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Document 32011R1014
Commission Regulation (EU) No 1014/2011 of 11 October 2011 establishing a prohibition of fishing for Norway lobster in VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe by vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EU) Nr. 1014/2011 der Kommission vom 11. Oktober 2011 über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Verordnung (EU) Nr. 1014/2011 der Kommission vom 11. Oktober 2011 über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens
ABl. L 269 vom 14.10.2011, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011
14.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2011 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2011
über ein Fangverbot für Kaisergranat in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
ANHANG
Nr. |
47/T&Q |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
NEP/8ABDE. |
Art |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
Gebiet |
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe |
Zeitpunkt |
13.8.2011 |