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Document 32011R0749
Commission Regulation (EU) No 749/2011 of 29 July 2011 amending Regulation (EU) No 142/2011 implementing Regulation (EC) No 1069/2009 of the European Parliament and of the Council laying down health rules as regards animal by-products and derived products not intended for human consumption and implementing Council Directive 97/78/EC as regards certain samples and items exempt from veterinary checks at the border under that Directive Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 198, 30.7.2011, p. 3–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 023 P. 254 - 273
In force
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 749/2011 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 41 Absatz 3 erster und dritter Unterabsatz, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Regeln für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln für die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte. |
(3) |
Dänemark hat einen Antrag auf Festlegung eines Endpunkts für Fischöl gestellt, das für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird. Da dieses Fischöl aus Material der Kategorie 3 gewonnen und unter strengen Bedingungen verarbeitet wird, sollte ein Endpunkt für dieses Öl festgelegt werden. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 und Anhang XIII sollten daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Entscheidung 2003/324/EG der Kommission (3) übernommen, mit denen insbesondere Estland, Lettland und Finnland die Fütterung bestimmter Pelztierarten mit verarbeitetem Tierprotein aus Körpern oder Teilen von Körpern derselben Tierart erlaubt wird, insbesondere bei Füchsen. Anhang II sollte dahingehend geändert werden, dass die Verfütterung dieses Materials an die beiden üblicherweise in Betrieben gehaltenen Arten, den Rotfuchs (Vulpes vulpes) und den Polarfuchs (Alopex lagopus) erlaubt ist, da die Entscheidung 2003/324/EG mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgehoben wurde. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält bestimmte Vorschriften für die Drucksterilisierung und sieht vor, dass Durchführungsmaßnahmen für andere Verarbeitungsverfahren erlassen werden, die auf tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte anzuwenden sind, damit bei der Verwendung oder Beseitigung solcher Produkte keine inakzeptablen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier auftreten. Dementsprechend sind in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Standard-Verarbeitungsmethoden für Verarbeitungsanlagen und bestimmte andere Anlagen und Betriebe festgelegt. |
(6) |
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese Methoden genehmigt wurden auf der Grundlage einer Bewertung hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Methoden die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Maß vermindern, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte dem der Standard-Verarbeitungsmethoden mindestens gleichwertig ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist außerdem ein Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden vorgesehen. Dementsprechend sind in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 alternative Verarbeitungsmethoden für Verarbeitungsbetriebe und bestimmte andere Anlagen und Betriebe festgelegt. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat drei Gutachten zu solchen alternativen Methoden vorgelegt: Ein wissenschaftliches Gutachten vom 21. Januar 2009 über das Projekt zur Untersuchung von Alternativen zu Tierkörperbeseitigungsverfahren durch Einsatz des Bunkersystems („das Bunkersystem-Projekt“) (4); ein wissenschaftliches Gutachten vom 8. Juli 2010 zur Behandlung fester Schweine- und Geflügelgülle mit Kalk (5); und ein wissenschaftliches Gutachten vom 22. September 2010 zum Antrag der Firma Neste Oil hinsichtlich einer neuen alternativen Methode zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (6). |
(8) |
Beim Bunkersystem-Projekt geht es um die Hydrolyse von Schweinekadavern und anderer tierischer Nebenprodukte von Nutzschweinen in einem geschlossenen Behälter auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebs. Nach einer festgelegten Dauer wird das so gewonnene hydrolisierte Material durch Abfallverbrennung beseitigt oder, vorzugsweise, gemäß den Hygienebestimmungen für tierische Nebenprodukte verarbeitet. |
(9) |
Als zweite Option ist im Bunkersystem-Projekt die Zerkleinerung und anschließende Pasteurisierung von Schweinekadavern und anderer tierischer Nebenprodukte von Nutzschweinen vor der Beseitigung vorgesehen. |
(10) |
