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Document 32012D0273
2012/273/EU: Council Decision of 14 May 2012 on the signing, on behalf of the Union, of the Framework Agreement on Partnership and Cooperation between the European Union and its Member States, of the one part, and Mongolia, of the other part
2012/273/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
2012/273/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
ABl. L 134 vom 24.5.2012, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/273/oj
24.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Mai 2012
über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
(2012/273/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 79 Absatz 3, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Juli 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommens mit der Mongolei (im Folgenden „Abkommen“). |
(2) |
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Mongolei unverzüglich von jeder Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks auch für Dänemark. |
(3) |
Haben das Vereinigte Königreich und/oder Irland keine Mitteilung nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemacht, so beteiligen sie sich nicht an der Annahme dieses Ratsbeschlusses, soweit er sich auf Vorschriften erstreckt, die unter den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks. |
(4) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.