. |
Holzverarbeitung; |
7. |
allgemeines und forstliches Steuersystem; |
8. |
Transport und Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte; |
9. |
Vertragsbestimmungen; |
10. |
Beziehungen zu Unterauftragnehmern bei anderen Tätigkeiten als der Holzerzeugung. |
In der RCA muss die Legalität von Holzprodukten für die folgenden Arten von Forstnutzungsrechten geprüft werden:
— |
Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (im Folgenden „PEA“ – „permis d’exploitation et d’aménagement“): Sie werden Unternehmen, die in der RCA rechtmäßig niedergelassen sind, für die gewerbliche Nutzung im Rahmen eines Forsteinrichtungsplans erteilt; |
— |
Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete („autorisations d'exploiter les périmètres de reboisements“), die auch „Plantagen“ genannt werden. |
Darüber hinaus sieht das zentralafrikanische Forstgesetz (Code forestier) folgende Forstnutzungsrechte vor:
— |
Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung („permis artisanaux“): Sie können für Flächen von bis zu 10 ha an natürliche Personen, die die zentralafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, und an Basisgemeinschaften vergeben werden; |
— |
Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald („forêts communautaires“), die auf eine Fläche von 5 000 ha begrenzt sind und für die ein Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen dem Forstministerium und einer organisierten indigenen und/oder Dorfgemeinschaft geschlossen werden muss. |
Die PEA, die Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und die Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald werden für den Wirtschaftswald des Dauerwaldgebiets des Staates im Südwesten des Landes vergeben. Plantagen können sich im gesamten Land befinden.
Seit der Verkündung des neuen Forstgesetzes der RCA, d. h. des Gesetzes Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008, wird das aus der RCA ausgeführte Holz überwiegend im Rahmen von PEA eingeschlagen. Dazu kommt Holz aus Einschlagsgenehmigungen für alte Teakholzplantagen.
Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung werden Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in der RCA bislang nicht eingesetzt. Bis zum Jahr 2010 wurden keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder zur handwerklichen Nutzung vergeben.
Die Legalitätstabelle dieses Abkommens bezieht sich daher nur auf die derzeit eingesetzten Nutzungsrechte, d. h. PEA und Einschlagsgenehmigungen für Plantagen. Die Legalitätsdefinition wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt, damit nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte 1.2 und 2.1 auch Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung erfasst werden.
Der bewusst partizipative Ansatz führte dazu, dass alle beteiligten Akteure in die Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen einbezogen werden. Dabei wurden drei Gremien eingerichtet, und zwar für den öffentlichen Sektor, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft.
Um den FLEGT-Prozess schrittweise allen Beteiligten näherzubringen und die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Verhandlungen zu optimieren, fanden die Konsultationen zur Legalitätstabelle in zwei Phasen statt. Zunächst wurde jedes Gremium einzeln gehört, im Anschluss daran alle drei Gremien gemeinsam. Die Konsultationen der Gremien fanden intern zwischen den Beteiligten statt. Bei der Konsultation aller drei Gremien konnten die Standpunkte der einzelnen Gremien verglichen werden und ein nationaler Standpunkt festgelegt werden, auf den sich das Verhandlungsteam bei den Verhandlungen mit der Union stützte.
Da die Legalitätstabelle in der Praxis die Grundlage für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bildet, haben sich die RCA und die Union darauf verständigt, den Entwurf der Legalitätstabelle vor der Einführung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens praktisch auf seine Anwendbarkeit und Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund wurde während der Verhandlungen die internationale Organisation „The Forest Trust“ vom European Forest Institut (EFI) beauftragt, den Praxistest unter Beteiligung von zentralafrikanischen Vertretern durchzuführen.
Da gegenwärtig Holz aus Teakplantagen in Form von Rundholz auf den Markt der Union ausgeführt wird, müssen auch diese Plantagenerzeugnisse in die Legalitätstabelle aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften für Plantagen sind weniger umfangreich. Diese Tabelle wurde anhand der bestehenden Bestimmungen erarbeitet. Durch weitere Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, soll der Regelungsrahmen für Plantagen präzisiert werden. Die Legalitätsdefinition wird daraufhin entsprechend aktualisiert.
Hinweis zu den Indikatoren der Legalitätstabelle
Bei einigen Indikatoren fehlt der Verweis auf die Rechtsvorschrift. Diese Indikatoren werden vorbehaltlich des Erscheinens und des Inhalts der erforderlichen Verweise aufgenommen. Die zu erstellenden Verweise sind daher in Anhang IX aufgeführt. Die letztendlich verabschiedeten Gesetzestexte können zu Änderungen der gegenwärtigen Fassung dieser Indikatoren führen.
Einige Indikatoren gelten unabhängig von der Art des Nutzungsrechts für alle Holzladungen. Andere wiederum gelten nur für Ladungen aus PEA oder aus Einschlagsgenehmigungen für staatliche Aufforstungsgebiete (staatliche Plantagen) oder für Ladungen aus Einschlagsgenehmigungen für Privatwald (Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen). In der letzten Spalte „Betroffene Nutzungsrechte“ wird jeweils angegeben, für welche Nutzungsrechte der Indikator in der jeweiligen Zeile gilt: alle, PEA, Plantagen (diese umfassen Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete, „staatliche Plantagen“ genannt, und private Einschlagsgenehmigungen für Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen, „private Plantagen“ genannt).
GRUNDSATZ 1: RECHTMÄSSIGE GRÜNDUNG UND NIEDERLASSUNG DES UNTERNEHMENS |
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Indikator |
Verifikatoren |
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift |
Betroffene Nutzungsrechte |
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Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 7 und 8) |
Alle (PEA und Plantagen) |
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|
Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983 (Art. 1 bis 7) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 176) |
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Leitfaden für die Anmeldung |
Alle |
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Allgemeine Abgabenordnung, Ausgabe 2009 (Art. 334) |
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Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGF/ GID über die Verpflichtung zur Verwendung der Steuernummer (Art. 1 und 2) |
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|
|
Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006 (Art. 31) |
Alle |
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Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009 |
|||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31) |
PEA |
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|
Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17.6) |
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|
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|
Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 12) |
Alle |
||||||||||
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) |
||||||||||||
|
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|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 331) |
Alle |
||||||||||
|
|
Verweis auf Anhang IX: Der Verweis auf die Rechtsvorschrift muss noch erstellt werden. |
Alle |
||||||||||
|
|
Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999 (Art. 1 bis 7) |
Alle |
||||||||||
|
|||||||||||||
|
|
Kopie der Quittungen über die Beitragszahlungen |
Alle |
||||||||||
|
|
Dekret Nr. 00.068 zur Festlegung der Höhe des Arbeitgeberbeitrags an die ACFPE (Art. 2 und 4) |
Alle |
||||||||||
|
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|
|||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 209 und Art. 204 Abs. 2) |
Alle |
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|
Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) |
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|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 204 Abs. 2) |
|
||||||||||
|
Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93) |
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Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114) |
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|
|||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 208 bis 233) |
Alle |
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Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114 bis 143) |
|||||||||||||
GRUNDSATZ 2: NUTZUNGSRECHTE FÜR DIE WALDRESSOURCEN IM EINSCHLAGSGEBIET |
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|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31, 41 und 48) |
PEA |
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|
Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 6) |
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|
Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
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|
Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
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|
Dekret Nr. 09.118 (Art. 13 bis 17) |
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|
|
Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 22 und 44) |
PEA |
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|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 189) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) |
Private Plantagen |
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|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 107, 109, 110 und 114) |
PEA |
||||||||||
|
Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4) |
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|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 62 und 64) |
Plantagen |
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Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) |
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|
Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. |
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|||||||||||||
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131) |
Private Plantagen |
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Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. |
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Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
PEA |
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GRUNDSATZ 3: BEACHTUNG DER UMWELTGESETZGEBUNG |
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Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87 und Art. 93 Abs. 2) |
PEA |
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|
Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. |
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Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87) |
PEA |
||||||||||
Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. |
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
|
Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 3, 19, 20, 43 bis 45) |
PEA |
||||||||||
Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. |
|||||||||||||
|
|
Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12. (Art. 15, 102 und Art. 106 Abs. 2) |
PEA |
||||||||||
Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden. |
|||||||||||||
GRUNDSATZ 4: RECHTE DER ARBEITNEHMER UND DER LOKALEN UND INDIGENEN GEMEINSCHAFTEN |
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|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 12, 17, 18, 30, 31 und 33) |
Alle |
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|
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|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 58, 60 und 67) |
Alle |
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|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 63 und 129) |
Alle |
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|
Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der Zentralafrikanischen Republik (Art. 10 Abs. 4) |
||||||||||||
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|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 197 bis 201 und 331) |
Alle |
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|||||||||||||
|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 221 bis 230 und 94 bis 99) |
Alle |
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|
Tarifvertrag für die Holzwirtschaft |
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|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 82 bis 87) |
Alle |
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|
Erlass Nr. 005/MFPESSFP/CAB/DGTEFP vom 11. Juli 2004 über die Einsetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der RCA (Art. 1 bis 3; Art. 9 bis 17) |
||||||||||||
Tarifverträge für die Holzwirtschaft |
|||||||||||||
Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Übereinkommen C155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Art. 12 Abs. a und b, Art. 16), ratifiziert von der RCA am 5.6.2006 |
|||||||||||||
|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 251) |
Alle |
||||||||||
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|||||||||||||
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|||||||||||||
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|||||||||||||
|
|
Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 249, Art. 97) |
Alle |
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Tarifverträge für die Holzwirtschaft |
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|
|||||||||||||
|
|
Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
PEA |
||||||||||
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Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
||||||||||||
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14 bis 22 und 107) |
||||||||||||
Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4 und 5) |
|||||||||||||
|
|
Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9.7.1973 |
PEA |
||||||||||
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|||||||||||||
GRUNDSATZ 5: RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HOLZEINSCHLAG |
|||||||||||||
|
|||||||||||||
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|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14) |
PEA |
||||||||||
Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
|||||||||||||
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|||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 und 107) |
PEA |
||||||||||
Vorläufiger Forsteinrichtungsvertrag |
|||||||||||||
Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
|||||||||||||
|
|||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 bis 105 und 107) |
PEA |
||||||||||
|
Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag |
||||||||||||
|
|
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 103) |
PEA |
||||||||||
Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
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Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) |
PEA |
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Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
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Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
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Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1) |
PEA |
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Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 64) |
Plantagen |
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Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75) |
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Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden. |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) |
PEA |
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Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103) |
PEA |
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Vorläufiger Nutzungsvertrag |
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Endgültiger Vertrag |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105) |
PEA |
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Endgültiger Nutzungsvertrag |
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Vorläufiger Nutzungsvertrag |
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Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 53) |
PEA |
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Endgültiger Vertrag |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 186 und 190) |
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Endgültiger Nutzungsvertrag |
PEA |
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Vorläufiger Nutzungsvertrag |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 201, 202 und 204) |
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GRUNDSATZ 6: HOLZVERARBEITUNG |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 39) |
PEA |
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Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 44) |
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Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. |
PEA |
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Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX. |
PEA |
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GRUNDSATZ 7: ALLGEMEINES UND FORSTLICHES STEUERSYSTEM |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) |
Alle |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) |
Alle |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190) |
Alle |
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Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres |
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Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986 (Art. 2) |
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Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres |
Alle |
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Allgemeine Abgabenordnung (Art. 120, 125, 140, 204, 247, 248 und 257) |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 193) |
PEA |
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Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres |
Alle |
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Alle |
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Alle |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 198) |
Alle |
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Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres |
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Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 |
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Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC |
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Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 |
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Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 |
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Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 |
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Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 |
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Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres |
Alle |
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Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1 |
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Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC |
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Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1 |
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Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1 |
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Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57 |
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Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491 |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 200) |
Alle |
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GRUNDSATZ 8: DER TRANSPORT UND DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT DER HOLZPRODUKTE ENTSPRECHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN |
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Alle |
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Für den Transport von zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukten gibt es einen zusätzlichen Verweis: Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93) |
Alle |
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Zollkodex der CEMAC (Art. 133 und 134) |
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Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA |
Alle |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) |
Alle |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96) |
Alle |
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Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 |
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Verweis in Anhang IX: Der Verweis für das Nationale Rückverfolgbarkeitssystem muss noch erstellt werden. |
Alle |
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Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004 |
Alle |
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GRUNDSATZ 9: EINHALTUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 177 bis 192) |
PEA |
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Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. |
PEA |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 50 und 51) |
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Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX. |
PEA |
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Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 90) |
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Tierschutzgesetz |
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Verordnung Nr. 84.045 vom 27.7.1984 (Art. 34, 111 und 112) |
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GRUNDSATZ 10: BEZIEHUNGEN ZU UNTERAUFTRAGNEHMERN BEI ANDEREN TÄTIGKEITEN ALS DER HOLZERZEUGUNG |
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Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht (Art. 2 und 13) |
Alle |
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Zivilgesetzbuch (Art. 1101 ff.) |
Alle |
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Verzeichnis der Gesetze und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der regionalen und internationalen Übereinkünfte, aus denen sich die Legalitätsanforderungen im Forstsektor ableiten
In dieser einzigen Legalitätstabelle wurden folgende Rechtsvorschriften genannt:
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Verordnungen (83.083 vom 31.12.83; 84.045 vom 27.7.84); |
— |
Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 der Zentralafrikanischen Republik mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen: Dekrete, Erlasse, Beschlüsse und Dienstanweisungen; |
— |
Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007; |
— |
Arbeitsgesetz Nr. 09.004; |
— |
Zivilgesetzbuch der RCA; |
— |
Allgemeine Abgabenordnung (einschließlich des Gesetzes über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht); |
— |
Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres; |
— |
Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006; |
— |
Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999; |
— |
Versicherungsgesetz der CIMA; |
— |
Zollkodex der CEMAC, Rechtsakte zum Zollkodex der CEMAC:
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— |
Verträge (Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der RCA, Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen C155 aus dem Jahr 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, endgültiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag, vorläufiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag); |
— |
Tierschutzgesetz, Verordnung 84.045 vom 27.7.1984; |
— |
Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht; |
— |
Zivilgesetzbuch; |
— |
Dekrete:
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— |
ministerielle und interministerielle Erlasse:
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— |
Leitfaden für die Anmeldung. |
ANHANG III
Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus einem Partnerland ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union
ALLGEMEINES
Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 (1) der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus der RCA auf den Markt der Union. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Markt der Union mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1. die Dokumentenprüfung der Genehmigung und 2. die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung.
Dies soll die von der RCA durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den zentralafrikanischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das zentralafrikanische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen infrage zu stellen; diese Fragen werden gegebenenfalls vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens behandelt.
Artikel 1
Behandlung der Genehmigungen
(1) Die FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung (2), für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (3) angemeldet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde.
Artikel 2
Prüfung der Genehmigungsdokumente
(1) In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(2) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.
(3) Die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.
(4) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.
(5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.
Artikel 3
Einholung weiterer Informationen
(1) Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.
(2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der fraglichen Genehmigung bzw. Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.
Artikel 4
Warenbeschau
(1) Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung.
(2) Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.
(3) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet.
(4) Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor.
Artikel 5
Vorabprüfung
Wird eine Genehmigung vor der Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang IV genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden.
Artikel 6
Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr
(1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.
Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.
(2) Holzprodukte dürfen erst nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(1) ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23.
(2) Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(3) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Es beinhaltet: 1; Die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; 2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; 3. die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen sowie Verboten und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüft); 4. die Erfüllung der Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtunionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
ANHANG IV
GENEHMIGUNGSVERFAHREN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN
KAPITEL 1
FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG
Artikel 1
Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm eingeschlagenes, verarbeitetes oder gehandeltes Holz in die Union ausführen möchte, muss für jede Ladung von Holzprodukten und jeden Bestimmungsort in der Union eine FLEGT-Genehmigung besitzen. Mit der FLEGT-Genehmigung wird bescheinigt, dass die Holzprodukte legal erzeugt wurden.
Artikel 2
Die Genehmigung ist schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung muss mit einem einheitlichen Formular beantragt werden, das von der Forstverwaltung ausgegeben wird.
Artikel 3
Die Genehmigungsstelle wird vom Forstminister benannt und ist ihm unterstellt. Sie ist der Kanzlei des Ministers angegliedert, wobei aber kein Aufgabenbereich übertragen wird. Es handelt sich eine eigenständige Struktur.
Der Aufbau und die Zuständigkeiten der Genehmigungsstelle werden per Erlass des Forstministers in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens festgelegt.
Artikel 4
Im Betreff des Antrags wird „Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung“ („demande d’autorisation FLEGT“) angegeben.
Der Antrag enthält die Bezeichnung des Nutzungsrechts, die im Forstregister eingetragene Nummer des Nutzungsrechts, das Antragsdatum und die Unterschrift des Antragstellers. Der Antragsteller gibt ausdrücklich an, ob er die FLEGT-Genehmigung in Douala erhalten möchte.
Bei Rundholz gibt der Antragsteller darüber hinaus die Waldbewirtschaftungseinheit an.
Art, Ursprung, Volumen und Bestimmungsort des Produkts, für das die Genehmigung beantragt wird, werden im Antrag eindeutig angegeben.
