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Document 32011R0683

    Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

    ABl. L 187 vom 16.7.2011, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/07/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/683/oj

    16.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES

    vom 17. Juni 2011

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

    (2)

    Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren Konsultationsrunde mit Norwegen im März 2011 können nun die für die Konsultationen mit den Färöern reservierten Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quote und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und die entsprechenden TACs in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

    (3)

    Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird.

    (4)

    In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für Kaisergranat in ICES-Gebiet VII allgemeine Quoten und innerhalb dieses Gebiets spezifische Kaisergranatquoten für die Porcupine Bank vorgegeben. Diese spezifischen Quoten müssen für das Jahr 2011 auf der Grundlage aktualisierter Daten über historische Fangmengen neu festgelegt werden.

    (5)

    Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Union und Norwegen) über die Bewirtschaftung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern am 17. März 2011 müssen unter Beachtung der vereinbarten zeitlichen und geografischen Beschränkungen TACs für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in diesen Gebieten festgelegt werden. Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik beschlossen, die 2010 geltenden Beschränkungen der Schwertfischfänge und der Anzahl Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen, auch über den 1. Januar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (7)

    Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für die Gewässer der Hohen See im Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Auf der zweiten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 wurden neue vorläufige Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen. Zum Zwecke der Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten sollte ein neuer endgültiger Verteilungsschlüssel nach fundierten und gerechten objektiven Kriterien auf der Grundlage der Fangergebnisse der Mitgliedstaaten in den Jahren 2009 und 2010 festgelegt werden; dabei handelt es sich um einen nicht weit zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum, in dem alle betroffenen Mitgliedstaaten in den Fanggebieten operierten.

    (8)

    Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz. Eine besondere Bedingung im Rahmen dieser Aufwandsbeschränkungen und die Konsequenzen der Zuteilung einer unbegrenzten Zahl von Tagen für Anlandungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011müssen klarer formuliert werden.

    (9)

    In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (2) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Februar 2011 festgelegt. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten, solange nichts anderes festgelegt ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

    Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

    a)

    Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

    b)

    bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume;

    d)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume und

    e)

    zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.“

    2.

    Anhang IA wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Sandaale und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Sandaale und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (3)

    (SAN/2A3A4.)

    Dänemark

    334 324

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    7 308

    Deutschland

    511

    Schweden

    12 277

    EU

    354 420 (4)

    Norwegen

    20 000

    TAC

    374 420

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/*234_1)

    (SAN/*234_2)

    (SAN/*234_3)

    (SAN/*234_4)

    (SAN/*234_5)

    (SAN/*234_6)

    (SAN/*234_7)

    Dänemark

    282 989

    32 072

    9 434

    9 434

    0

    395

    0

    Vereinigtes Königreich

    6 186

    701

    206

    206

    0

    9

    0

    Deutschland

    433

    49

    14

    14

    0

    1

    0

    Schweden

    10 392

    1 178

    346

    346

    0

    15

    0

    EU

    300 000

    34 000

    10 000

    10 000

    0

    420

    0

    Norwegen

    20 000

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Total

    320 000

    34 000

    10 000

    10 000

    0

    420

    0“;

    b)

    Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Hering (5)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    12 608 (6)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    202 (6)

    Schweden

    13 189 (6)

    EU

    25 999 (6)

    TAC

    30 000

    c)

    Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) (7)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    2 513

    Analytische TAC

    Frankreich

    475

    Irland

    3 396

    Niederlande

    2 513

    Vereinigtes Königreich

    13 584

    EU

    22 481

    TAC

    22 481

    d)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    1 533 (8)

    Analytische TAC

    Deutschland

    596 (8)

    Spanien

    1 300 (8)  (9)

    Frankreich

    1 067 (8)

    Irland

    1 187 (8)

    Niederlande

    1 869 (8)

    Portugal

    121 (8)  (9)

    Schweden

    379 (8)

    Vereinigtes Königreich

    1 990 (8)

    EU

    10 042 (8)

    TAC

    40 100

    e)

    Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb, VI, VII (EU- und internationale Gewässer)

    (BLI/5BX67) (12)

    Deutschland

    20

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    3

    Spanien

    62

    Frankreich

    1 422

    Irland

    5

    Litauen

    1

    Polen

    1

    Vereinigtes Königreich

    362

    Sonstige

    5 (10)

    EU

    1 717

    Norwegen

    150 (11)

    TAC

    2 032

    f)

    Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    30

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    5

    Deutschland

    109

    Spanien

    2 211

    Frankreich

    2 357

    Irland

    591

    Portugal

    5

    Vereinigtes Königreich

    2 716

    EU

    8 024

    Norwegen

    6 140 (15)  (16)

    TAC

    14 164

    g)

    Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet VII erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VII

    (NEP/07.)

    Spanien

    1 306 (17)

    Analytische TAC

    Frankreich

    5 291 (17)

    Irland

    8 025 (17)

    Vereinigtes Königreich

    7 137 (17)

    EU

    21 759 (17)

    TAC

    21 759 (17)

    h)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV, den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und der Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    517 (20)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    18 084 (20)  (22)

    Deutschland

    539 (20)

    Frankreich

    1 629 (20)

    Niederlande

    1 640 (20)

    Schweden

    4 860 (18)  (19)  (20)

    Vereinigtes Königreich

    1 518 (20)

    EU

    28 787 (18)  (20)  (22)

    Norwegen

    169 019 (21)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B)

    IVc

    (MAC/*04C)

    VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

    (MAC/*2A6)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    9 764 ()

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 847

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0

    ()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

    i)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VI, VII und VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    20 694

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    22

    Estland

    172

    Frankreich

    13 797

    Irland

    68 978

    Lettland

    127

    Litauen

    127

    Niederlande

    30 177

    Polen

    1 457

    Vereinigtes Königreich

    189 694

    EU

    325 245 (26)

    Norwegen

    14 050 (24)  (25)

    TAC

    Entfällt

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IVa (EU- und norwegische Gewässer)

    (MAC/*04A-EN)

    vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    8 326

    849

    Frankreich

    5 551

    566

    Irland

    27 754

    2 832

    Niederlande

    12 142

    1 238

    Vereinigtes Königreich

    76 325

    7 789

    EU

    130 098

    13 274“

    j)

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1(EU-Gewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    30 609 (27)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    203 (27)

    Portugal

    6 327 (27)

    EU

    37 139

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    VIIIb

    TEST

    Spanien

    2 570

    Frankreich

    17

    Portugal

    531“

    k)

    Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (norwegische Gewässer)

    (MAC/2A4A-N.)

    Dänemark

    13 018 (28)  (29)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    13 018 (28)  (29)

    TAC

    Entfällt

    l)

    Der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SPR/2AC4-C.)

    Belgien

    1 835

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    145 273

    Deutschland

    1 835

    Frankreich

    1 835

    Niederlande

    1 835

    Schweden

    1 330 (30)

    Vereinigtes Königreich

    6 057

    EU

    160 000 (33)

    Norwegen

    10 000 (31)

    TAC

    170 000 (32)

    m)

    Der Eintrag für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, b, d und e, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IVa; IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    15 781 (34)

    Analytische TAC

    Deutschland

    12 314 (34)  (35)

    Spanien

    16 795

    Frankreich

    6 338 (34)  (35)

    Irland

    41 010 (34)

    Niederlande

    49 406 (34)  (35)

    Portugal

    1 618

    Schweden

    675 (34)

    Vereinigtes Königreich

    14 850 (34)  (35)

    EU

    158 787 (36)

    TAC

    158 787

    3.