In ihrem Gutachten vom 21. Januar 2009 zum Bunkersystem-Projekt kam die EFSA zu dem Schluss, die vorgelegten Informationen seien keine ausreichende Grundlage, um die zweite Option als sicheres Beseitigungsverfahren für tierische Nebenprodukte von Schweinen anzusehen. Auch bezüglich der ersten Option, die auf Hydrolyse basiert, konnte die EFSA keine abschließende Bewertung vorlegen. Die EFSA erklärte jedoch, hydrolisiertes Material stelle kein zusätzliches Risiko dar, sofern es nach den Hygienevorschriften für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet werde. |
(11) |
Daher sollte die Hydrolyse tierischer Nebenprodukte auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs unter Bedingungen zugelassen werden, die die Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verhindern. Insbesondere sollte, als dritte Option, die Hydrolyse in einem geschlossenen, lecksicheren Behälter erfolgen, der von Nutztieren auf demselben Gelände getrennt ist. Da die Hydrolyse jedoch keine Verarbeitungsmethode ist, sollten die besonderen Bedingungen für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Anlagen nicht gelten. Die Behälter sollten – unter amtlicher Aufsicht – regelmäßig auf Korrosion überprüft werden, damit ein Auslaufen von Material in den Erdboden verhindert wird. |
(12) |
Die Fähigkeit der Hydrolyse, potenzielle Gesundheitsrisiken zu verringern, wurde noch nicht nachgewiesen. Daher sollte jede Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials mit Ausnahme der Abfallverbrennung oder Mitverbrennung (mit oder ohne vorherige Verarbeitung), der Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie, der Kompostierung oder der Umwandlung in Biogas (den drei letztgenannten Optionen muss eine Drucksterilisierung vorangehen) untersagt werden. |
(13) |
Spanien, Irland, Lettland, Portugal und das Vereinigte Königreich haben Interesse daran bekundet, ihren Betreibern den Einsatz der Hydrolysemethode zu erlauben. Die zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass diese Betreiber einer strengen Kontrolle unterzogen werden, damit potenzielle Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. |
(14) |
In ihrem Gutachten vom 8. Juli 2010 über die Behandlung fester Schweine- und Geflügelgülle mit Kalk kam die EFSA zu dem Schluss, die vorgeschlagene Vermischung von Kalk mit Gülle könne im Hinblick auf die beabsichtigte Ausbringung des Folgeprodukts, also des Kalk-Gülle-Gemischs, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen als sicheres Verfahren für die Inaktivierung einschlägiger bakterieller und viraler Krankheitserreger angesehen werden. Da in dem Antrag die Effizienz des Verfahrens nur für eine bestimmte Mischvorrichtung nachgewiesen wurde, empfahl die EFSA, bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung eine Validierung durchzuführen, bei der pH-Wert, Zeit und Temperatur erfasst werden, um nachzuweisen, dass bei Verwendung dieser anderen Mischvorrichtung eine gleichwertige Inaktivierung von Krankheitserregern erreicht wird. |
(15) |
Eine Validierung nach diesen Regeln sollte auch durchgeführt werden, wenn statt Branntkalk (CaO), der in dem von der EFSA bewerteten Verfahren verwendet wurde, Dolomitkalk (CaOMgO) eingesetzt wird. |
(16) |
In ihrem Gutachten vom 22. September 2010 über ein Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kam die EFSA zu dem Schluss, das Verfahren könne als sicher angesehen werden, wenn ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 2 und 3 als Ausgangsmaterial verwendet werden und diese ausgeschmolzenen Fette nach den Standard-Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte verarbeitet wurden. Allerdings ließen die vorgelegten Daten nicht den Schluss zu, dass das Verfahren auch in der Lage ist, potenzielle TSE-Risiken zu mindern, die bei ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorie 1 gegeben sein können. Daher sollte das Mehrstufen-Katalyseverfahren für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 2 und 3 zugelassen werden, nicht jedoch für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 1. Auch wenn der Antragsteller der EFSA trotz einer solchen Ablehnung weitere Daten für eine Neubewertung vorlegen kann, sollte die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für das Verfahren bis zum Abschluss einer solchen Bewertung untersagt bleiben. |
(17) |
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schlussfolgerungen der drei wissenschaftlichen Gutachten der EFSA berücksichtigt werden. |
(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sieht Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost vor. Werden tierische Nebenprodukte in einer Biogasanlage oder einer Kompostierungsanlage mit Material nicht-tierischen Ursprungs oder mit anderem Material gemischt, das nicht der genannten Verordnung unterliegt, sollte es der zuständigen Behörde erlaubt sein, repräsentative Proben nach der Pasteurisierung und vor der Vermischung zuzulassen, mit deren Hilfe die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien überprüft werden soll. Anhand solcher Proben sollte nachgewiesen werden, dass die Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte die mikrobiologischen Risiken in den umzuwandelnden tierischen Nebenprodukten abgeschwächt hat. |