Dem Antrag werden folgende Zolldokumente beigefügt:
— |
Spezifikationsdokument der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC); |
— |
Ausfuhranmeldung (DEC); |
— |
Formular EUR.1; |
— |
Zollquittungen (Ausgangszoll, pauschale Mindeststeuer, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten). |
Das Formular zur Beantragung der FLEGT-Genehmigung wird in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems festgelegt und den Beteiligten, insbesondere den Ausführern, anschließend übermittelt und veröffentlicht.
Artikel 5
Die Nummern des Antrags sind vom Antragsteller zu archivieren und müssen mit den bei der Genehmigungsstelle hinterlegten Nummern übereinstimmen.
Artikel 6
Die eingereichten Anträge werden von der Genehmigungsstelle registriert; der Eingang des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
Artikel 7
Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen (ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular und die Zolldokumente nach Artikel 4) werden an die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) weiterleitet; sie überprüft die Legalität der Ladung, für die die Genehmigung beantragt wurde, und teilt mit einem Bescheid mit, ob die Vorschriften erfüllt sind. Die eingesetzten Prüfverfahren werden in Anhang V beschrieben. Die Überprüfung durch ICEF ist obligatorisch.
Artikel 8
Gestützt auf die Stellungnahme von ICEF, verfährt die Genehmigungsstelle wie folgt:
— |
Wird die Genehmigung nach Douala übermittelt, so erteilt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, einen positiven Vorabbescheid, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde; |
— |
wird die Genehmigung nach Bangui übermittelt, so stellt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, die Genehmigung aus, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde. |
Das bei Nichterfüllung der Legalitätsanforderungen eingesetzte Verfahren wird in Anhang V beschrieben.
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt und von der Zentralen Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) mit Kopien der erteilten Genehmigungen archiviert. Zu diesem Zweck wird von der Genehmigungsstelle ein Register geführt.
Die Formalitäten für die Beantragung der FLEGT-Genehmigung werden in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems weiter ausgeführt und den interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, anschließend von der Genehmigungsstelle mitgeteilt und veröffentlicht.
KAPITEL 2
ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN
Artikel 9
Eine FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch erteilt.
Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.
Artikel 10
Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.
Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt wird bei der FLEGT-Genehmigungsstelle ein neuer Antrag eingereicht.
Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.
Artikel 11
In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.
Artikel 12
Zu verwenden ist Papier mit einem Flächengewicht von 120 g/m2.
Das Format ist 21x29 cm (A4).
Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:
— |
weiß für Formular Nr. 1 (Original); |
— |
gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die Zollbehörde der Union); |
— |
grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde); |
— |
blau für Formular Nr. 4 (Kopie für die Genehmigungsstelle). |
Artikel 13
Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Sie werden von Hand unterzeichnet.
Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass die Hinzufügung von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.
Die Genehmigungen werden in französischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
Artikel 14
Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt.
Nachdem die Genehmigungsstelle sie ausgefüllt, abgestempelt, unterzeichnet und datiert hat, wird mit den Ausfertigungen wie folgt verfahren:
— |
die als „Original“ bezeichnete erste Ausfertigung wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; |
— |
die zweite Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de l'Union“ (Kopie für die Zollbehörde der Union) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. |
— |
die dritte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes centrafricaines“ (Kopie für die zentralafrikanischen Zollbehörden) wird den Zollbehörden der RCA ausgehändigt; |
— |
die vierte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) wird von der Genehmigungsstelle im CDF archiviert. |
KAPITEL 3
VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG
Artikel 15
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde der Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments oder der bei der Beantragung der FLEGT-Genehmigung eingereichten Dokumente eine Ersatzausfertigung beantragen.
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen.
Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus.
Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung.
Die Ersatzgenehmigung(en) wird/werden durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet.
Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.
Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung verliert diese ihre Gültigkeit und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.
KAPITEL 4
VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG
Artikel 16
Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle zusätzliche Überprüfungen anfordern.
Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.
Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet.
Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden – vorzugsweise elektronisch – mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am …) für gültig erklärt/bestätigt.
Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit.
ANHANG V
LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM
I. EINLEITUNG
1.1. Hintergrund
a) Die zentralafrikanische Forstwirtschaft
Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit diversifizierten Ökosystemen bedeckt ist, darunter 54 000 km2 geschlossener Wald, der sich auf zwei Blöcke verteilt: das Waldgebiet im Südwesten mit einer Größe von 3 800 000 ha und das Waldgebiet im Südosten mit einer Größe von 1 600 000 ha. Industriell genutzt wird derzeit nur das Waldgebiet im Südwesten.
Gegenwärtig arbeiten dort elf Holzunternehmen; die durchschnittliche Jahresproduktion beträgt rund 600 000 m3 Rundholz und 200 000 m3 Schnittholz (Quellen: Statistische Jahrbücher des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei, MEFCP).
Die Hauptabsatzgebiete für zentralafrikanisches Holz sind Europa, Asien, Amerika und Afrika.
b) Derzeit für die Kontrolle zuständige Strukturen
Im Folgenden werden die Kontrollstrukturen genannt, die in den einzelnen Ressorts der Ministerien auf zentraler Ebene und in dezentralen Dienststellen tatsächlich mit der Kontrolle befasst sind.
— |
Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
Auf zentraler Ebene: Dokumentenprüfungen finden täglich statt, Vor-Ort-Kontrollen dagegen unterschiedlich häufig (dreimonatlich oder halbjährlich):
— |
Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP) über zwei Direktionen: Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF) und Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (DIAF); |
— |
Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF); |
— |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF); |
— |
Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), bestehend aus Einheiten der folgenden Ministerien:
|
— |
Rechtsabteilung (DAJC). |
Auf Ebene der dezentralen Dienststellen: Die Häufigkeit der Kontrollen auf dezentraler Ebene ist weniger stark reglementiert. Sie können dreimonatlich oder halbjährlich durchgeführt werden. An den Grenzen wird dagegen jeder durchfahrende beladene Lkw kontrolliert. Beteiligt sind folgende Stellen:
— |
die Generaldirektion für regionale Dienste über die Regionaldirektionen für Gewässer und Forsten, die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen; |
— |
Ministerium für Umwelt und Ökologie:
|
— |
Ministerium für Finanzen und Haushalt:
|
— |
Ministerium für Handel und Industrie:
|
— |
Ministerium für den öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit und berufliche Eingliederung Jugendlicher:
|
— |
Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |
— |
Justizministerium:
|
— |
Ministerium für öffentliche Sicherheit und Verwaltung des Hoheitsgebiets:
|
c) Ermittlung der zu verbessernden Bereiche
Zur Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems sind Verbesserungen in den folgenden Bereichen erforderlich:
— |
Rechtsrahmen: Die Politikgestaltung der RCA im Forstsektor kann über mehrere bestehende Regelwerke, insbesondere das Umweltgesetz von Dezember 2007 und das Forstgesetz von 2008, verbessert werden. Bei den Arbeiten zur Analyse und Vorbereitung des Abkommens hat sich jedoch gezeigt, dass die zentralafrikanischen Rechtsvorschriften über die Forstwirtschaft ergänzt werden sollten. |
— |
Institutioneller Rahmen: Das Ministerium für Gewässer und Forsten als hauptverantwortliche Stelle für die Verwaltung des Abkommens stößt bei der Umsetzung seiner Politik auf gewisse Schwierigkeiten. Diese erklären die Unregelmäßigkeit der Kontrollen:
|
Unabhängige Beobachtung
Die Zivilgesellschaft hat sich eine Plattform gegeben, jedoch ermöglichen die derzeit begrenzten Kompetenzen und Mittel ihr keine unabhängige Beobachtung.
Unabhängige Überwachung
Die RCA verfügt derzeit über keine externe Überwachung oder einen „neutralen Blick“ auf ihr Forstsystem.
In Anhang IX werden ergänzende Maßnahmen vorgeschlagen, die hier Abhilfe schaffen sollen.
1.2. Geltungsbereich des Legalitätsprüfungssystems
Das Legalitätsprüfungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
Es gilt für alle derzeitigen Quellen von Holzprodukten, für die kein Ausfuhrverbot besteht. Im Jahr 2010 handelte es sich um folgende Quellen:
— |
die Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA); |
— |
die Einschlagsgenehmigungen für Plantagen (auch „Aufforstungsgebiete“ genannt). |
Holz, das im Transit verbracht wird, und eingeführtes Holz wird vom Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Zum Einsatz kommt es auch bei Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden.
Das Legalitätsprüfungssystem gilt dagegen nicht für Holz aus:
— |
Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und |
— |
Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung. |
Denn obwohl das Forstgesetz einschlägige Bestimmungen dazu enthält, wurden in der RCA bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung vergeben. Diese Quellen werden daher im Legalitätsprüfungssystem nicht berücksichtigt. Es ist jedoch durchaus möglich, dass in Zukunft Holz aus Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in die Union ausgeführt werden soll. Diese Nutzungsrechte müssen dann im Legalitätsprüfungssystem berücksichtigt werden.
Der nationale Holzmarkt wird von dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Örtliche Holzerntetätigkeiten für den Inlandsverbrauch an Holzprodukten werden regelmäßig nach Bestimmungen kontrolliert, die nicht Bestandteil dieses Abkommens sind. Mit dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem wird sichergestellt, dass sich unter den ausgeführten Produkten keine vom nationalen Markt stammenden Produkte befinden.
2. LEGALITÄTSDEFINITION UND ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT VON HOLZ
2.1. Legalitätstabellen
Die einschlägigen Rechtsvorschriften der RCA für den Forstsektor (Forstgesetz, Umweltgesetz, Zollkodex der CEMAC, Allgemeine Abgabenordnung, Arbeitsgesetz, Sozialgesetze usw.) mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen werden in den beiden Legalitätstabellen (für PEA und Plantagen) in Anhang II in Grundsätze, Kriterien und Indikatoren aufgegliedert.
Für einige Indikatoren dieser Tabellen liegt zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens kein Verweis auf eine Rechtsvorschrift vor. Geeignete Verweise auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (insbesondere die in Anhang IX genannten) werden in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung von der RCA erstellt. Die Tabellen und das Legalitätsprüfungssystem ganz allgemein werden später entsprechend der inhaltlichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften aktualisiert. Die Anhänge dieses Abkommens werden daraufhin auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 26 dieses Abkommens geändert.
In der RCA wurden bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung vergeben. Die Legalitätstabellen für diese Arten von Nutzungsrechten werden bei der Umsetzung dieses Abkommens ausgearbeitet, bevor diese Nutzungsrechte erstmals vergeben werden.
2.2. Überprüfung der Legalitätstabellen
An der Legalitätsprüfung sind mehrere zentrale und dezentrale Stellen der Ministerien beteiligt, die von einer unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft unterstützt werden können. Beteiligt sind folgende Stellen der Ministerien:
— |
die Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (Direction générale des eaux, forêts, chasse et pêche, DGEFCP) stellt über zwei Direktionen, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (Direction des exploitations et industries forestières, DEIF) und die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (Direction des inventaires et aménagement forestier, DIAF), die verschiedenen Überprüfungen auf zentraler Ebene sicher; |
— |
die Generaldirektion für regionale Dienste (Direction générale des services régionaux, DGSR) gewährleistet über die Regionaldirektionen (DR), die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen die verschiedenen Überprüfungen auf regionaler Ebene; |
— |
die Zentrale Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) erfasst, zentralisiert und verarbeitet die Daten in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS); |
— |
die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) überwacht und gewährleistet das einwandfreie Funktionieren der Legalitätsprüfung; |
— |
die Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (Brigade mobile d’intervention et de vérification, BMIV) übernimmt spontane Vor-Ort-Überprüfungen; |
— |
die Rechtsabteilung des Ministeriums für Gewässer und Forsten überprüft das Register der Verstöße und die Einziehungen bei Vergleichen; |
— |
die regionalen Arbeitsdirektionen überprüfen die Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; |
— |
die Generaldirektion Steuern stellt die steuerliche Anmeldung (NIF) und die ordnungsgemäße Zahlung der Steuern sicher; |
— |
die Generaldirektion Stadtplanung und Wohnungswesen ist an der Ausstellung von Eigentumsurkunden beteiligt (betrifft die Plantagen); |
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der Präsident des Handelsgerichts überprüft, dass gegen das Unternehmen keine Gerichtsurteile vorliegen; |
— |
die Geschäftsstellen des Handelsgerichts überprüfen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß angemeldet ist; |
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die Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de sécurité sociale, CNSS) überprüft die Einziehung der Sozialversicherungsbeträge; |
— |
die Direktion Untersuchungen, Planung und Beschäftigung überprüft den aktuellen Stand der Akten der Arbeitgeber. |
Unabhängige Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft: Sie besteht aus mehreren zentralafrikanischen Nichtregierungsorganisationen (NGO), die die Plattform der Zivilgesellschaft im Bereich der Politikgestaltung im Forstsektor bilden. Sie unterstützt die an der Überprüfung beteiligten Ressorts der Ministerien.
In der nachstehenden Tabelle werden die Modalitäten der Legalitätsprüfung für Ladungen von Holzprodukten beschrieben.
Erläuterungen zu den Tabellenspalten:
1. Spalte: Indikatoren der Legalitätstabelle, die erfüllt sein müssen, damit eine Ladung als legal angesehen und eine Genehmigung erteilt werden kann.
2. Spalte: Verifikatoren, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass der Indikator wirklich erfüllt ist.
3. und 4. Spalte: Ressorts und Strukturen, die mit der Überprüfung des Indikators befasst sind.
