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Document 32011R1341

    Verordnung (EU) Nr. 1341/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

    ABl. L 347 vom 30.12.2011, p. 34–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1341/oj

    30.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/34


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1341/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Dezember 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 31. Oktober 2011 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen.

    (2)

    Die Union setzt sich als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen.

    (3)

    Die Union unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.

    (4)

    Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten könnten im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor der AKP-Staaten (im Folgenden „BAM-Programm“) in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden.

    (5)

    Die im Rahmen des BAM-Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und dass gewährleistet wird, dass Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden. Diese Maßnahmen sollten deshalb die Anpassung unterstützen und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von Gebieten, die von Bananenexporten in die Europäische Union abhängig sind, durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen umfassen. Die Maßnahmen sollten der erwarteten Entwicklung des Bananenexportsektors Rechnung tragen und darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems (SSA) für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates (3) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates (4) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission (5) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die Union erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist.

    (6)

    Das BAM-Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen des Genfer Abkommens über den Bananenhandel (6) und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein können. Das BAM-Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms drei Jahre (2011-2013) beträgt.

    (7)

    Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Staaten nach wie vor noch nicht gefestigt ist.

    (8)

    Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor durchgeführt.

    (9)

    Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt.

    (10)

    Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können.

    (11)

    Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten.

    (12)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Durchführung der EU-Hilfe

    Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 17a

    Wichtigste AKP-Bananenlieferanten

    (1)   Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor („BAM-Programm“).

    a)

    Allgemeine Ziele:

    Ziel der Hilfe der Union ist es,

    i)

    den Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der WTO erfolgt, zu unterstützen;

    ii)

    die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen zu bekämpfen.

    b)

    Allgemeine Prioritäten:

    Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und ein oder mehrere der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit in den Mittelpunkt gestellt:

    i)

    Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, insbesondere auf lokale Gemeinschaften und ihre am meisten schutzbedürftige Gruppen, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung betreffen, aber nicht auf diese Bereiche beschränkt sind;

    ii)

    Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;

    iii)

    Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern die Nachhaltigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist.

    Die Programme fördern die Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition.

    c)

    Erwartete allgemeine Ergebnisse:

    Die Ergebnisse der Hilfe müssen mit den Zielen des Buchstaben a in Einklang stehen. Insbesondere dient die Hilfe der Union — in Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern — der Erreichung von Zielen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Wirtschaft.

    (2)   Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen vorläufigen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive Kriterien:

    a)

    Umfang des Bananenhandels mit der Union, wobei sich höhere Einfuhren der Union aus dem betreffenden AKP-Land positiv auf die Zuteilung auswirken. Bei diesem Kriterium wird die Größe des Bananen in die Union exportierenden Sektors der einzelnen Länder zugrunde gelegt. Dabei wird der Durchschnittswert der drei höchsten jährlichen Mengen an Bananen, die von der Union aus den einzelnen in Betracht kommenden begünstigten Ländern in den letzten fünf Jahren vor 2010 eingeführt wurden, berücksichtigt;

    b)

    Bedeutung der Bananenexporte in die Union für die Wirtschaft, wobei ein wirtschaftlich größeres Gewicht in dem betreffenden AKP-Staat sich positiv auf die Zuteilung auswirkt. Dieses Kriterium wird gemessen, indem der Wert der Bananeneinfuhren der Union aus den einzelnen in Betracht kommenden begünstigten Ländern als Anteil am Bruttonationaleinkommen (BNE) des jeweiligen Landes in den letzten drei Jahren vor 2010, für die Daten vorliegen, zugrunde gelegt wird;

    c)

    Entwicklungsstand, wobei sich ein im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen (HDI) verzeichneter niedrigerer Entwicklungsstand in dem betreffenden AKP-Staat positiv auf die Zuteilung auswirkt. Dieses Kriterium wird gemessen anhand des HDI-Durchschnittswerts im Zeitraum 2005-2007, für den von den Vereinten Nationen dieselbe Methodik angewendet wurde.

    Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2011, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken. Bei den Richtbeträgen für die Länderzuweisungen werden die drei Kriterien bei allen in Betracht kommenden begünstigten Ländern in gleicher Weise berücksichtigt.

