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Document 32012D0143

    2012/143/EU: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen

    ABl. L 71 vom 9.3.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/143(1)/oj

    9.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 71/3


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. Februar 2012

    über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen

    (2012/143/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (1), und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz (3) und des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der LED-Lichtquellen zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen auf Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (4) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden.

    (2)

    Es ist angezeigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu diesen Regelungsentwürfen festzulegen und dementsprechend vorzusehen, dass die Union, vertreten durch die Kommission, ihnen zustimmt.

    (3)

    Die Regelungsentwürfe zum Fußgängerschutz und zu LED-Lichtquellen sollten in das EU-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/127 wird angenommen.

    Artikel 2

    Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der LED-Lichtquellen zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen auf Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu LED-Lichtquellen in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/44 zusammen mit den Berichtigungen hierzu wird angenommen.

    Artikel 3

    Die Union, vertreten durch die Kommission, wird den in den Artikeln 1 und 2 genannten UN/ECE-Regelungen auf einer der nächsten Sitzungen des Verwaltungsausschusses des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge zustimmen.

    Artikel 4

    Im Einklang mit den Artikeln 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (5) werden die Bestimmungen des Entwurfs einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz und die Bestimmungen in Anhang I Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (6) als gleichwertig anerkannt.

    Artikel 5

    Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Entwürfe von UN/ECE-Regelungen werden in das EU-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LIDEGAARD


    (1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

    (2)  Zustimmung vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/127.

    (4)  UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/44.

    (5)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.


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