5. Spalte: Überprüfungsmethodik, die in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens bestätigt wird.
6. Spalte: Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik.
IND |
Indikatoren (1) |
Verifikatoren (2) |
Ressorts (3) |
Prüfende Strukturen (4) |
Überprüfungsmethodik (5) |
Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik (6) |
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1.1.1 |
Anmeldung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie |
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Ministerium für Handel und Industrie |
Generaldirektion Handel, Wettbewerb und Verbraucher (DGCCC)/ Direktion Wettbewerb/Dienststelle Wettbewerb und Betrugsbekämpfung |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: |
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Zentralinspektion des Ministeriums für Handel |
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Dezentrale Dienststelle des Ministeriums für Handel bei der zentralen Anlaufstelle |
Die Gewerbeerlaubnis wird einmalig erteilt, in der Regel wird sie bei der Überprüfung des Handelsgewerbescheins überprüft. |
Zentralinspektion des Forstministeriums (ICEF) |
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Direktion Binnenhandel |
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Methodik: |
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Zentralinspektion des Handelsministeriums |
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ICEF |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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1.1.1.1: |
Zentralinspektion des Handelsministeriums |
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ICEF: |
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1.1.1.2: |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DGCCC: |
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Jährlicher Versand eines Berichts über die Lage aller Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an die Zentralinspektion für Handel mit einer Kopie an CDF (das Formular für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden) |
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CDF: |
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1.1.2 |
Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern) |
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Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) |
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Ministerium für Finanzen und Haushalt |
Dienststelle für steuerliche Anmeldung (Direktion Untersuchungen, Steuerrecht, Anmeldung und Rechtsfragen) |
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Methodik: |
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Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Datenfluss: 3 - Versand eines Exemplars der Liste in Papierform an ICEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.3 |
Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse) |
|
Arbeitsministerium |
Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Dienststelle Einziehung |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: |
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Anm.: Derzeit legt die CNSS innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung bei der Steuerbehörde automatisch eine Arbeitgeberakte an und holt die Informationen direkt bei den Steuerbehörden ein |
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Häufigkeit: bei jeder Anmeldung |
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Arbeitsministerium |
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Eingabe in das DBMS |
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Bei falschen Angaben: |
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Forstministerium/CDF |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.4 |
Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren |
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Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
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Methodik: |
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Bei 2010 bereits bestehenden Unternehmen |
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Bei neuen Unternehmen |
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|
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: DGEF zu CDF und ICEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.5 |
Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht) |
|
Justizministerium |
Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts |
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Verantwortliche Stelle: Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts/ICEF |
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Methodik: |
Methodik: |
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Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw. |
Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw. |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eintragung in die „nationale Kartei“ |
Eintragung in die „nationale Kartei“ |
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Eingabe in das DBMS |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.6 |
Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden |
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Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Sozialversicherung/Forstministerium |
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(Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt) |
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Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung |
Jährliche Paraphierung des Verzeichnisses des Arbeitgebers |
Methodik: |
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Arbeitsministerium |
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Forstministerium |
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Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung |
Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Arbeitsministerium |
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Jährlicher Bericht, der an die Direktion Arbeit und Sozialversicherung (DTPS) übermittelt wird |
Jährlicher Bericht, der an die Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung (DGTPS) übermittelt wird |
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Forstministerium |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Aufsichtstelle zu DTPS |
DTPS zu DGTPS und zu CDF/ICEF |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.7 |
Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer |
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Forstministerium |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) |
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Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) |
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Methodik: |
Methodik: |
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Handelsministerium |
Dienststelle für die Anmeldung von Unternehmen (Handelskammer) bei der zentralen Anlaufstelle |
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Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS |
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Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eingabe in das DBMS durch CDF |
Eingabe in das DBMS |
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Archivierung (in Papierform) |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand einer Kopie der Kammerbescheinigung an ICEF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.1.8 |
Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (zentralafrikanische Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung, ACFPE) |
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Arbeitsministerium |
Generaldirektion der ACFPE: Direktion Finanzangelegenheiten (Rechtsabteilung) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: |
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Regionales Gewerbeaufsichtsamt |
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Die regelmäßige Überprüfung durch ACPFE findet zeitgleich mit den Überprüfungen des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts und nach den gleichen Verfahren statt |
Direktion Arbeit und Sozialversicherung/ Generaldirektion der ACFPE |
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Vorgeschlagen wird Folgendes: |
Methodik |
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Arbeitsministerium |
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Forstministerium |
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|
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eingabe in das DBMS durch CDF |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS |
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Archivierung (in Papierform) |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand eines Papierexemplars der Liste an ICEF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.2.1 |
Zahlung der Beiträge an die CNSS |
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Arbeitsministerium |
Einziehungsstelle der Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung (DRCC) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Zentralinspektion für Gewässer und Forsten |
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Bestimmungen: |
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Große Arbeitgeber (20 und mehr Beschäftigte) zahlen die Beiträge monatlich und haben einen Monat Zeit, die Meldung für den Vormonat abzugeben |
Methodik: |
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Kleine Arbeitgeber (weniger als 20 Beschäftigte) zahlen die Beiträge dreimonatlich und haben 15 Tage Zeit für die Zahlung |
Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung |
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Regelmäßige Überprüfung im Verdachtsfall oder bei Anzeige Erstellung eines Kontrollprotokolls |
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ICEF
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Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: dreimonatlich |
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DRCC: bei Bedarf |
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ICEF: monatlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Protokoll der Mahnung (in Papierform) |
DRCC: Kontrollbericht |
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Archivierung durch CDF |
ICEF: Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Dreimonatlicher Versand der Liste der Unternehmen mit ihrem Zahlungsstand über ICEF an CDF (in Papierform auf einem noch zu erarbeitenden Formular) zur Eingabe in das DBMS; CDF gibt die Daten in das DBMS ein, sendet ein Papierexemplar an ICEF und archiviert das Dokument (in Papierform) |
DRCC sendet die Kontrollberichte an ICEF, die sie zur Erfassung an CDF weiterleitet ICEF legt der Genehmigungsstelle den Stand jedes Unternehmens vor |
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1.2.2 |
Zahlung der Beiträge an die ACFPE |
|
Arbeitsministerium |
Direktion Untersuchungen, Planung und Beschäftigung (DEPE) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: |
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ACFPE |
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Direktion Arbeit und Sozialversicherung |
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Verwaltungs- und Finanzdirektion (DAF) |
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ICEF |
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Methodik: |
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Regionales Gewerbeaufsichtsamt |
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Arbeitsministerium |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit:
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dreimonatlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Kontrollberichte |
Jährliche Berichte |
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Dreimonatliche Berichte |
Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DEPE/DAF über ICEF zu CDF |
DGTPS zu ICEF |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.3.1 |
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht durch ein Gerichtsurteil ausgesetzt |
|
Justizministerium |
Gerichtsgeschäftsstellen |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: |
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|
Gerichtsgeschäftsstellen: |
Justizministerium: Tribunal de grande instance (TGI) |
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Forstministerium |
Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC) |
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MEFCP: Generaldirektion für unterstützende Dienste (DGSA) |
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|
Methodik: |
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Regionaldirektion Gewässer und Forsten (DR) |
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TGI:
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DAJC: |
DGSA: |
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Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße |
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CDF: |
ICEF: |
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Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF |
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Archivierung des Berichts |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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bei jeder Aussetzung |
jährlich |
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Forstministerium |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
Gerichtsgeschäftsstellen: |
ICEF: |
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Eintragung in das Urteilsregister des gebietszuständigen Gerichts |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Ausarbeiten eines Berichts, der in Papierform archiviert wird |
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DAJC: |
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Führen des Registers der Verstöße |
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CDF: |
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Eingabe in das DBMS |
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Archivierung des Berichts und des Urteils in Papierform |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Gerichte der Präfekturen: |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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Gerichte in Bangui: |
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1.3.2 |
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Sanktion ausgesetzt |
|
Forstministerium |
Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: |
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1.3.2.2: |
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DGSA: Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße |
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|
ICEF: Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF |
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|
Häufigkeit: bei jeder Aussetzung |
Häufigkeit: jährlich |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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DAJC: |
ICEF: |
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|
Führen des Registers der Verstöße |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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CDF: |
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Eingabe in das DBMS |
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Archivieren des Berichts und des Aussetzungsbeschlusses in Papierform |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DAJC über ICEF zu CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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1.4.1 |
Das Unternehmen hat Bußgelder und Geldstrafen für festgestellte Verstöße ordnungsgemäß bezahlt |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEF), Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
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Methodik: |
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Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: halbjährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Kontrollbericht elektronisch und in Papierform bei CDF und DGEF archiviert |
Eingabe in das DBMS |
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Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DGEF zu ICEF und über ICEF zu CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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2.1.1 |
Alle Phasen (Unterrichtung der Bevölkerung, Ausschreibung, Beantragung des Nutzungsrechts, Vergabeausschuss einschließlich der unabhängigen Beobachtungsstelle), die zur Vergabe von Einschlagsgenehmigungen führen, wurden vom Unternehmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der in den Rechts- undVerwaltungsvorschriften der RCA vorgesehenen Fristen vor und nach der Verkündung des Forstgesetzes Nr. 08.022 befolgt |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
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Methodik: |
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|
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA |
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Erfassung der Eckdaten im DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS |
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Archivierung in Papierform |
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Aktualisierung der Informationen bei jeder neuen Vergabe oder Rückgabe einer Einschlagsgenehmigung an den Staat |
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|
Datenfluss: DGEF zu ICEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
2.1.2 |
Das Unternehmen hat in allen Phasen des Vergabeverfahrens alle Kosten bezahlt |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
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Methodik: |
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|
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte Vergabe |
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte Vergabe |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
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Erfassung im DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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|
Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS |
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Archivierung in Papierform |
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|
Aktualisierung der Informationen bei jeder neuen Vergabe oder Rückgabe einer Genehmigung |
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|
Datenfluss: DGEF zu ICEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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2.1.3 |
Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt die Privatperson oder die Gemeinschaft einen Eigentumsnachweis |
|
Ministerium für Städtebau (Kataster) Ministerium für Finanzen und Haushalt |
Generaldirektion Städtebau Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID) |
Methodik: Überprüfung des Vorliegens der Eigentumsurkunden Häufigkeit: einmalig Aufbewahrung des Ergebnisses: Erfassung im DBMS |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Städtebau Eingabe in das DBMS |
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|
Datenfluss: Generaldirektion Städtebau zu Generaldirektion Steuern und Liegenschaften |
Datenfluss: Zentralinspektion für Städtebau zu ICEF und ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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Generaldirektion Steuern zu DGEF |
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DGEF zu ICEF |
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2.2.1 |
Das Unternehmen weist eine von der Forstverwaltung ordnungsmäßig erteilte jährliche Holzschlagbewilligung vor |
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Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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PEA mit endgültigem Vertrag
|
Methodik: |
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PEA mit vorläufigem Vertrag |
Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und PAO und des Protokolls der Sitzung |
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Die Überprüfung erfolgte bereits unter 2.1.1 |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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jährlich bei PAO und alle fünf Jahre bei PG |
jährlich bei PAO und alle fünf Jahre bei PG |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
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Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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2.2.2 |
Im Fall von Plantagen in Staatsbesitz weist das Holzunternehmen eine Genehmigung des Forstministeriums für die Nutzung der Plantage vor |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik 2.2.2.1 bis 2.2.2.3: Antrag an das Forstministerium Erteilung der Explorationsgenehmigung durch DGEF Durchführen der Exploration durch das Unternehmen oder die Privatperson und Einreichung des Berichts bei DGEF Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Prüfung durch DGEF und Erteilung der ministeriellen Zustimmung |
Verantwortliche Stelle: ICEF Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Explorationsberichts und der Genehmigung des Ministeriums |
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|
Häufigkeit: bei jedem Antrag |
Häufigkeit: dreimonatlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Archivierung des Antrags, der Explorationsgenehmigung und der ministeriellen Genehmigung in Papierform (DGEF und CDF) und in elektronischer Form (CDF) |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
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|
Datenfluss: Antragsteller zu DGEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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DGEF zu Antragsteller und zu ICEF (CDF) |
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2.2.3 |
Im Fall von Plantagen, die einer Privatperson oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt das Holzunternehmen Einschlagsgenehmigungen |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik 2.2.3.1: Antrag an das Forstministerium Erteilung der Explorationsgenehmigung durch DGEF Durchführen der Exploration durch das Unternehmen oder die Privatperson und Einreichung des Berichts bei DGEF Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Überprüfung durch DGEF und Erteilung der Holzschlagbewilligung |
Verantwortliche Stelle: ICEF Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Explorationsberichts und der Holzschlagbewilligung |
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|
|
Häufigkeit: bei jedem Antrag |
Häufigkeit: dreimonatlich |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
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|
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|
Archivierung des Antrags, der Explorationsgenehmigung und der Holzschlagbewilligung in Papierform (DGEF und CDF) und in elektronischer Form (CDF) |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
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|
Datenfluss: Antragsteller zu DGEF |
Datenfluss: |
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|
DGEF zu Antragsteller und zu ICEF (CDF) |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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2.3.1 |
Das Unternehmen informiert die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften und alle Beteiligten über die Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags und die Einrichtung der vorläufigen Hiebfläche |
|
Forstministerium |
Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR)/Regionaldirektion (DR) |
Methodik: Regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Protokolle durch die gebietzuständigen Regionaldirektionen |
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR) |
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Methodik: |
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Überprüfung des Vorliegens des Berichts |
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|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
Erstellen eines Kontrollberichts |
Eingabe in das DBMS |
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Übermittlung des Berichts an DGSR |
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Übermittlung des Berichts durch DGSR an DGEF und CDF |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
Regionaldirektionen zu DGSR |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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DGSR zu DGEF und zu CDF (ICEF) |
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3.1.1 |
Die Umweltverträglichkeitsstudien wurden durchgeführt |
|
Ministerium für Umwelt und Ökologie Forstministerium |
Generaldirektion Umwelt (DGE) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Direktion Umweltüberwachung (DSE) /ICEF Methodik: DSE:
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ICEF: |
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Überprüfen des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung der UVS |
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|
Häufigkeit: alle fünf Jahre |
Häufigkeit: alle fünf Jahre |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
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|
Archivierung des Schreibens zur Genehmigung der UVS durch DGE im DBMS und in Papierform in den Archiven |
DSE: Archivierung des Kontrollberichts ICEF: Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank |
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|
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|
Datenfluss: Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an CDF und ICEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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3.2.1 |
Die in den genehmigten Verträglichkeitsstudien enthaltenen Maßnahmen zum Artenschutz werden umgesetzt |
|
Ministerium für Umwelt und Ökologie |
Direktion Umweltüberwachung (DSE) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: |
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Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens |
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Häufigkeit: ständig (abhängig von der Art der in der UVS enthaltenen Maßnahmen) |
Häufigkeit: ständig (abhängig von der Art der in der UVS enthaltenen Maßnahmen) |
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|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Archivierung des Evaluierungsbericht und des Schreibens in den Archiven der DSE |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank |
||||||||||||
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an ICEF und CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
3.3.1 |
Die Abfälle (im Sinne von Art. 3 des Umweltgesetzes der Zentralafrikanischen Republik und der Durchführungsbestimmungen), die bei den Tätigkeiten des Unternehmens anfallen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt |
|
Ministerium für Umwelt und Ökologie (DGE) |
Direktion Umweltüberwachung (DSE) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: DGE Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens |
||||||||||||
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|
|
|
|
Häufigkeit: halbjährlich |
Häufigkeit: halbjährlich |
||||||||||||
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|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Archivierung des Berichts und des Schreibens in den Archiven der DSE |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank |
||||||||||||
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|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
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|
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|
|
Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an ICEF und CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
3.3.2 |
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung werden eingehalten |
|
Ministerium für Umwelt und Ökologie |
Direktion Umweltüberwachung (DSE) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: DGE |
||||||||||||
|
|
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|
Methodik: |
||||||||||||
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|
Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens |
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||||||||||||
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|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
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|
|
Archivierung des Berichts und des Schreibens in den Archiven der DSE |
Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank |
||||||||||||
|
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|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
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|
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|
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|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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4.1.1 |
Die freie gewerkschaftliche Betätigung innerhalb des Unternehmens ist gewährleistet |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE) |
||||||||||||
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|
Forstministerium |
BMIV |
|
Zentralinspektion für Gewässer und Forsten |
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Methodik: |
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DTE: |
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|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF (zu erarbeiten) |
||||||||||||
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|
|
Anm.: Die Mobile Kontrollbrigade (BMIV) kann die gleichen Kontrollen vornehmen und sendet das Ergebnis direkt an ICEF (dies gilt für 4.1 und 4.2) |
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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|
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|
