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Document 32011R0435

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 118 vom 6.5.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/435/oj

6.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 435/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) erlassen.

(2)

Angesichts des verspäteten Beginns der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments würde eine Verlängerung der Projektdurchführungsphase die Einhaltung der Arbeitsprogramme und den Abschluss von Projekten von bedeutendem Umfang ermöglichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz b der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 erhält folgende Fassung:

„b)

die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10.


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