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Document 32011R1276
Commission Regulation (EU) No 1276/2011 of 8 December 2011 amending Annex III to Regulation (EC) No 853/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the treatment to kill viable parasites in fishery products for human consumption Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 327 vom 9.12.2011, p. 39–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/39 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1276/2011 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Europäischen Union nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die den einschlägigen Anforderungen von Anhang III der genannten Verordnung genügen. |
(2) |
Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass bestimmte Fischereierzeugnisse, einschließlich der Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden, einer Gefrierbehandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten unterzogen werden, die für die Verbrauchergesundheit ein Risiko darstellen können. |
(3) |
Im April 2010 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Parasiten in Fischereierzeugnissen (2) (das EFSA-Gutachten) an. Dieses Gutachten enthält Informationen über die Fälle, in denen Fischereierzeugnisse eine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins lebensfähiger Parasiten darstellen können. In dem EFSA-Gutachten werden auch die Auswirkungen verschiedener Behandlungen zur Abtötung solcher Parasiten in Fischereierzeugnissen untersucht. |
(4) |
In dem EFSA-Gutachten wird zwar darauf hingewiesen, dass bei allen See- oder Süßwasserfischen aus Wildfang davon auszugehen ist, dass sie lebensfähige für die menschliche Gesundheit gefährliche Parasiten enthalten, wenn sie roh oder fast roh verzehrt werden sollen, doch kann die zuständige Behörde nationale Maßnahmen zur Genehmigung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der vorgeschriebenen Gefrierbehandlung von Fischereierzeugnissen aus Wildfang annehmen, wenn anhand epidemiologischer Daten belegt wird, dass die Fanggründe keine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins von Parasiten bergen. Diese nationalen Maßnahmen sollten der Kommission gemeldet werden. |
(5) |
In dem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass das Risiko der Infektion mit Anisakis-Larven bei Aufzucht von Zuchtlachs (Atlantischer Lachs) in schwimmenden Käfigen oder in Becken an Land und Fütterung mit Mischfuttermitteln, in denen wahrscheinlich keine lebenden Parasiten enthalten sind, vernachlässigbar ist, sofern keine Änderungen der Haltungspraxis eintreten. In dem Gutachten wird zwar der Schluss gezogen, dass keine ausreichenden Überwachungsdaten für andere Zuchtfische vorliegen, die EFSA hat jedoch Kriterien festgelegt, anhand deren geprüft werden kann, wann Fischereierzeugnisse aus Aquakultur keine Gesundheitsgefahr wegen des Vorhandenseins von Parasiten darstellen. |
(6) |
Werden also die gleichen Aufzuchtverfahren auf Grundlage dieser Kriterien angewandt, kann man davon ausgehen, dass auch andere Zucht-Fischereierzeugnisse als Atlantischer Lachs ein vernachlässigbares Risiko des Vorhandenseins von Parasiten bergen, die eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher darstellen können. Folglich können solche Zucht-Fischereierzeugnisse auch von der vorgeschriebenen Gefrierbehandlung ausgenommen werden, wobei gleichzeitig das hohe Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist. |
(7) |
Daher sollten die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dahingehend geändert werden, dass bestimmte Punkte der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse des EFSA-Gutachtens und die praktische Erfahrung berücksichtigt werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) EFSA Journal 2010, 8(4):1543.
ANHANG
In Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Teil D folgende Fassung:
„D. VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN
1. |
Lebensmittelunternehmer, die folgende, aus Flossenfischen oder Cephalopoden gewonnene Fischereierzeugnisse in Verkehr bringen,
müssen sicherstellen, dass der Rohstoff oder das Enderzeugnis einer Gefrierbehandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten unterzogen wird, die ein Risiko für die Verbrauchergesundheit darstellen können. |
2. |
Zur Gefrierbehandlung bei anderen Parasiten als Trematoden muss die Temperatur in allen Teilen des Erzeugnisses gesenkt werden auf mindestens
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3. |
Die Lebensmittelunternehmer brauchen die in Nummer 1 vorgeschriebene Gefrierbehandlung nicht auf Fischereierzeugnisse anzuwenden,
|
4. |
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