ICEF |
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|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
Häufigkeit: jährlich |
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in DBMS ein |
||||||||||||
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Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.1.2 |
Die nach geltendem Recht gewählten Personalvertreter besitzen das zur Ausübung ihres Amts erforderliche Wissen |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung ICEF |
||||||||||||
|
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|
Methodik: DTE |
||||||||||||
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|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
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|
|
|
|
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|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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ICEF |
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Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
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Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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4.1.3 |
Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind über arbeitsrechtliche Dokumente informiert |
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Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE) |
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ICEF |
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Methodik: DTE: |
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Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
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Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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ICEF |
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Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in DBMS ein |
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Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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4.2.1 |
Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen formalisiert |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung ICEF |
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Methodik: |
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DTE |
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Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
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|
|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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|
ICEF |
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|
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|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
|
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|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
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|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
|
|
|
|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
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|
Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.2.2 |
Die Arbeitnehmer des Holzunternehmens werden branchenüblich und diskriminierungsfrei entlohnt |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE) |
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|
|
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|
ICEF |
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|
|
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|
Methodik: DTE |
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|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
|
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|
|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
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|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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|
ICEF: |
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|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
|
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|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
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|
|
|
|
|
Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
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|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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|
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|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.2.3 |
Die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen für die Arbeitnehmer entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung/ICEF |
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|
|
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|
Methodik: |
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DTE |
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|
|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
|
|
|
|
|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
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|
|
|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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|
|
|
|
|
|
ICEF |
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|
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|
|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
|
|
|
|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
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|
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|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
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|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
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|
|
|
|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.2.4 |
Die Arbeitszeiten des Holzunternehmens entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung ICEF |
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|
|
|
|
|
|
Methodik: DTE |
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|
|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
|
|
|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
|
|
|
|
|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
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|
|
|
|
ICEF: Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
|
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|
|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
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|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
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|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
|
|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.2.5 |
Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Altersgrenzen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet |
|
Arbeitsministerium |
Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung ICEF |
||||||||||||
|
|
|
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|
|
Methodik: |
||||||||||||
|
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|
DTE: |
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|
|
|
Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern |
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|
|
|
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|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung |
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|
|
|
|
|
Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
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|
|
|
|
|
|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
|
|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DTE zu CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.3.1 |
Die Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen werden vom Holzunternehmen in den konzessionierten Einschlagsgebieten anerkannt und beachtet |
|
Forstministerium |
Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR) Regionaldirektionen |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion für regionale Dienste ICEF und DGSR |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Methodik: DGSR |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Erhält die Jahresberichte von den einzelnen Regionaldirektionen |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung über ICEF an CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Regionaldirektionen unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: mindestens einmal jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollberichte bei der gebietszuständigen Regionaldirektion archiviert |
ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DGSR zu CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Generaldirektion für regionale Dienste |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
4.3.2 |
Im Fall der Zerstörung von Gütern der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Unternehmen entsprechen die Entschädigungen den geltenden Vorschriften |
|
Forstministerium |
Regionaldirektion |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR) ICEF Methodik: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
DGSR |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Erhält die Jahresberichte von den einzelnen Regionaldirektionen Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung über ICEF an CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Kann die Überprüfung durch die Regionaldirektionen unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: mindestens einmal jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Kontrollberichte bei der gebietszuständigen Regionaldirektion archiviert |
CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen |
DGSR zu CDF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Versand der jährlichen Berichte an die Generaldirektion für regionale Dienste |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
5.1.1 |
Die lokalen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften, die NGO, die dezentralen Strukturen des Staats und sonstigen Entwicklungspartner, die an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im betreffenden Einschlagsgebiet interessiert sind, werden über die Vergabe der PEA informiert |
|
Forstministerium |
DGEF |
Methodik: Übermittlung des von den beteiligten Akteuren, darunter ein Vertreter des Unternehmens, unterzeichneten Informationsberichts an CDF Eingabe in die Datenbank (digitalisierte Kopie) |
Verantwortliche Stelle: ICEF Methodik: Überprüfung der Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte vergebene PEA |
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte vergebene PEA |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: Eingabe in die Datenbank, Archivierung in Papierform |
Aufbewahrung des Ergebnisses: Eingeben des Ergebnisses der Kontrolle der Erfassung für dieses Dokument in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: Versand einer Kopie an ICEF und CDF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
5.2.1 |
Das Holzunternehmen beachtet während der Geltungsdauer (3 Jahre) die Bestimmungen des vorläufigen Vertrags |
|
Forstministerium |
Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV) |
Methodik
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Methodik: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: halbjährlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF |
Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF |
Protokoll über die Kontrolle |
||||||||||||
|
|
|
|
|
DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF |
|
||||||||||||
5.3.1 |
Die vorbereiten Untersuchungen für die Forsteinrichtung wurden nach den Vorschriften der Forstverwaltung durchgeführt. |
|
Forstministerium |
DGEF |
Methodik: Überprüfung und Bestätigung durch DGEF anhand eines noch zu erarbeitenden Evaluierungsschemas |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Protokoll der Evaluierungssitzung |
Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Protokolls |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung |
Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung: im DBMS |
Aufbewahrung: Eingabe in DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Evaluierungsausschuss zu DGEF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
|
|
|
|
|
DGEF zu ICEF und CDF |
|
||||||||||||
5.3.2 |
Der Forsteinrichtungsplan wurde nach den Vorschriften der Forstverwaltung erstellt |
|
Forstministerium |
Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtungen (DIAF) und BMIV, DR |
Methodik: Überprüfung und Bestätigung durch DGEF anhand eines noch zu erarbeitenden Evaluierungsschemas |
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Protokoll der Evaluierungssitzung |
Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Protokolls |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung |
Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: Speicherung im DBMS |
Aufbewahrung des Ergebnisses: Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: Evaluierungsausschuss zu DGEF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
|
|
|
|
|
DGEF zu ICEF und CDF |
|
||||||||||||
5.3.3 |
Der Wirtschaftsplan (PG) entspricht den Vorschriften |
|
Forstministerium |
DGEF |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und des Protokolls der Sitzung |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: alle fünf Jahre |
Häufigkeit: alle fünf Jahre |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PG durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
5.3.4 |
Der Jahreseinschlagsplan (PAO) einschließlich der Karten entspricht den Vorschriften |
|
Forstministerium |
DGEF |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PAO und des Protokolls der Sitzung |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
5.3.5 |
Für Plantagen oder Aufforstungsgebiete mit einer Fläche von 50 ha oder mehr liegt ein vereinfachter Wirtschaftsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften vor |
|
Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik: Gegenwärtig gibt es keine nutzbaren Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr, weshalb die Methodik zur Überprüfung in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens ausgearbeitet wird. |
|
||||||||||||
5.4.1 |
Die Grenzen der jährlichen Hiebfläche (AAC) oder der vorläufigen Hiebflächen, die in den Karten vorgesehen sind, werden nach den Rechtsvorschriften gekennzeichnet und beachtet |
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Forstministerium |
Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Verfasste Prüfberichte |
Eingabe in das DBMS |
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Archivierung durch CDF in Papierform |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Versand einer Kopie des Berichts an ICEF und CDF |
ICEF zu CDF; ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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5.5.1 |
Das Wegenetz wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geplant und ausgeführt |
|
Forstministerium |
DGEF |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PAO und des Protokolls der Sitzung |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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jährlich für jeden PAO |
jährlich für jeden PAO |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Archivierung des Genehmigungsschreibens und des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
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Datenfluss:
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Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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5.6.1 |
Die Brusthöhendurchmesser (BHD) bei endgültigen Verträgen oder die Mindesthaubarkeitsdurchmesser (MHD) bei vorläufigen Verträgen werden bei den Fällarbeiten beachtet |
|
Forstministerium |
Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV |
Methodik: Kontrolle der Einschlagsbücher und Besichtigung vor Ort |
Verantwortliche Stelle: ICEF DSGR Methodik: |
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Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
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Häufigkeit: dreimonatlich bei den DR und halbjährlich bei der BMIV |
Häufigkeit: halbjährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: Berichte über regelmäßige Kontrollen |
Aufbewahrung des Ergebnisses: Eingabe in das DBMS Protokoll über die Kontrolle |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF |
Versand des Protokolls an CDF |
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DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF |
|
||||||||||||
5.6.2 |
Die geschlagenen Baumarten dürfen nach dem Forsteinrichtungsplan, dem PAO und den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz gefällt werden |
|
Forstministerium |
Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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|
Methodik: |
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|
Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
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|
|
Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: halbjährlich |
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|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
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|
|
DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF |
Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
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|
|
BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF |
Protokoll über die Kontrolle |
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|
|
DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF |
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|
|
ICEF: Kopie jedes Berichts und Versand des Originals an CDF zur Eingabe in das DBMS und Archivierung |
|
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
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|
|
Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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|
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|
|
Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS |
Versand des Protokolls an CDF |
||||||||||||
5.7.1 |
Beim Zurücklassen von geschlagenem Holz im Wald werden die geltenden Rechtsvorschriften beachtet |
|
Forstministerium |
Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, BMIV |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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|
Methodik: |
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|
Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
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|
|
Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: halbjährlich |
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|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
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|
|
DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF |
Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
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|
BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF |
Protokoll über die Kontrolle |
||||||||||||
|
|
|
|
|
DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF |
|
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|
ICEF: Kopie jedes Berichts und Versand des Originals an CDF zur Eingabe in das DBMS und Archivierung |
|
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|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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|
|
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|
|
Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS |
Versand des Protokolls an CDF |
||||||||||||
6.1.1 |
Das Unternehmen besitzt drei Jahre nach der Vergabe der PEA mindestens einen Verarbeitungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften |
|
Forstministerium |
DGEFCP |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: ICEF Methodik: |
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|
Untersuchung vor Ort Ausarbeiten eines Kontrollberichts mit Kopie an CDF zur Archivierung Eingabe in das DBMS |
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|
|
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA |
Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA |
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|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
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Kontrollbericht |
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|
Eingabe in das DBMS |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
DGEF zu CDF und ICEF |
ICEF zu CDF und FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
6.1.2 |
Das Unternehmen legt Nachweise für die Einhaltung des vom Staat festgelegten Mindestanteils des lokal verarbeiteten Holzes (70 %) vor |
|
Forstministerium |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
||||||||||||
|
|
|
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|
|
Methodik: |
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|
Jährliche Überprüfung (spätestens am 30. Januar für das Vorjahr) der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen im DBMS nach Prüfung des Berichts des CDF |
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|
|
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|
|
Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Eingabe in das DBMS, dass die Überprüfung kontrolliert wurde |
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|
|
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|
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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|
|
|
|
|
|
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6.2.1 |
Rundholz und Holzprodukte, die zur Verarbeitung eingeführt werden, werden nach den Rechtsvorschriften erfasst |
|
Hauptzollamt und das Unternehmen BARC (Bureau d’Affrètement Routier Centrafricain) |
Finanzministerium |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI) Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
||||||||||||
|
|
|
Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF), mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV) |
Forstministerium |
|
Methodik: Monatliche Überprüfung der Einfuhrmengen und Abgleich der Daten unter Berücksichtigung der eigenen Produktion des ausführenden Unternehmens |
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|
|
|
|
|
|
Ausarbeitung eines Kontrollberichts, der bei CDF zu archivieren ist |
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|
|
|
|
|
|
Anfordern von Erläuterungen beim Unternehmen |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: bei jeder Einfuhr |
Häufigkeit: monatlich |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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|
|
|
|
|
Datenfluss: Grenzkontrollstelle über ICEF zu CDF |
Datenfluss: ICEF zu Unternehmen (Anfordern von Erläuterungen) |
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|
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|
|
|
|
ICEF zu CDF (Kontrollbericht) |
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|
|
|
|
|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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6.2.2 |
Der Ursprung von Rundholz und Holzprodukten, die zur Verarbeitung zugekauft oder eingeführt werden, ist bekannt und legal |
|
Ministerium für Finanzen und Haushalt |
Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle:
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Methodik: Monatliche Überprüfung der Einfuhrmengen und Abgleich der Daten unter Berücksichtigung der eigenen Produktion des ausführenden Unternehmens |
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|
|
|
|
|
|
Ausarbeiten eines Kontrollberichts, der bei CDF zu archivieren ist |
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|
|
|
|
|
|
Anfordern von Erläuterungen beim Unternehmens |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: bei jeder Einfuhr |
Häufigkeit: monatlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Grenzkontrollstelle über ICEF zu CDF |
ICEF zu Unternehmen (Anfordern von Erläuterungen) |
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|
|
|
|
|
|
ICEF zu CDF (Kontrollbericht) |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
7.1.1 |
Die Erklärung zur Holzerzeugung wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Forstgesetzes abgegeben |
|
Forstministerium |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei |
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|
|
|
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|
|
Methodik: |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: monatlich |
Häufigkeit: monatlich |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Archivieren der Formulare „Holzbewegungen“ durch CDF |
Eingabe in das DBMS |
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|
|
|
|
|
Eingabe in das DBMS |
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|
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
|
|
|
Unternehmen zu CDF |
ICEF zu Kontrollstelle |
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|
|
|
|
CDF Unternehmen |
|
||||||||||||
7.1.2 |
Die Erklärung zur Holzverarbeitung stimmt mit den Formularen „Holzbewegungen“ überein |
|
Forstministerium |
DGEFCP |
Methodik: Überprüfung der produktionsbezogenen Daten anhand der eingereichten Formulare „Holzbewegungen“ |
Verantwortliche Stelle: ICEF Methodik: |
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|
|
|
|
|
|
Dokumentenprüfung anhand der Berichte der DGEF |
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|
|
|
|
|
Häufigkeit: einmal jährlich für einen bestimmten Verarbeitungsbetrieb |
Ausarbeiten eines Kontrollberichts mit Kopie an CDF zur Archivierung |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Eingabe in das DBMS |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Häufigkeit: einmal jährlich für einen bestimmten Verarbeitungsbetrieb |
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|
|
|
|
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Kontrollbericht |
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|
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|
Datenfluss: |
Eingabe in das DBMS |
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|
|
|
|
DGEF zu ICEF und CDF |
Datenfluss: |
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|
|
|
|
|
|
ICEF zu CDF und FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
7.1.3 |
Die Erklärungen zum Holzverkauf und zur Ausfuhr der Produkte werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben |
|
Ministerium für Finanzen und Haushalt |
Regionale Zolldirektion |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)/ Direktion Fahndung, Strafverfolgung und Betrugsbekämpfung/ Dienststelle nachträgliche Kontrolle) |
||||||||||||
|
|
|
Handelsministerium |
Generaldirektion Zoll |
|
Methodik: |
||||||||||||
|
|
|
|
Generaldirektion Handel |
|
Nachträgliche Dokumentenprüfung im Hinblick auf Art und Inhalt der Dokumente |
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|
|
|
|
Direktion Zollrecht/Dienststelle Zollbefreiungen und Freimengen |
|
|
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|
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|
|
Häufigkeit: bei jeder Anmeldung |
Häufigkeit: im Verdachtsfall |
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|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Lokale Zolldatenbank (elektronisch und in Papierform) / SYDONIA (zentral), manuelle Archivierung |
Zoll: Ausfertigen von Protokollen (vor Ort, Feststellung des Verstoßes, Beschlagnahmung) Eintragung in das Register der Verstöße |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
Versand der Zahlen an die Direktion Statistik |
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7.1.4 |
Die Steuer- und Zollerklärungen werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben |
|
Finanzministerium |
Direktion Stempelgebühren |
Methodik: 7.1.4.1: |
Verantwortliche Stelle: DGEFCP & DGID (Generaldirektion Steuern und Liegenschaften) |
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|
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|
|
Methodik: |
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Beachtung der Verfahren für die Zollabfertigung und die Eintragung der Steuernummer in das Register |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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|
Idem |
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|
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
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|
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||||||||||||
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
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|
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|
|
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|
|
|
|
||||||||||||
7.2.1 |
Alle Forststeuern und -abgaben werden fristgerecht gezahlt |
|
Finanzministerium |
DGEFCP DGID (Generaldirektion Steuern und Liegenschaften) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
||||||||||||
|
|
|
Forstministerium |
|
|
Zentrale Finanzinspektion |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Abgabefristen: Holzeinschlag- und Aufforstungsteuer: Derzeit: Erstellung und Versand der Formulare „Holzbewegungen“ monatlich (innerhalb von 21 Tagen für den Vormonat) |
Methodik: Zentrale Finanzinspektion
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
Im Rahmen des Nationalen Rückverfolgbarkeitssystems (SNT): ständiger Austausch der Einschlagsdaten zwischen den Unternehmen und der Forstverwaltung nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren; dadurch Verkürzung dieser Frist. |
ICEF
|
||||||||||||
|
|
|
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|
Pacht: Zahlung im Januar jedes Jahres auf der Grundlage der Nutzfläche; die Höhe der Steuer je ha wird jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgelegt |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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|
