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Document 32011Y1022(01)

    Rechtsakt des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

    ABl. C 310 vom 22.10.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2019

    22.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 310/5


    RECHTSAKT DES RATES

    vom 20. Oktober 2011

    zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

    2011/C 310/03

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) insbesondere auf Artikel 38,

    in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung der stellvertretenden Direktoren von Europol befugt ist,

    nach Stellungnahme des Verwaltungsrats von Europol,

    gestützt auf den Europol-Stellenplan (2010-2012), insbesondere auf Abschnitt 1.1.C, und den Europol-Personalentwicklungsplan (2011-2013), insbesondere auf Abschnitt 1.2.1,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Da ein stellvertretender Direktor von Europol einen Antrag auf Entlassung gestellt hat, dem der Rat stattgegeben hat (2), ist es erforderlich, einen stellvertretenden Direktor zu ernennen.

    (2)

    Im Beschluss des Verwaltungsrates von Europol über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung (3) sind Sondervorschriften für das Verfahren für die Auswahl des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors von Europol festgelegt.

    (3)

    Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine Auswahlliste von für eine Ernennung geeigneten Bewerbern vorgelegt, der er die vollständigen Unterlagen eines jeden Bewerbers der Auswahlliste sowie die Liste aller in Frage kommender Kandidaten beigefügt hat.

    (4)

    Auf der Grundlage aller vom Verwaltungsrat vorgelegten einschlägigen Informationen möchte der Rat den Bewerber ernennen, der seines Erachtens alle Anforderungen erfüllt, welche der zu besetzende Dienstposten eines stellvertretenden Direktors stellt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Herr Oldrich MARTINŮ wird für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2015 zum stellvertretenden Direktor von Europol in der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 1 ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Rechtsakt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SAWICKI


    (1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

    (2)  Dok. 9425/11 ENFOPOL 126.

    (3)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 3.


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