    Auf Grundlage der vorgenannten Kriterien informiert die Kommission vor Annahme der in Absatz 3 genannten mehrjährigen Unterstützungsstrategien das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr beabsichtigte Verwendung der Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel nach Anhang IV. Dabei nennt sie für jeden begünstigten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten den zur Verfügung stehenden Richtbetrag.

    (3)   Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.

    Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor beinhalten unter anderem Folgendes:

    a)

    ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes, unter anderem mit einem Hauptaugenmerk auf Pestiziden;

    b)

    Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;

    c)

    Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;

    d)

    die erwarteten Ergebnisse der Hilfe;

    e)

    einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben;

    f)

    die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.

    Im Rahmen des durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 wird eine Bewertung des BAM-Programms und der Fortschritte der betroffenen Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.

    3.

    Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 21

    Annahme der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

    Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren an.“

    4.

    Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“

    5.

    Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, steht neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“

    6.

    Artikel 38 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.

    (2)   Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 bis 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“

    7.

    Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

    8.

    Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

    In Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SZPUNAR


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 17). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2011.

    (2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

    (3)  ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.

    (4)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

    (5)  ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.

    (6)  ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.

    (7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.“


    ANHANG I

    „ANHANG IIIa

    WICHTIGSTE AKP-BANANENLIEFERANTEN

    1.

    Belize

    2.

    Kamerun

    3.

    Côte d’Ivoire

    4.

    Dominica

    5.

    Dominikanische Republik

    6.

    Ghana

    7.

    Jamaika

    8.

    St. Lucia

    9.

    St. Vincent und die Grenadinen

    10.

    Suriname“.


    ANHANG II

    „ANHANG IV

    AUFTEILUNG DER FINANZMITTEL FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013

    (RICHTBETRÄGE IN MIO. EUR)

    Gesamt

    17 087

    Geografische Programme:

    10 057

    Lateinamerika

    2 690

    Asien

    5 187

    Zentralasien

    719

    Naher Osten

    481

    Südafrika

    980

    Thematische Programme:

    5 596

    In die Menschen investieren

    1 060

    Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

    804

    Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess

    1 639

    Ernährungssicherheit

    1 709

    Migrations- und Asylpolitik

    384

    Staaten des AKP-Zuckerprotokolls

    1 244

    Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

    190“


    ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUM PROGRAMM MIT BEGLEITMAßNAHMEN FÜR DEN BANANENSEKTOR IM RAHMEN DES INSTRUMENTS FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI)

    In dem speziellen Fall der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor bestätigt die Europäische Kommission im Hinblick auf die in Artikel 17a des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit dargelegten Gründe und Ziele des Programms, dass sie bei der Festsetzung der Richtbeträge für die Länderzuweisungen objektiv und einheitlich eine Methodik anwenden wird, die der Bedeutung des Bananensektors und den wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Gegebenheiten eines jeden in Betracht kommenden begünstigten Landes Rechnung trägt.

    Die Kommission erklärt, dass sie beabsichtigt, eine Methodik anzuwenden, bei der die ersten beiden Kriterien etwa gleich großes Gewicht erhalten, während das dritte Kriterium als Entwicklungskoeffizient dienen wird. Ziel dieser Methodik ist es, den Umfang des Bananenhandels mit der Europäischen Union und der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die die Bananenausfuhren in die Union für jedes begünstigte Land haben, in allen begünstigten Ländern gleiches Gewicht zu verleihen. Im Einklang mit den in den Verträgen und dem DCI festgelegten Entwicklungszielen der Union wird das relative Entwicklungsniveau zu einer Staffelung der Zuweisungen zugunsten von Ländern mit niedrigeren Entwicklungsniveaus führen.


    ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR VERWENDUNG DELEGIERTER RECHTSAKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KÜNFTIGEN MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN (2014-2020)

    „Ein Haushalt für „Europe 2020““

    Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europe 2020‘“ (KOM(2011) 500 (1)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumente, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.


    (1)  Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europe 2020‘“ (KOM (2011) 500) folgende Aussagen:

    „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“

    und

    „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


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