Pachtsteuer: jährlich |
Zentrale Finanzinspektion |
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|
Aufforstung- und Einschlagsteuer: dreimonatlich |
Im Verdachtsfall ständig |
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|
ICEF |
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|
|
|
|
|
|
Pachtsteuer: jährlich |
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|
|
|
|
Aufforstung- und Einschlagsteuer: dreimonatlich |
||||||||||||
|
|
|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
Eintragung in das Steueridentifikationssystem (SYSTEMIF) |
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|
|
|
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|
Eingabe in das DBMS Manuelle Archivierung |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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|
Zentrale Finanzinspektion über ICEF zu CDF |
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|
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|
|
|
ICEF zu Kontrollstelle |
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|
|
|
||||||||||||
7.2.2 |
Alle mit der Holzausfuhr verbundenen Zölle und Abgaben werden rechtzeitig bezahlt |
|
Finanzministerium |
Regionale Zolldirektion Für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI) |
||||||||||||
|
|
|
Forstministerium |
Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID) |
Überprüfung durch das Hauptzollamt des Umschlagplatzes für den Güterkraftverkehr in Bangui oder durch die regionalen Zolldirektionen in den Provinzen |
Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
||||||||||||
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Methodik: |
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|
|
|
DGDDI: Systematische nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung |
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|
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|
|
ICEF: Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF |
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|
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|
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|
Häufigkeit: bei jeder Ausfuhr |
Häufigkeit: fortwährend |
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|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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|
|
|
|
|
Eingabe in die Datenbank SYDONIA |
Eingabe in die Datenbank SYDONIA |
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|
Archivierung der Zollanmeldungsdokumente in Papierform |
Erstellen des Tätigkeitsberichts und von Protokollen |
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|
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|
Datenfluss: |
Datenfluss: |
||||||||||||
|
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|
Hauptzollamt und DR zu ICEF/CDF |
DGDDI zu ICEF/CDF nach einem zu vereinbarenden Verfahren |
||||||||||||
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|
|
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
||||||||||||
7.2.3 |
Alle Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der vom Unternehmen eingesetzten Ausrüstungen (sonstige Produkte) verbunden sind, werden vor der Versandfreigabe entrichtet |
|
Finanzministerium |
Hauptzollamt des Umschlagplatzes für den Güterfrachtverkehr und Regionaldirektion Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID) |
Methodik:
|
Verantwortliche Stelle: DGDDI Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
||||||||||||
|
|
|
Forstministerium |
DGEFCP |
|
Methodik: |
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|
|
|
Systematische nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung |
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|
Häufigkeit: bei jeder Anmeldung |
Häufigkeit: fortwährend |
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|
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|
|
|
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
||||||||||||
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|
|
|
Eingabe in die Datenbank SYDONIA |
Eingabe in die Datenbank SYDONIA |
||||||||||||
|
|
|
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Archivierung der Zollanmeldungsdokumente in Papierform |
Erstellen des Tätigkeitsberichts und von Protokollen |
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Datenfluss: Hauptzollamt und DR zu ICEF/CDF |
Datenfluss: DGDDI zu ICEF/CDF nach einem zu vereinbarenden Verfahren ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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7.2.4 |
Das Unternehmen hat die FOT-Werte („free on truck“) für die zur Ausfuhr aus dem CEMAC-Raum angemeldeten Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit an eine örtliche Bank repatriiert. |
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Finanzministerium |
CCCRRE — Für die Kontrolle der Repatriierung der Ausfuhrerlöse zuständige Stelle |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Forstministerium |
ICEF/CDF |
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Methodik: |
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Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eingabe der Ergebnisse der Kontrolle in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Unternehmen sendet Steuererklärung (DSF) an Steuer-/Zollstelle |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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Steuer-/Zollstelle sendet Jahresbericht über ICEF an CDF |
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8.1.1 |
Die Lkws und sonstigen Transportfahrzeuge für Holzprodukte sind ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen |
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Verteidigungsministerium Ministerium für die Verwaltung des Hoheitsgebiets |
Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll |
Methodik: Vorlage der Papiere bei Verkehrskontrollen |
Verantwortliche Stelle: Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll Die Überprüfung wird von den gleichen Einheiten an anderen Orten (andere Kontrollpunkte) kontrolliert |
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Ministerium für Finanzen und Haushalt |
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Methodik: Idem |
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Häufigkeit: an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw) |
Häufigkeit: an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw) |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Bei Verstößen Protokoll in Papierform |
Bei Verstößen Protokoll in Papierform |
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Berichte nach einem zu erarbeitenden Verfahren |
Berichte nach einem zu erarbeitenden Verfahren |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden |
Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden |
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8.1.2 |
Die Frachtpapiere für die zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften |
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Verkehrsministerium |
Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll/BARC/EF |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll/BARC/EF |
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Forstministerium Ministerium für Handel |
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Vorlage der Dokumente für die Forst- und Zollkontrollen vor der Abfahrt und für die Verkehrs- und Grenzkontrollen |
Methodik: Vorlage der Dokumente für die Forst- und Zollkontrollen vor der Abfahrt und für die Verkehrs- und Grenzkontrollen |
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Finanzministerium |
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Häufigkeit: bei der Abfahrt und an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw) |
Häufigkeit: bei der Abfahrt und an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw) |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: Bei Verstößen Protokoll in Papierform |
Aufbewahrung des Ergebnisses: Bei Verstößen Protokoll in Papierform |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Überprüfung durch Beamte des Ressorts Gewässer und Forsten: monatlicher Versand eines Berichts an ICEF |
Überprüfung durch Beamte des Ressorts Gewässer und Forsten: monatlicher Versand eines Berichts an ICEF |
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Beamte anderer Ressorts: Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden |
Beamte anderer Ressorts: Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden |
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8.1.3 |
Das Holzunternehmen trifft Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Personenbeförderung |
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Forstministerium |
Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, BMIV |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: Kontrolle, dass die Überprüfung erfolgt ist |
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Eingabe in das DBMS |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Archivierung des Überprüfungsberichts und Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: Berichte an ICEF/CDF |
Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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8.2.1 |
Die Stämme und Stümpfe der geschlagenen Bäume werden nach den gesetzlichen Anforderungen angezeichnet und gekennzeichnet |
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Forstministerium |
Regionaldirektion (DR), DGEFCP, BMIV |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: |
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Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS |
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Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten |
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Häufigkeit: dreimonatlich |
Häufigkeit: dreimonatlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: DR: Übermittlung des Kontrollbericht an DGSR mit Zweitschrift an ICEF BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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8.2.2 |
Die Stammabschnitte werden am Waldpolter nach den geltenden Vorschriften angezeichnet und gekennzeichnet |
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Forstministerium |
Gebietszuständige Regionaldirektion |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: |
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DGEFCP |
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems (SNT) |
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BMIV |
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Methodik: |
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Eingabe in das DBMS |
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Protokoll über die Kontrolle |
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ICEF/CDF: Dokumentenprüfung, Eingabe in das DBMS und Archivierung |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle Versand Protokoll an ICEF/CDF |
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Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS |
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8.2.3 |
Die Frachtpapiere für das Rundholz werden vor dem Verlassen des Einschlagsortes ausgefüllt |
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Forstministerium |
Regionaldirektion |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
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Anm.: Im Jahr 2010 fand diese Kontrolle nicht systematisch bzw. fast gar nicht statt; die DGEF muss ein Verfahren hierfür erarbeiten |
Methodik |
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Häufigkeit: |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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8.2.4 |
Die Frachtpapiere für Rundholz und Frachtstücke werden vor dem Verlassen des Rundholzpolters und des Werks ausgefüllt |
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Forstministerium/ Finanzministerium |
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Methodik:
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Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI) ICEF |
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Methodik: DGDDI: Kontrolle der Überprüfung durch den Zoll nach der Zollanmeldung |
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ICEF |
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Häufigkeit: bei jeder Anmeldung |
Häufigkeit: bei jeder Anmeldung |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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9.1.1 |
Die für die Gemeindehaushalte bestimmten Anteile werden vom Unternehmen regelmäßig abgeführt |
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Forstministerium |
Zentralinspektion/Verwaltung und Finanzen (MEFCP) |
Methodik: |
Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Versand einer Kopie der Einzahlungsanordnungen durch DGEF an CDF |
Methodik: |
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Systematischer Versand einer Kopie der Zahlungsquittungen über ICEF an CDF zur Archivierung und zur Eingabe in das DBMS |
Überprüfung, dass die Informationen vom CDF erfasst wurden Überprüfung der Übereinstimmung der Quittungen mit den entsprechenden Einzahlungsanordnungen |
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Erfassen des Ergebnisses der Kontrolle |
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Häufigkeit: monatlich |
Häufigkeit: monatlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Archivieren der Einzahlungsanordnungen und der Kopien der Quittungen durch CDF nach der Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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DGEF zu CDF Unternehmen zu ICEF/CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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9.1.2 |
Die vom Holzunternehmen geplanten und im PAO und PG oder in den vorläufigen Verträgen genannten sozialen Maßnahmen werden umgesetzt |
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Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
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Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und PAO und des Protokolls der Sitzung |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven |
Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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9.2.1 |
Das Holzunternehmen erfüllt die im PG, im Lastenheft, im PAO oder im vorläufigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, einen Beitrag zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Holzeinschlags in seinem Einschlagsgebiet zu leisten |
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Forstministerium |
Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP) Regionaldirektion |
Methodik: Dieser Punkt wurde 2010 nicht überprüft. Er muss daher unbedingt in einen Leitfaden für Überprüfungsverfahren aufgenommen werden, der von der DGEF zu erarbeiten ist |
Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF) |
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Methodik: |
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Häufigkeit: |
Häufigkeit: |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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10.1.1 |
Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer über eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen |
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Handelsministerium |
Zentrale Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Forstministerium |
Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF) |
Eingabe in das DBMS |
Methodik: Überprüfung der Erfassung der Daten |
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Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle zu diesem Punkt in das DBMS |
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Häufigkeit: fortwährend, je nach Änderung der Liste eines Unternehmens |
Häufigkeit: nach jeder Aktualisierung durch CDF |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Eingabe in das DBMS |
Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Unternehmen zu CDF |
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CDF zu Handelsministerium (zentrale Anlaufstelle) |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
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Handelsministerium zu CDF |
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10.2.1 |
Das Holzunternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) bezahlt die im Vertrag vorgesehene Leistung |
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Forstministerium |
Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC) |
Methodik:
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Verantwortliche Stelle: ICEF |
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Methodik: Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße Überprüfung der Eingabe in das DBMS |
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Häufigkeit: jährlich |
Häufigkeit: jährlich |
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Aufbewahrung des Ergebnisses: |
Aufbewahrung des Ergebnisses: |
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Jährlicher Bericht |
Eingabe der Ergebnisse der Kontrolle zu diesem Punkt in das DBMS |
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Eintragung in das Register der Verstöße des Forstministeriums |
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Eingabe in das DBMS |
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Datenfluss: |
Datenfluss: |
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Gerichtsgeschäftsstellen zu DAJC DAJC zu ICEF/CDF |
ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle |
2.3. Anerkennung der Forstzertifizierungssysteme
In der RCA hat sich bislang kein Unternehmen von einem privaten Zertifizierungssystem zertifizieren lassen.
Das Legalitätsprüfungssystem muss das Zusammenspiel mit privaten Zertifizierungssystemen berücksichtigen und Synergien fördern, insbesondere, um Mehrfachkontrollen zu verhindern. In diesem Rahmen werden private Legalitätszertifikate und Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vom Forstministerium – vorbehaltlich der erfolgreichen Kontrolle der Überwachungsergebnisse des privaten Zertifizierungssystems durch ICEF – anerkannt. Die Überwachungsergebnisse des privaten Zertifizierungssystems müssen an ICEF übermittelt werden. Zur Klärung des Informationsflusses im Zusammenhang mit der Zertifizierung wird das Forstministerium eine Rechtsvorschrift erlassen.
2.4. Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen
Im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems werden Nichterfüllungen von Anforderungen nach den in der RCA geltenden Rechtsvorschriften behandelt.
Im Rahmen der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Ausstellung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein Verfahrensleitfaden für die Handhabung und Ahndung von Nichterfüllungen der Legalitätsvorschriften erarbeitet, der das Kontrollsystem festigen soll.
3. RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEM UND LIEFERKETTENKONTROLLE
3.1. Operationelle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Ein nationales Rückverfolgbarkeitssystem (SNT) besteht derzeit nicht. Einige Holzunternehmen haben jedoch eigene Systeme aufgebaut. Die Transportdokumente für die Ausfuhr sind gesetzlich geregelt, aber für die Verbringung im Inland an den Einschlagsgebieten bestehen im Jahr 2010 keine geltenden Rechtsvorschriften. Infolgedessen muss während der Umsetzung des Abkommens und vor Erteilung der ersten Genehmigung eine Rechtsvorschrift mit Bestimmungen über das nationale Rückverfolgbarkeitssystem und den Transport von Holzprodukten erlassen werden.
Der Produktkettennachweis erfolgt dabei über ein nationales Rückverfolgbarkeitssystem (SNT), dessen Daten von der Zentralen Forstdatenverwaltung CDF, die ICEF unterstellt ist, zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden. In dieses DBMS gehen die Daten der Holzunternehmen und der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (derzeit BIVAC) ein. Zur Kodierung jedes Produkts wird ein nationales Nummerierungssystem eingesetzt.
Am Rückverfolgbarkeitssystem sind mehrere Stellen beteiligt. Zu diesen gehören:
— |
die Unternehmen, die für alle Tätigkeiten von der Betriebsinventur bis zur Ausfuhr des Rohholzes und des verarbeiteten Holzes verantwortlich sind; |
— |
das Ministerium für Gewässer und Forsten, das den Holzeinschlag und die Holzverarbeitung entlang der gesamten Lieferkette von seinen zentralen Diensten (DGEF, DGSR, ICEF und CDF und BMIV) überprüfen und die Überprüfung kontrollieren lässt; |
— |
die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (derzeit BIVAC), die die Spezifikationen, die angegebenen Baumarten und die ermittelten Volumina überprüft. Sie stellt auch die Einfuhranmeldung für das zur Verarbeitung eingeführte Holz aus; |
— |
das Handelsministerium, das die Einfuhranmeldung (DIC) für das zur Verarbeitung eingeführte Holz und die Ausfuhranmeldung (DEC) gegenzeichnet; |
— |
das Finanzministerium über seine zentralen und dezentralen Zolldienststellen, die die Zollabfertigung überprüfen, Quittungen über die erhobenen Zölle und Steuern ausstellen und Holz, das im Transit verbracht wird, registrieren; |
— |
die Grenzinspektoren des Ministeriums für Gewässer und Forsten, die die Frachtpapiere kontrollieren. |
3.1.1. Holzprodukte aus PEA und aus Einschlagsgenehmigungen für Plantagen
Die folgende Tabelle enthält die Grundsätze und Anforderungen des Produktkettennachweises für Holzprodukte aus PEA. Auf besondere Anforderungen für Holz aus Plantagen wird ebenfalls hingewiesen.
Die Tabelle mit den Anforderungen des Produktkettennachweises ist folgendermaßen aufgebaut:
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Die 1. Spalte enthält die Stadien der Lieferkette; |
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in der 2. Spalte werden die Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten jedes beteiligten Akteurs angegeben; |
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die 3. Spalte enthält die zweckdienlichen Daten und die Art ihrer Erhebung; |
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in der 4. Spalte wird angegeben, welche Strukturen die Überprüfung durchführen und welche Methodik dabei zur Bestätigung oder zum Abgleich der Daten zum Einsatz kommt. |
Diese Grundsätze oder Anforderungen werden gegebenenfalls bei der Umsetzung dieses Abkommens angepasst, ohne dass dadurch die Qualität des Produktkettennachweises gemindert wird.
INVENTUR
Stadium oder Lieferkette |
Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten |
Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung |
Überprüfung |
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Bestätigung |
Abgleich |
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BETRIEBSINVENTUR |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
Anm.: Bei Plantagen:
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Einzureichendes Dokument: Jahreseinschlagsplan (PAO) Daten:
Datenfluss: Eingabe in das DBMS (elektronisches Format, in Teil 3 der Forsteinrichtungsvorschriften aufzunehmen) |
Methodik: Die folgenden sechs Stellen werden von ICEF koordiniert:
|
|
HOLZEINSCHLAG
Stadium oder Lieferkette |
Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten |
Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung |
Überprüfung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestätigung |
Abgleich |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EINSCHLAG |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
Anm.: Bei Plantagen mit mehr als 50 ha:
|
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
Anm.: Bei der Überprüfung in Plantagen: Abgleichen der geschlagenen Mengen und der vom Einschlagsunternehmen im Inventar angegebenen Mengen für eine Parzelle durch DGEF. Keine individuelle Rückverfolgbarkeit bis zum Stumpf |
CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Informationen aus Betriebsinventuren und ii) vorliegende Informationen über die Fällung (Holzeinschlag). In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
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RÜCKEN UND AUFARBEITUNG IM WALDPOLTER |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
|
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
|
CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Produktionsdaten und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
|
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VORBEREITUNG DER STÄMME FÜR DIE AUSFUHR |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
Verantwortlich: Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle Tätigkeiten: Anbringen von Plaketten/Strichcodes. |
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
|
CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
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VORBEREITUNG DER STÄMME (STAMMABSCHNITTE) FÜR DIE VERARBEITUNG |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
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Einzureichendes Dokument: Lagerkarte „Sägewerk/Betrieb“ Daten:
Datenfluss: Übermittlung des Vorbereitungsberichts an CDF. |
Methodik:
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CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Verarbeitungsdaten und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
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VERARBEITUNG
Stadium oder Lieferkette |
Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten |
Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung |
Überprüfung |
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Bestätigung |
Abgleich |
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VERARBEITUNG DER ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN STAMMABSCHNITTE |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten: Zu Beginn des Produktionsprozesses Erfassen der Nummern der Stammabschnitte/Blöcke Erfassen der Mengen der Stammabschnitte/Blöcke am Werkseingang nach Nummer und Baumarten. Am Ende des Produktionsprozesses: Vermessung und Kubierung der Frachtstücke mit besäumten Produkten (oder anderen verarbeiteten Erzeugnissen) Nummerierung der Frachtstücke je Vertrag Berechnung der Schnittholzausbeute Verantwortlich: Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle. Tätigkeiten: Kennzeichnen der verarbeiteten Produkte (Etiketten). |
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
Gegebenenfalls Feststellung von Verstößen ICEF: Überprüfung des DBMS |
CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERARBEITUNG FÜR DEN INLANDSMARKT |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten: Zu Beginn des Produktionsprozesses: Erfassen der Nummern der Blöcke Erfassen der Volumina der Blöcke je Baumart Am Ende des Produktionsprozesses:
|
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss: Übermittlung durch das Unternehmen:
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Methodik: Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF)/ Regionaldirektion Gewässer und Forsten: Überprüfung der Verkaufsnachweise. BMC:
ICEF: Überprüfung des DBMS. |
CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichens der vorliegenden Angaben aus Erklärungen über Inlandsverkäufe und der Daten, die in früheren Stadien der Produktkette erhoben wurden, im DBMS In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
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AUSFUHR
Stadium oder Lieferkette |
Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten |
Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung |
Überprüfung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestätigung |
Abgleich |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AUSFUHR VON RUNDHOLZ, SCHNITTHOLZ UND ANDEREN HOLZPRODUKTEN |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
Verantwortlich: Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle Tätigkeiten: Anbringen von Plaketten/Strichcodes |
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
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Zentralinspektion für Gewässer und Forsten – CDF: Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und Ausfuhren und der Daten, die in früheren Stadien der Produktkette erhoben wurden, im DBMS. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
FLEGT-Genehmigungsstelle: Sie ist für die Überwachung des Abgleichs der folgenden Informationen zuständig i) Angaben im Antrag auf Erteilung der FLEGT-Genehmigung, ii) Angaben der vorläufigen Genehmigung, iii) Angaben zur Warenbeschau an der Grenze und iv) Angaben zur Warenbeschau in Douala. |
EINFUHR UND VERBRINGUNG IM TRANSIT
Stadium oder Lieferkette |
Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten |
Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung |
Überprüfung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestätigung |
Abgleich |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EINFUHR VON HOLZ ZUR VERARBEITUNG |
Verantwortlich: UNTERNEHMEN Tätigkeiten:
|
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss:
|
Methodik:
|
ICEF/CDF: Ist zuständig für die Überwachung des Abgleichs der vorliegenden Informationen zu Holzbewegungen und der vom Zoll erhobenen Informationen im DBMS. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERBRINGUNG VON HOLZ IM TRANSIT DURCH ZENTRALAFRIKANISCHES HOHEITSGEBIET |
Verantwortlich: ZOLL Tätigkeiten:
|
Einzureichendes Dokument:
Daten:
Datenfluss: Übermittlung des Berichts über die im Transit verbrachten Produkte an CDF. |
Methodik:
|
ZOLL: CDF: Ist zuständig für die Überwachung des Abgleichs der vorliegenden Informationen zum Einfuhr und Ausfuhr des im Transit durch zentralafrikanisches Hoheitsgebiet verbrachten Holzes im DBMS. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:
|
3.1.2. Physische Rückverfolgbarkeit und Methode zur Kontrolle der Mengenübereinstimmung
In der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA wird ein nationales System zur eindeutigen alphanumerischen Kennzeichnung für alle Forst- und Holzunternehmen eingeführt, das bereits in der Phase der Betriebsinventur greift.