(19) |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(20) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass ein Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte festgelegt wird. Dieses Format soll von Interessenten für die Beantragung der Zulassung solcher Verfahren verwendet werden. |
(21) |
Im Auftrag der Kommission legte die EFSA am 7. Juli 2010 ein wissenschaftliches Gutachten mit einer Erklärung zur technischen Unterstützung bezüglich des Formats für Anträge auf Zulassung neuer alternativer Methoden für tierische Nebenprodukte vor (7). In dieser Erklärung empfiehlt die EFSA insbesondere weitere Klarstellung bezüglich der Informationen, die die Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Zulassung einer neuen alternativen Methode vorlegen sollten. |
(22) |
Aufgrund der Empfehlungen in diesem wissenschaftlichen Gutachten sollte das in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegte Standardformat für Anträge auf Genehmigung neuer alternativer Methode angepasst werden. |
(23) |
Da erneuerbare Brennstoffe aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren auch aus eingeführten ausgeschmolzenen Fetten hergestellt werden können, sollten die Einfuhrbestimmungen für solche Fette und die in der Veterinärbescheinigung, die mit jeder Sendung ausgeschmolzener Fette an dem Eingangsort der Union, an dem die Veterinärprüfungen stattfinden, festgelegten Bedingungen klargestellt werden. Die Anhänge XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(24) |
Artikel 3 und die Anhänge II, IV, V, VII, VIII, XI sowie XIII bis XVI sind daher entsprechend zu ändern. |
(25) |
Damit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen weiterhin eingeführt werden können, sollte eine Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeräumt werden. |
(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 3 wird Buchstabe g durch Folgendes ersetzt:
|
(2) |
Die Anhänge II, IV, V, VII, VIII und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette, denen eine unterzeichnete und ausgefüllte Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 10(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(3) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37.
(4) EFSA Journal (2009) 971, 1-12.
(5) EFSA Journal (2010); 8(7):1681.
(6) EFSA Journal (2010); 8(10):1825.
(7) EFSA Journal 2010; 8(7):1680.
ANHANG
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
1) |
Anhang II Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2) |
Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:
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3) |
In Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:
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4) |
In Anhang VII Kapitel II erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:
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5) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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6) |
In Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle, von Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle und von Guano von Fledermäusen unterliegt den nachstehenden Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.“ |
7) |
In Anhang XIII wird das folgende Kapitel XIII angefügt: „KAPITEL XIII Spezifische Anforderungen an Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln Endpunkt für Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln Fischöl, das aus Material gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 gewonnen und mit einer NaOH-Lösung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C entsäuert sowie anschließend durch Destillation bei einer Temperatur von mindestens 200 °C gereinigt wurde, darf ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung für die Herstellung von Arzneimitteln in Verkehr gebracht werden.“ |
8) |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
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9) |
Anhang XV Kapitel 10(B) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 10(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette
|
10) |
In Anhang XVI Kapitel III wird folgender Abschnitt 11 angefügt: „Abschnitt 11 Amtliche Kontrollen in Bezug auf Hydrolyse mit anschließender Beseitigung Die zuständige Behörde führt an Standorten, an den Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe H durch. Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen
Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden. Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird. Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe H Buchstabe j untersucht wird.“ |
(1) BS EN 12880:2000, Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts. Europäisches Komitee für Normung.
(2) CEN EN 459-2:2002, Methode CEN/TC 51 – Zement und Baukalk. Europäisches Komitee für Normung.“