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Document 32011R0785

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Garantiehöchstfläche, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gewährt werden darf

    ABl. L 203 vom 6.8.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/785/oj

    6.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 785/2011 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Garantiehöchstfläche, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gewährt werden darf

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Garantiehöchstfläche, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gewährt werden darf, festgelegt.

    (2)

    Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Prämie für Eiweißpflanzen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission gemäß Artikel 81 Absatz 3 die in Artikel 81 Absatz 1 festgelegte Garantiehöchstfläche proportional zu der Fläche, die dem in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Betrag für Eiweißpflanzen entspricht.

    (3)

    Dänemark, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, ausgenommen England, haben beschlossen, die Prämie für Eiweißpflanzen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen.

    (4)

    Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Prämie für Eiweißpflanzen wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 505 056 Hektar gewährt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


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