    Anhang IB wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt“

    b)

    Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    40 100 (37)

    c)

    Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Enfällt“

    d)

    Der Eintrag für Tiefseegarnele in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    1 950

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    1 950

    EU

    7 000 (38)

    TAC

    Entfällt

    e)

    Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt“

    f)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der NAFO-Gebiete 0 und 1 erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N01GRN)

    Deutschland

    1 850

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    2 650 (39)

    TAC

    Entfällt

    g)

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    5 867

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    309

    EU

    7 000 (40)

    TAC

    Entfällt

    h)

    Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets V und in internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV wird durch die beiden folgenden Einträge ersetzt:

    „Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch(flache pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214S)

    Estland

    0 (41)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (41)

    Spanien

    0 (41)

    Frankreich

    0 (41)

    Irland

    0 (41)

    Lettland

    0 (41)

    Niederlande

    0 (41)

    Polen

    0 (41)

    Portugal

    0 (41)

    Vereinigtes Königreich

    0 (41)

    EU

    0 (41)

    TAC

    0 (41)


    „Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214D)

    Estland

    177 (42)  (43)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    3 569 (42)  (43)

    Spanien

    633 (42)  (43)

    Frankreich

    336 (42)  (43)

    Irland

    1 (42)  (43)

    Lettland

    64 (42)  (43)

    Niederlande

    2 (42)  (43)

    Polen

    324 (42)  (43)

    Portugal

    757 (42)  (43)

    Vereinigtes Königreich

    8 (42)  (43)

    EU

    5 871 (42)  (43)

    TAC

    38 000 (42)  (43)

    i)

    Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/514GRN)

    Deutschland

    5 164 (44)  (45)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    26 (44)  (45)

    Vereinigtes Königreich

    37 (44)  (45)

    EU

    5 227 (44)  (45)

    TAC

    Entfällt

    j)

    Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Andere Arten (46)

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt

    k)

    Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Plattfische

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt“

    4.

    In Anhang IC erhält der Eintrag für Tiefseegarnele für Gebiet NAFO 3L folgende Fassung:

    „Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3L (47)

    (PRA/N3L.)

    Estland

    214

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    214

    Litauen

    214

    Polen

    214

    Andere Mitgliedstaaten

    213 (48)

    EU

    1 069

    TAC

    19 200

    5.

    In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer (BFT/AE045W) folgende Fassung:

    „Art

    :

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet

    :

    Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

    (BFT/AE045W)

    Zypern

    66,98 (53)

     

    Griechenland

    124,37

    Spanien

    2 411,01 (50)  (53)

    Frankreich

    958,42(2) (50)  (51)  (53)

    Italien

    1 787,91 (53)  (54)

    Malta

    153,99 (53)

    Portugal

    226,84

    Andere Mitgliedstaaten

    26,90 (49)

    EU

    5 756,41 (50)  (51)  (53)  (54)

    TAC

    12 900

    6.

    Anhang IH erhält folgende Fassung:

    „ANHANG IH

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    EU

    3 170,36

    Analytische TAC

    TAC

    Entfällt“

    7.

    Anhang IJ erhält folgende Fassung:

    „ANHANG IJ

    SPFO-Übereinkommensbereich

    Art

    :

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet

    :

    SPFO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    10 223,67

     

    Niederlande

    11 080,80

    Litauen

    7 112,63

    Polen

    12 231,90

    EU

    40 649“

    8.

    Anhang IIB wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

    „5.2.

    Für die Festsetzung der maximalen Anzahl der Seetage, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

    a)

    das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 t oder weniger als 3 % Seehecht angelandet; und

    b)

    das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat angelandet.“

    b)

    Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

    „9.1.

    Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht Seehecht oder 3 % der gesamten Anlandungen und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.“

    9.

    Anhang IIC wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Fanggerät

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b)

    stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.“

    b)

    Tabelle I erhält folgende Fassung:

    Tabelle I

    Fanggerät

    Nummer 2

    Bezeichnung

    Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

    Westlicher Ärmelkanal

    2 Buchstabe a

    Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm

    164

    2 Buchstabe b

    stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    164“

    10.

    Anhang VII erhält folgende Fassung:

    „ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20o S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    14

    EU

    14“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 10 gelten ab 1. Januar 2011.

    Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten ab 1. Februar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MATOLCSY Gy.


