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Document 32011R1256

Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1256/oj

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2011 DES RATES

vom 30. November 2011

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie auf der Grundlage der in den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) (im Folgenden „Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“), festgelegt werden.

(6)

Unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne dass der Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage gestellt wird und die fischereiliche Sterblichkeit zunimmt. Damit wäre in den Fällen eine effizientere Steuerung des Fischereiaufwands möglich, in denen die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt werden, und könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats entzogen wird.

(7)

Im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Gutachten ist es angebracht, diese Flexibilität bei der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee bereits 2011 einzuführen. Daher sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) (3) entsprechend geändert werden.

(8)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Informationen über Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(9)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(10)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2012 eröffnet werden. Da jedoch die Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 ab 1. Januar 2011 gilt, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Flexibilität bei der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee ab 1. Januar 2011 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2012 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt und die Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 in Bezug auf die Bewirtschaftung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (6) definierten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c)

„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

f)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten auch für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG I

TACS FÜR UNIONSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT TACS, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen wiedergegeben:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

86 905

Analytische TAC

Schweden

19 095

Europäische Union

106 000

TAC

106 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

2 930

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

11 532

Finnland

1

Polen

2 719

Schweden

3 718

Europäische Union

20 900

TAC

20 900


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

1 725

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

457

Estland

8 810

Finnland

17 197

Lettland

2 174

Litauen

2 289

Polen

19 537

Schweden

26 228

Europäische Union

78 417

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

14 120

Analytische TAC

Lettland

16 456

Europäische Union

30 576

TAC

30 576


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

15 587

Analytische TAC

Deutschland

6 200

Estland

1 519

Finnland

1 193

Lettland

5 795

Litauen

3 818

Polen

17 947

Schweden

15 791

Europäische Union

67 850

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

9 298

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

4 546

Estland

206

Finnland

183

Lettland

769

Litauen

499

Polen

2 487

Schweden

3 312

Europäische Union

21 300

TAC

21 300


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 070

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

230

Polen

433

Schweden

156

Europäische Union

2 889

TAC

2 889


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

25 396 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 826 (1)

Estland

2 581 (1)

Finnland

31 667 (1)

Lettland

16 153 (1)

Litauen

1 899 (1)

Polen

7 704 (1)

Schweden

34 327 (1)

Europäische Union

122 553 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EU-Gewässer des Untergebiets 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

13 838 (2)

Europäische Union

15 419 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

22 218

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

14 076

Estland

25 800

Finnland

11 631

Lettland

31 160

Litauen

11 272

Polen

66 128

Schweden

42 952

Europäische Union

225 237 (3)

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.

(3)  Mindestens 92 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der TAC anzurechnen.


ANHANG II

AUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

163 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den in Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Zahl sämtlicher Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.


ANHANG III

„ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

163 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den in Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsverringerung gilt, entzogen wird und die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 10 % der Zahl sämtlicher Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.“


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