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Document 32012D0108
2012/108/EU: Council Decision of 14 December 2011 on the signing, on behalf of the Union, and provisional application of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Russian Federation relating to the introduction or increase of export duties on raw materials
2012/108/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe
2012/108/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe
ABl. L 57 vom 29.2.2012, p. 52–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/108(1)/oj
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29.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/52 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Dezember 2011
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe
(2012/108/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Zugangs zu Rohstoffen für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohstofflieferant für die Europäische Union verhandelte die Kommission mit der Russischen Föderation über Verpflichtungen zur Senkung oder Abschaffung der derzeit von Letzterer erhobenen Ausfuhrabgaben. |
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(2) |
Diese Verpflichtungen, die in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden, erstrecken sich nicht auf Rohstoffe, für die die Russische Föderation derzeit keine Ausfuhrabgaben erhebt. |
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(3) |
Um der Gefahr zu begegnen, dass die Russische Föderation künftig neue Ausfuhrabgaben einführt, die sich im Folgenden auf die Rohstoffversorgung auswirken, hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Russischen Föderation ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
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(4) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. |
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(5) |
Damit gewährleistet ist, dass die Russische Förderation die Verpflichtungen in Bezug auf neue Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe ab dem Tag einhält, an dem die Russische Föderation der WTO beitritt, sollte dieses Abkommen vorläufig angewandt werden, bis die zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind) das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß seinen Bestimmungen ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOGAJ
(1) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.