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Document 32011R0420
Commission Regulation (EU) No 420/2011 of 29 April 2011 amending Regulation (EC) No 1881/2006 setting maximum levels for certain contaminants in foodstuffs Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 420/2011 der Kommission vom 29. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 420/2011 der Kommission vom 29. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 111 vom 30.4.2011, p. 3–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915
30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 420/2011 DER KOMMISSION
vom 29. April 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Kontaminanten in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt. |
(2) |
In Anbetracht der unterschiedlichen Auslegungen im Hinblick darauf, welcher Teil von Krabben für den Vergleich mit dem Höchstgehalt für Cadmium zu untersuchen ist, sollte klargestellt werden, dass der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegte Höchstgehalt für Cadmium in Krebstieren für das Muskelfleisch der Extremitäten (Beine und Scheren) und des Hinterleibes gilt. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren gilt der Höchstgehalt nur für das Fleisch der Extremitäten. Andere Teile von Krebstieren, wie der Cephalothorax von Krabben und nicht essbare Teile (Panzer, Schwanz) sind in diesem Sinne also ausgeschlossen. Der Cephalothorax enthält die Verdauungsorgane (das Hepatopankreas), die bekanntermaßen hohe Mengen an Cadmium enthalten. Da Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise regelmäßig Teile des Cephalothorax verzehren, wäre es angebracht, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauchern empfehlen, diese Teile nur in Maßen zu genießen, um die Belastung durch Cadmium zu verringern. Ein Vermerk zu diesem Thema ist auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher (3), abrufbar. |
(3) |
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte auch für andere Kontaminanten (Blei, Quecksilber, Dioxine und PCB sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) entsprechend neu festgelegt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten. |
(4) |
In Muscheln wie Grünschalmuscheln und Austern kann sich Cadmium wie in Seetang anreichern. Da aus Grünschalmuscheln und Austern hergestelltes Pulver wie getrockneter Seetang als Nahrungsergänzungsmittel verkauft wird, sollte für getrocknete Muscheln der gleiche Höchstgehalt für Cadmium gelten, der gegenwärtig für getrockneten Seetang und daraus gewonnene Erzeugnisse festgelegt ist. |
(5) |
Die Bestimmungen für Blattkohl sollten an die für andere Blattgemüse geltenden angepasst werden. Für Blattkohl sollte daher nicht der unter Nummer 3.2.15 für „Gemüse und Früchte“ aufgeführte Standardhöchstgehalt für Cadmium gelten, sondern vielmehr der unter Nummer 3.2.17 aufgeführte. |
(6) |
Die Standardhöchstgehalte für Cadmium und Blei in Früchten und Gemüse sind für Seetang unrealistisch, da sich in diesem auf natürlichem Wege höhere Mengen anreichern können. Für Seetang sollten daher die Standardhöchstgehalte für Blei und Cadmium in Früchten und Gemüse (Nummer 3.1.10 bzw. 3.2.15) nicht gelten. Über das Vorkommen sollten weitere Daten erhoben werden, damit entschieden werden kann, ob für Seetang spezifische, realistische Höchstgehalte für Blei und Cadmium festgelegt werden müssen. |
(7) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verwendeten Bezeichnungen von Lebensmitteln/Produktgruppen stimmen nicht vollständig mit den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgeführten Lebensmitteln/Produktgruppen überein. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 auf die in der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 aufgeführten Produktgruppen verwiesen wird, sollten die Bezeichnungen ersterer an die letzterer angepasst werden. |
(8) |
Die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung sollten aktualisiert werden, um jüngsten Empfehlungen im Hinblick auf die Überwachung von Ethylcarbamat (5), perfluorierten Alkylsubstanzen (6), Acrylamid (7) und Rechnung zu tragen. Da die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (8) aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (9) ersetzt worden ist, sollte der Verweis auf die Entscheidung 2006/504/EG durch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ersetzt werden. Außerdem sollte klargestellt werden, welche Daten an die Kommission und welche an die EFSA übermittelt werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
(3) http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/cadmium_en.htm
(4) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(5) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(6) ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 22.
(7) ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.
(8) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.
(9) ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.
(10) ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.
(11) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.
(12) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(13) ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 22.
(14) ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.“
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 3.1 (Blei) erhalten die Nummern 3.1.6, 3.1.9, 3.1.10 und 3.1.11 folgende Fassung:
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2. |
In Abschnitt 3.2 (Cadmium) erhalten die Nummern 3.2.9, 3.2.15, 3.2.16, 3.2.17 und 3.2.20 folgende Fassung:
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3. |
In Abschnitt 3.3 (Quecksilber) erhält Nummer 3.3.1 folgende Fassung:
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4. |
In Abschnitt 5 (Dioxine und PCB) erhält Nummer 5.3 folgende Fassung:
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5. |
In Abschnitt 6 (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) erhalten die Nummern 6.1.3 und 6.1.5 folgende Fassung:
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6. |
Endnote 3 erhält folgende Fassung:
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7. |
Endnote 16 erhält folgende Fassung:
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8. |
Die folgenden Endnoten 43 und 44 werden angefügt:
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