    (1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

    (2)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    (3)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (4)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/*234_1)

    (SAN/*234_2)

    (SAN/*234_3)

    (SAN/*234_4)

    (SAN/*234_5)

    (SAN/*234_6)

    (SAN/*234_7)

    Dänemark

    282 989

    32 072

    9 434

    9 434

    0

    395

    0

    Vereinigtes Königreich

    6 186

    701

    206

    206

    0

    9

    0

    Deutschland

    433

    49

    14

    14

    0

    1

    0

    Schweden

    10 392

    1 178

    346

    346

    0

    15

    0

    EU

    300 000

    34 000

    10 000

    10 000

    0

    420

    0

    Norwegen

    20 000

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Total

    320 000

    34 000

    10 000

    10 000

    0

    420

    0“;

    (5)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (6)  Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden“.

    (7)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“

    (8)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.

    (9)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus gemeldet werden.“

    (10)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (11)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fangen.

    (12)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).“

    (15)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. Dieser Satz darf jedoch in den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (16)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang von maximal 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefangen werden“.

    (17)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

    Spanien

    377

    Frankreich

    241

    Irland

    454

    Vereinigtes Königreich

    188

    EU

    1 260“

    (18)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).

    (19)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (20)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

    (21)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 t ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

    (22)  323 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IIIa

    (MAC/*03A.)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B)

    IVc

    (MAC/*04C)

    VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

    (MAC/*2A6)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    9 764 ()

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    1 847

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0

    ()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

    (23)  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

    (24)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

    (25)  Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.

    (26)  674 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IVa (EU- und norwegische Gewässer)

    (MAC/*04A-EN)

    vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    8 326

    849

    Frankreich

    5 551

    566

    Irland

    27 754

    2 832

    Niederlande

    12 142

    1 238

    Vereinigtes Königreich

    76 325

    7 789

    EU

    130 098

    13 274“

    (27)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    VIIIb

    TEST

    Spanien

    2 570

    Frankreich

    17

    Portugal

    531“

    (28)  Fänge in IVa (MAC/*4A.) und in IIa (MAC/*02A.) sind gesondert zu melden.

    (29)  272 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.“

    (30)  Einschließlich Sandaal.

    (31)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

    (32)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.

    (33)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.“

    (34)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

    (35)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

    (36)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.“

    (37)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC“.

    (38)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

    (39)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden“.

    (40)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

    (41)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

    (42)  Dürfen nur in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45’

    28° 30’

    2

    62° 50’

    25° 45’

    3

    61° 55’

    26° 45’

    4

    61° 00’

    26° 30’

    5

    59° 00’

    30° 00’

    6

    59° 00’

    34° 00’

    7

    61° 30’

    34° 00’

    8

    62° 50’

    36° 00’

    9

    64° 45’

    28° 30’

    (43)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

    (44)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefangen werden.

    (45)  Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die Auflagen Grönlands in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2011 als Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird (RED/*5-14).

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    64° 45’

    28° 30’

    2

    62° 50’

    25° 45’

    3

    61° 55’

    26° 45’

    4

    61° 00’

    26° 30’

    5

    59° 00’

    30° 00’

    6

    59° 00’

    34° 00’

    7

    61° 30’

    34° 00’

    8

    62° 50’

    36° 00’

    9

    64° 45’

    28° 30’ “;

    (46)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“

    (47)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20’ 0

    46° 40’ 0

    2

    47° 20’ 0

    46° 30’ 0

    3

    46° 00’ 0

    46° 30’ 0

    4

    46° 00’ 0

    46° 40’ 0

    (48)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.“

    (49)  Außer Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (50)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun von 8 kg/75 cm bis 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    350,51

    Frankreich

    158,14

    EU

    508,65

    (51)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

    Frankreich

    45 ()

    EU

    45

    ()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

    (52)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

    (53)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

    Spanien

    48,22

    Frankreich

    47,57

    Italien

    37,55

    Zypern

    1,34

    Malta

    3,08

    EU

    137,77

    (54)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

    Italien

    37,55

    EU

    37,55“


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