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Document 32011R0706

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Profoxydim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 190 vom 21.7.2011, p. 50–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/706/oj

    21.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/50


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 706/2011 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2011

    zur Genehmigung des Wirkstoffs Profoxydim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Profoxydim sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (3) erfüllt.

    (2)

    Spanien erhielt am 2. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der BASF SE auf Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

    (3)

    Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen bewertet. Am 28. März 2001 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

    (4)

    Der Entwurf des Bewertungsberichts für Profoxydim wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 17. Juni 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Profoxydim abgeschlossen.

    (5)

    Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Es ist daher angezeigt, Profoxydim zu genehmigen.

    (6)

    Unbeschadet der Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die sich aus der Genehmigung ergeben, und unter Berücksichtigung der besonderen Situation, die sich aus dem Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergeben, sollte dennoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die Zulassungen ändern, ersetzen oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III, wie in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, gemäß den einheitlichen Grundsätzen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Verwendung ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

    (7)

    Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4) bewertet wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klarstellung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) entsprechend geändert werden.

    (9)

    Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2011/14/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim (6) aufgehoben werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung des Wirkstoffs

    Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Profoxydim wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen genehmigt.

    Artikel 2

    Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

    (1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Januar 2012 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Profoxydim als Wirkstoff enthalten.

    Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in diesem Anhang, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Profoxydim entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gestützt auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

    Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)

    Enthält ein Pflanzenschutzmittel Profoxydim als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 geändert oder widerrufen; oder

    b)

    bei Pflanzenschutzmitteln, die Profoxydim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für die Änderung bzw. den Widerruf im jeweiligen Rechtsakt bzw. in den jeweiligen Rechtsakten festgelegt wurde, mit dem bzw. denen der betreffende Wirkstoff bzw. die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

    Artikel 3

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4

    Aufhebung

    Die Richtlinie 2011/14/EU wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (3)  ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.

    (4)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

    (5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

    (6)  ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 16.


    ANHANG I

     

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

     

    Profoxydim

    CAS-Nr.: 139001-49-3

    CIPAC-Nr. 621

    2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon

    > 940 g/kg

    1. August 2011

    31. Juli 2021

    TEIL A

    Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

    das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

    Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


    ANHANG II

    In Teil B des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    „2

    Profoxydim

    CAS-Nr.: 139001-49-3

    CIPAC-Nr. 621

    2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon

    > 940 g/kg

    1. August 2011

    31. Juli 2021

    TEIL A

    Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

    das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

    Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


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