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Document 32012D0289

    2012/289/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 144 vom 5.6.2012, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/289/oj

    5.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/43


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2012

    zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2012/289/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 15. Juni 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die von einem chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („betroffenes Unternehmen“), stammenden Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sein und dadurch eine Schädigung verursacht haben sollten.

    (2)

    Der Antrag wurde von folgenden Herstellern („Antragsteller“) eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Quimica Sarasa s.l.; auf diese Hersteller entfällt mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union.

    (3)

    Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

    (4)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränktes Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    (5)

    Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an den ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, an die Einführer und an die Behörden der Volksrepublik China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (7)

    Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück.

    (8)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

    (9)

    Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

    (10)

    Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

    (11)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereihter Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 4. Juni 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 11.


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