Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0371

    Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

    ABl. L 179 vom 11.7.2012, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0917

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/371/oj

    11.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/21


    BESCHLUSS 2012/371/GASP DES RATES

    vom 10. Juli 2012

    zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen.

    (2)

    Am 26. April 2012 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2045 (2012) angenommen, mit der die gegen Côte d'Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2013 verlängert und die restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter geändert wurden.

    (3)

    Der Beschluss 2010/656/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Artikel 1 findet keine Anwendung auf

    a)

    Lieferungen, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

    b)

    folgende Lieferungen, sofern sie im Voraus dem durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) mitgeteilt wurden:

    i)

    Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist;

    ii)

    Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern;

    iii)

    Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

    c)

    Lieferungen von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden;

    d)

    Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstiger entsprechender letaler Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;

    e)

    Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

    f)

    Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. SHIARLY


    (1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


    Top