Anhand des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems können folgende Daten abgeglichen werden:
— |
die Einheiten (stehendes Holz, Stämme, Blöcke, Frachtstücke mit verarbeiteten Produkten) mit den verschiedenen Stadien der Produktkette, |
— |
die Mengen, die für Gruppen von Einheiten erzeugt werden, mit den verschiedenen Stadien der Produktkette (für jede PEA, UFG, AAC usw.). |
Für verarbeitete Produkte wird während der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein System zum Abgleichen der Input- und Outputdaten der Produktionsprozesse in den Verarbeitungsbetrieben eingerichtet. Bei diesem System werden auch die Eingangs- und Ausgangsmengen des Werks (einschließlich des Rundholzpolters des Werks) berücksichtigt. Die Tabelle in Abschnitt 3.1.1 enthält die Stellen, bei denen Mengendaten abgeglichen werden.
3.1.3. Methode zur Kennzeichnung der Produkte
Gegenwärtig werden die Produkte mit Plaketten in zwei Farben (blau und rot) gekennzeichnet. Ein Verfahren zur Kennzeichnung mit Strichcodes wird im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA erarbeitet.
3.1.4. Kontrolle und Genehmigung der privaten Marktteilnehmern übertragenen Aufgaben
Mit der Warenkontrolle des gesamten ausgeführten Holzes ist ein privater Wirtschaftsteilnehmer beauftragt, derzeit das Unternehmen BIVAC Export. Die Tätigkeiten dieses Unternehmens werden von der Verwaltung überwacht. Mit Blick auf die Umsetzung dieses Abkommens ist eine Anpassung des mit einem privaten Wirtschaftsteilnehmer geschlossenen Vertrags über die Warenkontrolle des Holzes bei der Ausfuhr einzuplanen.
Im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems wird das für die Vorversandkontrolle des Holzes zuständige Unternehmen das Ergebnis seiner Prüfungen an ICEF übermitteln, die daraufhin die Genehmigungsstelle informieren wird. Die Modalitäten der Informationsübermittlung werden in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA festgelegt.
3.1.5. Nichterfüllung der Anforderungen in Stadien der Lieferkette
Nichterfüllungen einzelner Anforderungen werden nach den in der RCA geltenden Rechtsvorschriften behandelt.
Führen diese Nichterfüllungen zur Steuerberichtigungen, so werden diese Steuern von der Finanzverwaltung anhand des Inspektionsberichts des mit der Vorversandkontrolle beauftragten Unternehmens oder anhand des Berichts der Grenzinspektoren und der dezentralen Dienststellen der Forstverwaltung nacherhoben.
Im Rahmen der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein Verfahrensleitfaden für die Handhabung und Ahndung von Nichterfüllungen der Legalitätsvorschriften erarbeitet, der das Legalitätsprüfungssystem festigen soll.
3.2. Überprüfung der Anforderungen an die Lieferkette
a) Warenkontrollen
Die einzelnen Verantwortungsebenen, die Häufigkeit und die Methoden zur Prüfung der Lieferkette sind im nationalen Rückverfolgbarkeitssystem festgelegt, das in der Tabelle in Abschnitt 3.1.1 umrissen wird.
Die Daten müssen in noch festzulegenden Zeitabständen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und dem Datenbankmanagementsystem (das bei der zentralen Forstdatenverwaltung eingerichtet und verwaltet wird) ausgetauscht werden.
Die Anforderungen an die Lieferkette werden bei jedem Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung unter Berücksichtigung der Berichte und Protokolle der beteiligten Dienste überprüft.
b) Verwaltung und Auswertung der Überprüfungsdaten
Die Daten zur Lieferkette werden mit einem zentralen Datenbankmanagementsystem (DBMS) verwaltet und ausgewertet, das bei der zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) eingerichtet ist. Dieses Datenmanagement beinhaltet Folgendes:
— |
die Entwicklung einer Informationsmanagementsoftware, die den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gerecht wird; |
— |
eine Internetverbindung, über die alle Beteiligten einen garantiert geschützten Zugang erhalten. |
Das Datenmanagement wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA festgelegt.
4. ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN
Die FLEGT-Genehmigungsstelle wird vom Minister für Gewässer und Forsten benannt und ist seinem Kabinett zugeordnet. Sie ist eine eigenständige und unabhängig arbeitende Struktur, die jedoch dem Minister für Gewässer und Forsten Bericht erstattet.
Eine FLEGT-Genehmigung ist von dem Wirtschaftsteilnehmer, der seine Produkte ausführen möchte, schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I von Anhang IV aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung wird mit einem einheitlichen Vordruck erteilt, der in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA von der Forstverwaltung erarbeitet und ausgegeben wird.
Wenn ein Antrag bei der Genehmigungsstelle eingeht, befasst diese die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten und die Zentrale Forstdatenverwaltung damit, mithilfe des Datenbankmanagementsystems die Legalität des Unternehmens und der zur Ausfuhr bestimmten Produkte zu überprüfen. Dieses System wird von allen beteiligten Ressorts, die mit der Überprüfung von Aspekten im Zusammenhang mit der Legalität der Unternehmen und ihrer Tätigkeit sowie mit der Kontrolle dieser Überprüfung befasst sind, mit Daten gespeist. Unterstützt werden sie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die eine unabhängige Beobachtung des Systems gewährleisten; das einwandfreie Funktionieren des Systems wird dagegen in regelmäßigen Abständen von einer unabhängigen Überwachungsinstanz bewertet, deren Aufgaben in Abschnitt 5 beschrieben werden.
Wenn das Unternehmen und die angemeldeten Produkte die Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems erfüllen, erteilt die Zentralinspektion unter Berücksichtigung der Informationen des CDF einen positiven Bescheid.
Daraufhin sind zwei Fälle möglich: die Ausstellung der Genehmigung in Bangui oder die Ausstellung der Genehmigung in Douala. Denn bestimmte Ladungen, insbesondere Rundholzladungen, sind erst am Verladeort, d. h. in Douala, genau bekannt. In diesem Fall kennt der Wirtschaftsteilnehmer die Ladung somit beim Verlassen der RCA nicht. Die Produkte verlassen die RCA auf mehreren Lkws, die erst in Douala eine einzige Ladung bilden werden. Für diesen Fall hat die zentralafrikanische Vertragspartei ein spezielles System eingerichtet. Der Wirtschaftsteilnehmer gibt in seinem Antrag an, ob die Genehmigung in Bangui oder in Douala ausgestellt werden soll.
Ausstellung der Genehmigung in Douala
In diesem Fall wird dem Unternehmen von der Genehmigungsstelle ein positiver Vorabbescheid erteilt. Dieser wird für jeden Lkw, mit dem die Ladung oder ein Teil davon befördert wird, ausgestellt, so dass jeder dieser Lkws an den Grenzen kontrolliert werden kann. Er wird in der RCA (in Bangui oder an einem anderen, noch festzulegenden Ort, beispielsweise Berberati) von der Genehmigungsstelle übergeben. Eine Kopie des positiven Bescheides wird an die Außenstelle der Genehmigungsstelle in Douala übermittelt.
Alle Unterlagen, die zur Erteilung oder Verweigerung der FLEGT-Genehmigung herangezogen wurden, verbleiben nach der Erteilung des Bescheides bei der Genehmigungsstelle. Diese Unterlagen werden mindestens fünf Jahre lang archiviert.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann die betroffenen Produkte daraufhin mit dem positiven Bescheid der Genehmigungsstelle zur Ausfuhr zum Hafen von Douala befördern. Im Hafen von Douala werden die Produkte von der FLEGT-Genehmigungsstelle erneut kontrolliert, um sicherzustellen, dass die von der Genehmigungsstelle erhaltenen positiven Bescheide und die in Douala eingetroffenen Produkte übereinstimmen. Das Ergebnis der Überprüfung wird auf elektronischem Weg an die Genehmigungsstelle übermittelt, die daraufhin auf dem gleichen Weg den endgültigen Bescheid zurücksendet. Bei Eingang dieses Bescheids stellt die Genehmigungsstelle nach dem Abgleich der Mengen vor der Verschiffung eine unterzeichnete Genehmigung aus. Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung der FLEGT-Genehmigung wird in der folgenden Grafik dargestellt.
Ausstellung der Genehmigung in Bangui
Wenn die Produkte über einen anderen Verladeort als Douala ausgeführt werden, werden die Legalitätsprüfungen in Bangui durchgeführt (siehe Schritte 1 bis 7 der folgenden Grafik) und wird auch die Genehmigung in Bangui ausgestellt (anstelle von Schritt 8 der folgenden Grafik). Kontrollstellen, die der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten unterstellt sind, werden an verschiedenen Abgangsstellen des Landes eingerichtet, um die Übereinstimmung der Ladung mit der FLEGT-Genehmigung zu kontrollieren und der Genehmigungsstelle Bericht zu erstatten.
Wird die Genehmigung verweigert, weil Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems nicht erfüllt sind, erhält das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen abschlägigen Bescheid.
Informationen über die Anzahl der erteilten Genehmigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Produkte und Bestimmungsort, werden regelmäßig veröffentlicht. Gemäß Anhang X sind diese Informationen öffentlich zugänglich. Die Verfahren zur Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen werden in Anhang IV ausführlicher beschrieben.
Abb. 1
Darstellung des Verfahrens zur Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und Datenflusses zwischen den Kontroll- und Prüfstellen
Beschreibung des Verfahrens zur Ausstellung der FLEGT-Genehmigung in Douala
Pfeil Nr. |
Beschreibungen |
Orte |
a, b und e |
Informations- und Datenaustausch zwischen ICEF (CDF/DBMS) und den beteiligten Dienststellen und den Holzunternehmen bei der Überprüfung der Legalität und der Rückverfolgbarkeit |
Bangui und Provinzen |
c und d |
Informationsaustausch zwischen ICEF und CDF: ICEF übermittelt die vorliegenden Daten; CDF gibt diese Daten in das DBMS ein und verwaltet dieses und übermittelt bei jedem Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung den Inhalt des DBMS an ICEF |
Bangui |
1 |
Mithilfe der Spezifikation beantragt das Unternehmen eine Ausfuhranmeldung (DEC) bei der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC) |
Bangui |
2 |
Ausstellung der DEC für das Holzunternehmen; DEC vom Handelsministerium bestätigt |
Bangui |
3 |
Zollanmeldung durch das Unternehmen |
Bangui |
4 |
Ausstellen der Quittungen für die Zollabfertigung (Ausfuhrzölle + pauschale Mindeststeuer + Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten) durch den Zoll |
Bangui |
5 |
Beantragung der FLEGT-Genehmigung durch das Holzunternehmen anhand des Formulars |
Bangui |
6 |
Die FLEGT-Genehmigungsstelle befasst ICEF damit zu überprüfen, ob die Ladung die Vorschriften erfüllt |
Bangui |
7 |
Bescheid von ICEF an die FLEGT-Genehmigungsstelle |
Bangui |
8 |
Zustellung des positiven Bescheides an das Unternehmen |
Bangui o. a. (Berberati, an der Grenze) |
9 |
Übermittlung des positiven Bescheides an die Außenstelle der FLEGT-Genehmigungsstelle in Douala |
Bangui nach Douala |
10 |
Übermittlung des Ergebnisses der Warenbeschau und der Dokumentenprüfung durch die Außenstelle in Douala an die FLEGT-Genehmigungsstelle |
Douala nach Bangui |
11 |
Anweisung zur Ausstellung der FLEGT-Genehmigung an die Außenstelle in Douala |
Bangui nach Douala |
12 |
Ausstellung der FLEGT-Genehmigung durch die Genehmigungsstelle (Außenstelle Douala) |
Douala |
13 |
Übermittlung von Genehmigungskopien durch die Außenstelle an die Genehmigungsstelle |
Douala nach Bangui |
14 |
Übermittlung einer Kopie der Genehmigung durch die Genehmigungsstelle an ICEF zur Archivierung |
Bangui |
5. UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS
Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der in der RCA ausgestellten FLEGT-Genehmigungen soll gegenüber allen beteiligten Akteuren durch eine unabhängige Überwachungsinstanz sichergestellt werden.
Die unabhängige Überwachungsinstanz hat folgende Aufgaben:
1. |
Regelmäßiges Bewerten des einwandfreien Funktionierens aller Aspekte des Legalitätsprüfungssystems, darunter insbesondere:
|
2. |
Bewerten der Eignung der Datenmanagementsysteme, auf die sich das Legalitätsprüfungssystem stützt; |
3. |
Ermitteln von Schwachstellen und Mängeln des Systems (für das Vorschlagen von Korrekturmaßnahmen ist der Gemeinsame Ausschuss zuständig); |
4. |
Überprüfen der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die infolge ermittelter Schwachstellen und Mängel vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden, und Bewerten der Effizienz dieser Maßnahmen; |
5. |
Überprüfen der Verwendung der FLEGT-Genehmigungen bei der Überlassung von Holzprodukten aus der RCA zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union; |
6. |
Ausarbeiten eines Berichts über jede Überwachung und Vorlage dieses Berichts beim Gemeinsamen Ausschuss. |
Das Mandat der unabhängigen Überwachungsinstanz ist in Anhang VI enthalten.
ANHANG VI
MANDAT DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNGSINSTANZ
I. HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG
Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der in der RCA ausgestellten FLEGT-Genehmigungen soll gegenüber allen beteiligten Akteuren durch eine unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems sichergestellt werden.
II. AUFGABEN
Die unabhängige Überwachungsinstanz hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Regelmäßiges Bewerten des einwandfreien Funktionierens aller Aspekte des Legalitätsprüfungssystems, darunter insbesondere:
|
2. |
Bewerten der Eignung der Datenverwaltungssysteme, auf die sich das Legalitätsprüfungssystem stützt; |
3. |
Ermitteln von Schwachstellen und Mängeln des Systems (für das Vorschlagen von Korrekturmaßnahmen ist der Gemeinsame Ausschuss zuständig); |
4. |
Überprüfen der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die infolge ermittelter Schwachstellen und Mängel vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden, und Bewerten der Effizienz dieser Maßnahmen; |
5. |
Überprüfen der Verwendung der FLEGT-Genehmigungen bei der Überlassung von Holzprodukten aus der RCA zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union; |
6. |
Ausarbeiten eines Berichts über jede Überwachung und Vorlage dieses Berichts beim Gemeinsamen Ausschuss. |
III. ERFORDERLICHE QUALIFIKATION
Die unabhängige Überwachungsinstanz ist von der zentralafrikanischen Verwaltung, von der zentralafrikanischen Privatwirtschaft, von lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und von der Union unabhängig.
Die unabhängige Überwachungsinstanz kann ein Ingenieurbüro, ein Zusammenschluss von Ingenieurbüros, eine Gesellschaft, eine Kanzlei oder eine aufgrund ihrer Erfahrung und Glaubwürdigkeit in Bereich von Überwachungsaufgaben international anerkannte Organisation sein.
Die Einrichtung muss über ein multidisziplinäres Team aus Fachleuten mit Erfahrung im Prüfbereich verfügen und umfassende Kenntnisse der Arbeitsweise von Forstbetrieben und Holzeinschlagsunternehmen und der Ausfuhrverfahren für Holz aus Ländern der zentralafrikanischen Subregion besitzen. Darüber hinaus muss sie über ein leistungsfähiges internes Prüfsystem verfügen.
Dienstleistungsunternehmen, die von der zentralafrikanischen Regierung Aufträge über die Erbringung anderer Leistungen zur Verwaltung und Kontrolle von Waldressourcen oder Tätigkeiten erhalten und dadurch in einen Interessenkonflikt geraten könnten, kommen als Überwachungsinstanz nicht infrage.
