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Document 32011R1303
Commission Implementing Regulation (EU) No 1303/2011 of 9 December 2011 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1303/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1303/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 330 vom 14.12.2011, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
14.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2011 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Schmerzlinderndes Gel zum Auftragen auf die Haut mit folgenden Inhaltsstoffen:
Die Mengen der Inhaltsstoffe sind auf der Verpackung des Erzeugnisses nicht angegeben. Auf der Verpackung ist angegeben, dass das Erzeugnis eine vorübergehende Linderung von leichteren Muskel- und Gelenkschmerzen bei Arthritis, Rückenschmerzen, Zerrungen und Verstauchungen verschafft. |
3824 90 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97. Das Erzeugnis erfüllt weder therapeutische Zwecke, da es nicht der Behandlung oder Heilung einer Krankheit dient, noch prophylaktische, da es nicht vor Erkrankung schützt. Zudem erfüllt das Erzeugnis nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Eine Einreihung als Arzneiware in Position 3004 ist daher ausgeschlossen. Das Erzeugnis ist kein zubereitetes Schönheitsmittel oder Erzeugnis zum Schminken und dient auch nicht der Hautpflege. Auch wenn eine kühlende Wirkung an den Hautstellen, auf denen das Gel aufgetragen wird, eintritt, so dient es doch in keiner Weise der Hautpflege. Eine Einreihung in Position 3304 ist daher ausgeschlossen. Das Erzeugnis ist daher als chemisches Erzeugnis oder chemische Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in KN-Code 3824 90 97 einzureihen. |