Die unabhängige Überwachungsinstanz wird anhand folgender Kriterien ausgewählt:
— |
nachgewiesene Erfahrung im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft der Subregion Zentralafrika; |
— |
umfassende Kenntnis des Forst-, Steuer-, Umwelt-, Sozial- und Handelsrechts der Länder der Subregion Zentralafrika. Kenntnisse des Forstrechts der RCA sind von Vorteil; |
— |
mindestens zehn Jahre Erfahrung im Bereich der Bewertung der Forst- und Holzwirtschaft und des Produktkettennachweises in Ländern der Subregion Zentralafrika; |
— |
das Vermögen, Überwachungsberichte nach internationalen Standards zu erstellen; |
— |
Unabhängigkeit und internationale Glaubwürdigkeit. |
IV. METHODIK
Die unabhängige Überwachungsinstanz muss anhand eines Verfahrensleitfadens, der innerhalb von drei Monaten nach Auswahl der Überwachungsinstanz zur Genehmigung auszuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen ist, den gesamten FLEGT-Genehmigungsprozess abdecken.
Durch die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz müssen alle in Abschnitt II bezüglich der Aufgaben genannten Punkte erfasst werden.
Die unabhängige Überwachung muss nach einem schriftlich dargelegten und nachweisgestützten Verfahren durchgeführt werden. Dazu müssen alle zur Erteilung einer FLEGT-Genehmigung erforderlichen Dokumente anhand mehrerer Quellen vergleichend überprüft werden, und dies möglichst anhand von Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen, um die bei der Dokumentenprüfung erhaltenen Informationen zu ergänzen und abzugleichen. Die unabhängige Überwachungsinstanz kann Beschwerden oder Hinweisen nachgehen, die beim Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens eingegangen sind.
Zu Beginn der Umsetzung dieses Abkommens finden die unabhängigen Überwachungen im ersten Jahr drei Mal und im zweiten und dritten Jahr zwei Mal und anschließend vom vierten Jahr an einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses können von der unabhängigen Überwachungsinstanz zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden.
Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausführlichen Zeitplan mit den Zeitpunkten für die Überwachungen und die Vorlage der entsprechenden Berichte, der vom Gemeinsamen Ausschuss gebilligt werden muss.
V. INFORMATIONSQUELLEN
Die unabhängige Überwachungsinstanz muss ungehinderten Zugang zu allen als relevant erachteten Informationen und Informationsquellen erhalten. Die Parteien erleichtern den Zugang zu diesen Informationen.
Die wichtigsten Informationsquellen der unabhängigen Überwachungsinstanz bei den am FLEGT-Genehmigungsprozess beteiligten Akteuren sind:
— |
die Genehmigungsstelle (Ministerium für Gewässer und Forsten); |
— |
die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten, bei der die letzten Kontrollen vor der Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgen; |
— |
die Zentrale Forstdatenverwaltung, bei der die FLEGT-Genehmigungen und die Ausfuhrdaten jedes Holzunternehmens archiviert werden; |
— |
die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (derzeit BIVAC); |
— |
die in die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren einbezogenen Strukturen der Verwaltung:
|
— |
Holzunternehmen, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und Holzeinschlagsunternehmen oder Eigentümer von Forstplantagen; |
— |
alle an den verschiedenen Kontrollen beteiligten Dienste: die Generaldirektion Gewässer und Forsten, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie, die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung, die Regionaldirektion Gewässer und Forsten, die Mobile Einsatz– und Kontrollbrigade, der zentralafrikanische Zoll, die Finanzämter, die Direktion Umwelt, Lebensrahmen und Umweltplanung beim Umweltministerium, das Gewerbeaufsichtsamt, die Pflanzengesundheitsdienste, das Bureau d’affrètement routier centrafricain (BARC), die Dienststellen des Handelsministeriums, die Dienststellen des Justizministeriums; |
— |
die zuständigen Behörden der Union; |
— |
die Betreibergesellschaft der Holzlager Kameruns (Douala); |
— |
die Mitglieder der Zivilgesellschaft (NGO); |
— |
die Anwohner der PEA und anderer forstlicher Konzessionen; |
— |
die Mitarbeiter von Entwicklungsprojekten oder Unterstützungsprojekten im Zusammenhang mit der Forstentwicklung; |
— |
alle anderen als zweckdienlich erachteten Quellen. |
Beschwerden der beteiligten Akteure des FLEGT-Genehmigungssystems können an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtet werden. Dieser kann sie der unabhängigen Überwachungsinstanz zur Verfügung stellen. Auch diese Beschwerden können somit eine Informationsquelle der unabhängigen Überwachungsinstanz bilden.
Zunächst erhält die unabhängige Überwachungsinstanz Zugriff auf die Informationen, indem ihr Kontrollberichte, Prüfprotokolle und Berichte über die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren zur Verfügung gestellt werden.
Die unabhängige Überwachungsinstanz begibt sich gegebenenfalls vor Ort, um die für zweckdienlich erachteten Informationen einzuholen.
Die unabhängige Überwachungsinstanz muss auch die wichtigsten Datenbanken wie die des CDF und des zentralafrikanischen Zolls hinzuziehen.
VI. BERICHTE
Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz enthalten alle relevanten Informationen, die die Aufmerksamkeit der Überwachungsinstanz auf sich gelenkt haben.
Ein Muster eines Überwachungsberichts wird von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten und vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigten Verfahren vorgelegt.
Innerhalb von drei Wochen nach jeder Überwachung erstellt die unabhängige Überwachungsinstanz einen vorläufigen Bericht in französischer Sprache in acht Ausfertigungen: vier Ausfertigungen gehen an das Forstministerium und vier an die Union; darüber hinaus erhalten beide Vertragsparteien eine elektronische Fassung.
In dem Bericht muss anhand von Analysen aller Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems dargelegt werden, ob alle Anforderungen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem von allen Beteiligten erfüllt werden.
Die Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien zum vorläufigen Bericht sowie Beschwerden zur Art und Weise, wie die Überwachungsinstanz ihren Auftrag ausgeführt hat, werden im Gemeinsamen Ausschuss geprüft und zur Erstellung der endgültigen Berichtsfassung an die Überwachungsinstanz weitergeleitet. Im endgültigen Bericht geht die unabhängige Überwachungsinstanz auf die Stellungnahmen des Gemeinsamen Ausschusses ein.
Die unabhängige Überwachungsinstanz legt systematisch eine Kurzfassung des Berichts vor, die öffentlich zugänglich ist. Diese enthält eine Zusammenfassung des endgültigen Berichts mit den ermittelten Schwachstellen und Mängel und den Bedenken der beteiligten Akteure.
Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses legt die unabhängige Überwachungsinstanz bei der Ermittlung schwerwiegender Verstöße oder Mängel des Legalitätsprüfungssystems gegebenenfalls einen ergänzenden spezifischen Bericht vor.
VII. AUSWAHLVERFAHREN UND INSTITUTIONELLER AUFBAU
Die unabhängige Überwachungsinstanz wird im Wege eines Wettbewerbs unter nationalen und/oder internationalen Bewerbern oder nach einer Ausschreibung des Forstministeriums für einen Zeitraum von drei Jahren ausgewählt, der vorbehaltlich der förmlichen Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses ein Mal verlängert werden kann.
Die Ausschreibung zur Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz muss in nationalen und internationalen Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben werden.
Im Dienstleistungsvertrag zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem Forstministerium werden folgende Aspekte geregelt:
Für die Regierung:
— |
Nichteinmischung in die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz; |
— |
Zugang zu öffentlichen und privaten Informationen in Verbindung mit dem Legalitätsprüfungssystem unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften; |
— |
Zugang zum Waldgebiet und zu den Transport-, Lager-, Verarbeitungs- und Ausfuhranlagen für Holz, der für das Legalitätsprüfungssystem erforderlich ist; |
— |
Bezahlung der Rechnungen über die Leistungen der unabhängigen Überwachungsinstanz unabhängig von den Ergebnissen der Überwachung. |
Die zentralafrikanische Regierung wird die Reisen der unabhängigen Überwachungsinstanz in ihrem Hoheitsgebiet administrativ erleichtern und bei diesen Reisen für die Sicherheit der Überwachungsinstanz sorgen.
Für den Leistungserbringer:
— |
eine qualitativ hochwertige Dienstleistung entsprechend dem Mandat; |
— |
Sicherheiten für den Schutz und die Verwendung vertraulicher Geschäfts- oder Handelsinformationen. |
In diesem Vertrag werden zudem die von der unabhängigen Überwachungsinstanz auszuführenden Tätigkeiten, die Zahlungsmodalitäten und die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Unterzeichner ausgeführt.
ANHANG VII
KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS IN DER RCA
Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus der RCA in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das Legalitätsprüfungssystem soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle, die Genehmigungsverfahren und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.
Die Erwartungen der Union an das Legalitätsprüfungssystem sind in einer Reihe von Informationsschriften zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1).
BEWERTUNGSKRITERIEN
Vor dem Vollbetrieb wird das Legalitätsprüfungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen. Das Mandat wird von den Vertragsparteien und vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätsprüfungssystem in der Praxis leisten soll und bilden die Grundlage für das Mandat der Bewertung. Zweck der Bewertung ist es,
i) |
die Beschreibung des Systems mit besonderem Schwerpunkt auf etwaige, nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommene Änderungen zu überprüfen und |
ii) |
das Funktionieren des Systems in der Praxis zu prüfen. |
ABSCHNITT 1: LEGALITÄTSDEFINITION
Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in der RCA geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und praktisch anwendbar sein.
Sie muss sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:
|
Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten. |
|
Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. |
|
Steuern und Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Abgaben. |
|
Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden. |
|
Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.
|
ABSCHNITT 2: KONTROLLE DER LIEFERKETTE
Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Nachverfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).
2.1. Nutzungsrechte: Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte vergeben wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.
a) |
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? |
b) |
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden? |
c) |
Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich? |
2.2. Systeme zur Kontrolle der Lieferkette: Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.
Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.
a) |
Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? |
b) |
Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? |
c) |
Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?
|
d) |
Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? |
2.3. Mengen: Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.
Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?
— |
Stehendes Holz |
— |
Rundholz im Wald |
— |
Beförderung und Lagerung des Holzes |
— |
Eingang des Holzes im Werk |
— |
Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitungsbetriebe |
— |
Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsbetriebe |
— |
Verlassen des Werks |
— |
Ankunft des Holzes am Ausfuhrort
|
2.4. Vermischen von nachweislich legal erzeugten Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten: Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.
a) |
Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenen Holz (z. B. Holz, das aus einem anderen Land eingeführt wurde, oder Holz aus einem Waldgebiet, für das rechtmäßige Ernterechte vergeben wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in das in diesem Abkommen beschriebene Legalitätsprüfungsverfahren einbezogen wurde)? |
b) |
Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt? |
c) |
Ermöglicht das Kontrollsystem eine strikte Trennung von überprüftem Holz und anderem Holz aus illegalem Ursprung oder Holz, das ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde? |
2.5. Eingeführte Holzprodukte: Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.
a) |
Wie wird die legale Einfuhr von Holzprodukten nachgewiesen? (Stellt das System sicher, dass das Holz legal eingeführt wurde?) |
b) |
Wie wird die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Holzprodukten sichergestellt? Werden diese Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette identifiziert? |
c) |
Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen? |
d) |
Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland? |
ABSCHNITT 3: ÜBERPRÜFUNG
Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.
3.1. Organisation
Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.
a) |
Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben? |
b) |
Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen? |
c) |
Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:
|
3.2. Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition
Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst werden.
a) |
Erfasst die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition und schließt sie auch Tests der Übereinstimmung mit allen angegebenen Indikatoren ein? |
b) |
Erfordert die Überprüfung
|
c) |
Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? |
d) |
Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? |
3.3. Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette
Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.
a) |
Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? |
b) |
Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt? |
c) |
Wird im Legalitätsprüfungssystem eindeutig zwischen Produkten aus Quellen (Nutzungsrechten), die in die Legalitätsdefinition einbezogen sind, und Produkten aus nicht einbezogenen Quellen unterschieden? |
d) |
Womit wird nachgewiesen, dass die Lieferkettenkontrollen tatsächlich überprüft wurden? |
e) |
Abgleich der Daten:
|
3.4. Nichteinhaltung
Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.
a) |
Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden? |
b) |
Liegt eine Dokumentation mit Richtlinien für die Behandlung von Nichteinhaltungen der Anforderungen vor? |
c) |
Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt? |
d) |
Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet? Ist die Nachverfolgung der Korrekturmaßnahmen sichergestellt? |
e) |
Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht? |
ABSCHNITT 4: GENEHMIGUNGEN
Für jede Ladung wird eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt. Die RCA ist für die Ausstellung der Genehmigungen zuständig.
4.1. Organisation
a) |
Welche Stelle ist für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig? |
b) |
Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte und veröffentlichte Vorgaben? |
c) |
Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt? |
d) |
Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können? |
4.2. Ausstellung von Genehmigungen
a) |
Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Ausstellung der Genehmigungen? Werden diese Verfahrensanweisungen sowie Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht? |
b) |
Gibt es Belege dafür, dass diese Verfahren ordnungsgemäß umgesetzt werden? |
c) |
Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden? |
4.3. Erteilte Genehmigungen
a) |
Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt? |
b) |
Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis? |
c) |
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt? |
d) |
Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich? |
ABSCHNITT 5: UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG
Die unabhängige Überwachung des Systems ist von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden der RCA funktional getrennt. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.
5.1. Institutionelle Regelungen
5.1.1. Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz
Die RCA hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die diese in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.
5.1.2. Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems
Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.
a) |
Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? |
b) |
Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im zentralafrikanischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen? |
5.1.3. Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz
Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und arbeitet nach klaren veröffentlichten Regeln.
a) |
Hat die Regierung das Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht? |
b) |
Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht? |
5.1.4. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.
a) |
Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht? |
b) |
Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt? |
5.2. Die unabhängige Überwachungsinstanz
5.2.1. Organisatorische und technische Anforderungen
Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die internationalem Standard entsprechen.
Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen der ISO-Leitfäden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entspricht?
5.2.2. Überwachungsmethodik
Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch.
a) |
Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise für das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems stützen müssen? |
b) |
Sind in der Methodik die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems überprüft werden? |
5.2.3. Umfang der Überwachung
Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf ein Mandat, das alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.
Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des Legalitätsprüfungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?
5.2.4. Berichtspflichten
Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems und dabei auch über Nichteinhaltungen von Anforderungen und die Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Sind in dem Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?
(1) http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/forestry_intro_en.cfm
ANHANG VIII
ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS
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2011 |
2012 |
2013 |
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2014-2017 |
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Q1 |
Q2 |
Q3 |
Q4 |
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AKTIVITÄTEN |
TEILAKTIVITÄTEN |
VORBEREITUNGSPHASE |
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ANHANG IX
FLANKIERENDE MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS
I. RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
I.1 Bestimmungen zur Definition von legalem Holz
Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem Vollbetrieb des FLEGT-Genehmigungssystems ergänzt bzw. neu gefasst werden. Dazu zählen unter anderem die folgenden Bestimmungen:
a) |
MEFCP:
|
b) |
Ministerium für Umwelt und Ökologie:
|
c) |
Landwirtschaftsministerium:
|
d) |
Verkehrsministerium:
|
e) |
Ministerium für Handel und Industrie:
|
f) |
Ministerium für Finanzen und Haushalt:
|
g) |
Ministerium für Inneres und Dezentralisierung:
|
I.2. Bestimmungen über das Legalitätsprüfungssystem
Bestimmungen über die Einrichtung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems:
— |
Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Systems getroffenen Maßnahmen (Abgrenzung der Aufgaben von ICEF, CDF, BMIV und DR/IP bei der Überprüfung und bei der Kontrolle der Überprüfung der Legalität sowie der Aufgaben des Ständigen technischen Sekretariats und des Gemeinsamen Ausschusses); |
— |
Erlass zur Benennung der FLEGT-Genehmigungsstelle; |
— |
Bestimmungen über den Holzbinnenmarkt; |
— |
ausführliche Beschreibungen der im Legalitätsprüfungssystem vorgesehenen Überprüfungsverfahren für den Fall, dass Unternehmen ein privates Zertifizierungssystem einsetzen. |
I.3. Bestimmungen über die Überwachung dieses Abkommens
— |
Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems ergriffenen Maßnahmen; |
— |
Bestimmungen über den Gemeinsamen Ausschuss; |
— |
Erlass zur Benennung des Ständigen technischen Sekretariats: Dabei handelt es sich um ein zentralafrikanisches Gremium aus Vertretern der Verwaltungen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft; |
— |
Bestimmungen über die Beteiligung der Akteure und ihre Funktion bei der Umsetzung dieses Abkommens; |
— |
Bestimmungen zur Berücksichtigung der unabhängigen Beobachtung des Legalitätsprüfungssystems durch die Zivilgesellschaft. |
II. AUFBAU DER PERSONELLEN KAPAZITÄTEN DER EINZELNEN EINRICHTUNGEN
a) ICEF, Genehmigungsstelle und sonstige Strukturen
Die Umsetzung des FLEGT-Abkommens ist ein sehr anspruchsvoller Prozess. Daher müssen die Kapazitäten der Verwaltung gestärkt werden.
Die zentralafrikanische Vertragspartei hat beschlossen, das gesamte Legalitätsprüfungssystem von der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) überprüfen zu lassen. Alle Holzeinschlagsdaten müssen zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden, das von der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) verwaltet wird. Zudem hat die Regierung beschlossen, noch vor der Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), die sich aus verschiedenen Ministerien zusammensetzt, einzurichten.
Die Bestimmungen über die Organisation des Ministeriums für Gewässer Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP), mit denen die Zuständigkeiten der zentralen und dezentralen Dienste festgelegt werden, zeigen jedoch beim derzeitigen Kontrollsystem teilweise Überschneidungen zwischen zentralen und dezentralen Dienststellen des MEFCP und ein nicht reibungsloses Funktionieren der verschiedenen dezentralen Dienste auf.
Angesichts des in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystems müssen in den Bestimmungen über die Organisation des MEFCP die Aufgaben der einzelnen Akteure präzisiert, ergänzt bzw. geändert werden und die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen dezentralen Diensten und der Informationsfluss zwischen ihnen und dem beim Forstministerium verwalteten DBMS neu gefasst werden.
Dazu müssen die Kapazitäten der für die zentrale Datenverwaltung zuständigen ICEF durch spezielle Schulungen im Bereich Informationsmanagement aufgebaut werden. Diese Schulungen müssen auch den anderen an der Forstbewirtschaftung beteiligten zentralen und dezentralen Diensten erteilt werden. Dies betrifft insbesondere die Zentrale Forstdatenverwaltung CDF, die FLEGT-Genehmigungsstelle und die Leiter der Regionaldirektionen sowie die Inspektoren der Präfekturen und die Grenzinspektoren.
Diese Dienste müssen im Umgang mit der Datenerfassungssoftware und in den Datenaustausch- und Datenübertragungsverfahren infolge der Vernetzung mit dem zentralen Datenbanksystem geschult werden.
b) Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Zivilgesellschaft
Die NGO und die Zivilgesellschaft sind beteiligte Akteure des Prozesses. Mit der unabhängigen Beobachtung leistet die Zivilgesellschaft einen wirkungsvollen Beitrag zur Umsetzung dieses Abkommens. Durch die unabhängige Beobachtung der Zivilgesellschaft sollen die Systeme zur Durchsetzung des Forstgesetzes durch den Staat im Hinblick auf eine erfolgreiche Politikgestaltung verbessert werden. Sie muss die erhobenen Informationen dokumentieren und der FLEGT-Genehmigungsstelle und dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bereitstellen.
Um eine wirkungsvolle Einbeziehung dieser NGO in die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen, müssen auch ihre Kapazitäten gestärkt werden. Sie müssen in der unabhängigen Beobachtung und insbesondere in der Erhebung von Informationen und der Vorlage von Berichten geschult werden.
c) Schulung bei privaten Unternehmen (beispielsweise zur optimalen Vermittlung von Informationen über das Legalitätsprüfungssystem)
d) Zollschieds- und –gutachtenkommission (CCED)
e) Schulung der Akteure des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems
Die optimale Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Anwendung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems erfordert eine ständige Aus- und Fortbildung an der Basis.
III. AUFBAU DER MATERIELLEN KAPAZITÄTEN
Die Zersplitterung der an der Legalitätsprüfung beteiligten Strukturen erschwert die Prüftätigkeit und könnte auf Dauer zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Genehmigungen führen.
Die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Strukturen können nur dann effizient arbeiten, wenn geeignete Büroräume zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung zusätzlicher Büroräume (STP, ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, DR/IP, CDF, BMIV, FLEGT-Genehmigungsstelle) ist daher Voraussetzung für die Zusammenführung aller Dienste und eine bessere Koordination. Dazu werden mehrere Möglichkeiten geprüft (Neubau, Renovierung, Anmietung).
Zudem müssen ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, CDF und die dezentralen Dienste mit geeigneten logistischen Mitteln ausgestattet werden (Fahrzeuge, Computer, Internetanschluss, Büroausstattung usw.). Der tatsächliche Bedarf soll im Rahmen einer Studie ermittelt werden.
Mit dem derzeitigen Rückverfolgbarkeitssystem können nicht alle Informationen der Holzlieferkette erfasst werden. Eine der Optionen, die von der zentralafrikanischen Vertragspartei berücksichtigt wurde, besteht in der Entwicklung eines nationalen Rückverfolgbarkeitssystems nach Anhang V. Die im Rahmen dieses Projekts, dessen Kosten noch ermittelt werden müssen, bereitgestellten logistischen Mittel (Fahrzeuge, Computer, Internetanschlüsse, Büroausstattung usw.) müssen so bemessen sein, dass CDF alle Informationen über das Holz erheben und zentral verwalten kann.
IV. KOMMUNIKATION
Kommunikation ist bei der Umsetzung dieses Abkommens ein ganz wesentliches Instrument. Daher muss ausreichend kommuniziert werden, damit die Gemeinschaften an der Basis und die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure informiert werden können. Dies setzt Folgendes voraus:
— |
Ausarbeiten eines Kommunikationsplans für die einzelnen Akteure des FLEGT-Partnerschaftsabkommens; |
— |
Ausarbeiten von Kommunikationsverfahren bzw. Verfahren zur Beteiligung der Unternehmen gegenüber lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen; |
— |
Entwickeln und Aktualisieren der Website des Forstministeriums; |
— |
Informieren der Abgeordneten: das Parlament ist als Entscheidungsgremium an der Verabschiedung von gesetzlichen Bestimmungen über die Forstwirtschaft beteiligt. Angesichts ihrer Stellung in ihren Wahlbezirken und der Aufgaben, die sie bei den Wählern wahrnehmen, müssen die Abgeordneten über die Bedeutung dieses Abkommens informiert werden; |
— |
Informieren der Forstunternehmen: die Unternehmen müssen regelmäßig über den Fortgang der Umsetzung des Abkommens und die von ihnen anzuwendenden Verfahren und Methoden informiert werden. |
V. STATISTISCHE BEOBACHTUNG DES HOLZBINNENMARKTS
Der zentralafrikanische Holzbinnenmarkt muss die Anforderungen des FLEGT-Systems beachten. Denkbar ist die Einrichtung eines interministeriellen Ausschusses, der den Holzbinnenmarkt fortlaufend statistisch beobachtet, um Informationen über den heimischen Holzmarkt zu erheben und ganz allgemein die Verbindung zur Forstwirtschaft herzustellen.
VI. MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG, INDUSTRIALISIERUNG UND VERMARKTUNG DER HOLZPRODUKTE
Die unter dieses Abkommen fallenden zentralafrikanischen Holzprodukte können auch aus so genannten „Baumarten der zweiten Kategorie“ bestehen, für die es noch keine potenziellen Absatzmärkte gibt. Die zentralafrikanische Vertragspartei wird mit diesem Abkommen aufgerufen, die Privatwirtschaft zu einer verstärkten und diversifizierten Weiterverarbeitung zu ermutigen, die für den europäischen Markt interessant ist.
Dazu ergreift die zentralafrikanische Vertragspartei in Anwendung von Artikel 44 des Forstgesetzes der Zentralafrikanischen Republik Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von Rundholz.
Diese Förderung setzt jedoch die Offenheit der Wirtschaftsbeteiligten der Union und ihr Interesse an zentralafrikanischen Holzprodukten aus allen Hölzern voraus.
In Betracht gezogen werden könnten dabei unter anderem folgende Maßnahmen:
1. |
Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft in der RCA; |
2. |
Analyse der Dynamik und des Bedarfs; |
3. |
Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und verstärkte Weiterverarbeitung der Ressource Holz; |
4. |
Ausarbeiten von Verarbeitungsstandards; |
5. |
Ausarbeiten von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte); |
6. |
Charakterisierung und Förderung des Absatzes von weniger bekannten Baumarten; |
7. |
Anreize für den Technologietransfer im Bereich der Industrialisierung. |
VII. TRANSVERSALE MASSNAHMEN
Die Umsetzung der Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens/RCA stützt sich insbesondere auf zwei transversale Maßnahmen:
1. |
Organisatorisch geht es um die Aufstellung einer detaillierten und aktualisierten Planung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Hinblick auf die Durchführung der 11 im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten. |
2. |
Finanziell geht es darum, insbesondere auf der Grundlage der Planung der Aufgaben geeignete finanzielle Mittel zu mobilisieren. Diese Tätigkeiten könnten über das zweckgebundene Konto für die Forstentwicklung (CAS-DF) und aus Mitteln des REDD-Prozesses finanziert werden. |
ANHANG X
AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS
Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung von dessen Umsetzung zuständig. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Verwaltung dieses Abkommens
— |
Er gibt gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag und schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. |
— |
Er erleichtert gemäß Artikel 19 dieses Abkommens den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und befasst sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens. |
— |
Er übernimmt gemäß Artikel 24 dieses Abkommens eine Vermittlerrolle und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten oder Streitigkeiten. |
— |
Er beschließt gemäß Artikel 26 dieses Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens. |
— |
Er beobachtet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf die potenziell betroffenen Bevölkerungsgruppen. |
Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens
— |
Er überwacht den Fortgang der Umsetzung dieses Abkommens und bewertet gemäß Artikel 14 dieses Abkommens die Fortschritte bei der Umsetzung gegenüber dem im entsprechenden Anhang festgelegten Zeitplan. |
— |
Er ermittelt und analysiert etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens. |
— |
Er veröffentlicht gemäß Artikel 19 dieses Abkommens einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieses Abkommens. |
— |
Er nimmt Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und dem FLEGT-Genehmigungssystem entgegen und prüft diese. |
— |
Er ermittelt, prüft, empfiehlt und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere anhand der Feststellungen der unabhängigen Überwachungsinstanz. |
— |
Er prüft die von der unabhängigen Überwachungsinstanz übermittelten Beschwerden und verfolgt diese weiter. |
Unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems gemäß Anhang VI
— |
Er genehmigt den von der unabhängigen Überwachungsinstanz erarbeiteten und vorgelegten Verfahrensleitfaden sowie das Muster des Überwachungsberichts, der von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten Verfahren vorzulegen ist. |
— |
Er vereinbart mit der Überwachungsinstanz den Arbeitszeitplan und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Überwachungen. |
— |
Er leitet eingegangene Beschwerden im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem an die Überwachungsinstanz weiter. |
— |
Er prüft die von der Überwachungsinstanz ausgearbeiteten Berichte. |
— |
Er prüft die vorläufigen Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und übermittelt ihr gegebenenfalls seine Stellungnahmen. |
— |
Er fordert bei Bedarf einen speziellen ergänzenden Bericht bei der Überwachungsinstanz an. |
— |
Er prüft gemäß Artikel 10 dieses Abkommens Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz. |
— |
Er genehmigt gegebenenfalls die Verlängerung des Vertrags mit der unabhängigen Überwachungsinstanz. |
Einbeziehung der an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Akteure
— |
Er beobachtet die Sensibilisierung und Schulung der Akteure der Strukturen, die an dem in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind. |
— |
Er beobachtet die Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems für die Akteure der daran beteiligten Strukturen. |
— |
Er beobachtet und definiert geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens. |
ANHANG XI
VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN
Durch die Veröffentlichung von Informationen wird die Transparenz des FLEGT-Genehmigungssystems gefördert und gewährleistet, dass es von allen Akteuren richtig verstanden wird. Darüber hinaus können die Akteure sich vergewissern, dass die Politik im Forstsektor erfolgreich gestaltet wird.
Anhand der veröffentlichten Informationen sollen die einzelnen Akteure den gesamten Ablauf des Prozesses bis zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung nachvollziehen können. Je mehr Informationen die Akteure über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle des FLEGT-Systems besitzen, desto besser werden das Verfahren und die Abläufe verstanden und verinnerlicht und desto stärker tragen alle beteiligten Akteure zum Erreichen der Ziele dieses Abkommens bei. Informationen können entweder aktiv veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden. Zur Sicherstellung ihrer Relevanz und Aktualität sind die Informationen zeitnah zu veröffentlichen.
1. INHALT DES BERICHTS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS
Der jährliche Bericht des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens enthält insbesondere folgende Informationen:
— |
Mengen der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigung, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Zielmitgliedstaat der Union; |
— |
Anzahl der von der RCA erteilten FLEGT-Genehmigungen; |
— |
Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen, die innerhalb einer in diesem Abkommen bestimmten Frist erreicht werden sollen, und ganz allgemein alle mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Themen; |
— |
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunions-Länder oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland; |
— |
Mengen der Holzprodukte, die in die RCA eingeführt oder im Transit durch die RCA verbracht wurden; |
— |
Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems; |
— |
Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle; |
— |
Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Positionen und dem Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist; |
— |
Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen; |
— |
Anzahl der Fälle, in denen zentralafrikanisches Holz ohne FLEGT-Genehmigung bei den Zollbehörden der Union eingetroffen ist, und betroffene Mengen dieser Holzprodukte; |
— |
Aufbau und Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses. |
2. ANGABEN ZU MEDIEN UND WEGEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN
Die Informationen werden vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bzw. im Hinblick auf die sie betreffenden Informationen von den jeweiligen Vertragsparteien veröffentlicht. Informationen über den Holzeinschlag und die Holzbewegungen sind bei der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP) erhältlich. Die mit der Forstwirtschaft befassten Ressorts (MEFCP, Finanzen, Beschäftigung, Landwirtschaft, Handel, Justiz) werden mit der Datenbank der CDF vernetzt, während die für das Amtsblatt zuständige Generaldirektion alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften online veröffentlichen wird.
Die Informationen werden je nach Zielgruppe und deren Umfeld (ländlich, städtisch) und in Abhängigkeit davon, ob diese Zielgruppen überwiegend alphabetisiert sind oder nicht, über die folgenden modernen Kanäle und Medien veröffentlicht.
— |
Aktive Veröffentlichung
|
— |
Zugänglichmachung
|
Bei der aktiven Veröffentlichung oder der Zugänglichmachung der Informationen werden Daten zu den im Folgenden aufgeführten Bereichen berücksichtigt.
3. RECHTLICHE INFORMATIONEN
— |
Von der RCA unterzeichnete und ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen über den Schutz gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES usw.), über den Schutz der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker usw.), über Arbeit und Beschäftigung usw.; |
— |
das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen (Abkommenstext und Anhänge); |
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Dekret über die Vergabe der Einschlagsgenehmigungen; |
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Dekret über die Aufhebung der Einschlagsgenehmigungen; |
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Forstgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; |
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Umweltgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; |
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Wassergesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften; |
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Arbeitsgesetz und die sich auf den Forstsektor beziehenden Durchführungsbestimmungen; |
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Haushaltsgesetze jedes Jahres; |
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Allgemeine Abgabenordnung; |
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Investitionschartas; |
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Nationaler Konvergenzplan der COMIFAC; |
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Strategiepapier zur Armutsbekämpfung; |
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Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses zur Bestätigung der Wirtschafts- und Forsteinrichtungspläne (PG und PAO). |
Die Rechtsvorschriften, die in der Umsetzungsphase erlassen werden, werden ebenfalls veröffentlicht.
4. INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR VERGABE DER NUTZUNGSRECHTE
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Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA)
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Einschlagsgenehmigungen für Plantagenwälder
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5. INFORMATIONEN ÜBER DIE FORSTEINRICHTUNG
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Einschlags- und Forsteinrichtungsplan
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Plantagen
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6. INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZPRODUKTION
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Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten PEA; |
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Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten Plantagen; |
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jährliche Menge der zur Verarbeitung für den Binnenmarkt bestimmten Holzprodukte nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen; |
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Liste der Zielländer und ausgeführte Mengen nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen; |
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jährlich beschlagnahmte Holzmenge; |
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jährliche Holzmenge, die im Transit durch die RCA verbracht wird, unter Angabe der Herkunft; |
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Mengen auf dem zentralafrikanischen Markt. |
7. INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG
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Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen; |
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Lage der Verarbeitungsbetriebe. |
8. INFORMATIONEN ÜBER DAS LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM
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Personalstand der FLEGT-Genehmigungsstelle; |
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Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft; |
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Informationen zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Wirtschaftsplänen (Informationen und Karten); |
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Informationen und Karten zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Jahreseinschlagsplänen (PAO); |
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Tatbestandsaufnahme im Fall der Zerstörung von Gütern, die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen gehören, durch Holzeinschlagsunternehmen; |
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Nachweise für die Entschädigung durch das Holzeinschlagsunternehmen; |
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Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung; |
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Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle. |
9. INFORMATIONEN ÜBER DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG
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Regelmäßige Kurzberichte über die Überwachung; |
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Verfahren zur Beanstandung der Überwachung. |
10. INFORMATIONEN ÜBER DIE ZAHLUNG DER FORSTSTEUERN UND -ABGABEN
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Jährliche Pacht; |
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Holzeinschlagsteuer; |
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Aufforstungsteuer; |
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Ausfuhrzölle. |
11. INFORMATIONEN ZUM INSTITUTIONELLEN AUFBAU
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Aufbau und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens; |
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Aufbau und Arbeitsweise des nationalen Begleitausschusses für die Umsetzung des Abkommens; |
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Ständiges technisches Sekretariat. |