Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0420

Verordnung (EU) Nr. 420/2011 der Kommission vom 29. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 111 vom 30.4.2011, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/420/oj

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 420/2011 DER KOMMISSION

vom 29. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Kontaminanten in einer Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2)

In Anbetracht der unterschiedlichen Auslegungen im Hinblick darauf, welcher Teil von Krabben für den Vergleich mit dem Höchstgehalt für Cadmium zu untersuchen ist, sollte klargestellt werden, dass der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegte Höchstgehalt für Cadmium in Krebstieren für das Muskelfleisch der Extremitäten (Beine und Scheren) und des Hinterleibes gilt. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren gilt der Höchstgehalt nur für das Fleisch der Extremitäten. Andere Teile von Krebstieren, wie der Cephalothorax von Krabben und nicht essbare Teile (Panzer, Schwanz) sind in diesem Sinne also ausgeschlossen. Der Cephalothorax enthält die Verdauungsorgane (das Hepatopankreas), die bekanntermaßen hohe Mengen an Cadmium enthalten. Da Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise regelmäßig Teile des Cephalothorax verzehren, wäre es angebracht, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauchern empfehlen, diese Teile nur in Maßen zu genießen, um die Belastung durch Cadmium zu verringern. Ein Vermerk zu diesem Thema ist auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher (3), abrufbar.

(3)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte auch für andere Kontaminanten (Blei, Quecksilber, Dioxine und PCB sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) entsprechend neu festgelegt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten.

(4)

In Muscheln wie Grünschalmuscheln und Austern kann sich Cadmium wie in Seetang anreichern. Da aus Grünschalmuscheln und Austern hergestelltes Pulver wie getrockneter Seetang als Nahrungsergänzungsmittel verkauft wird, sollte für getrocknete Muscheln der gleiche Höchstgehalt für Cadmium gelten, der gegenwärtig für getrockneten Seetang und daraus gewonnene Erzeugnisse festgelegt ist.

(5)

Die Bestimmungen für Blattkohl sollten an die für andere Blattgemüse geltenden angepasst werden. Für Blattkohl sollte daher nicht der unter Nummer 3.2.15 für „Gemüse und Früchte“ aufgeführte Standardhöchstgehalt für Cadmium gelten, sondern vielmehr der unter Nummer 3.2.17 aufgeführte.

(6)

Die Standardhöchstgehalte für Cadmium und Blei in Früchten und Gemüse sind für Seetang unrealistisch, da sich in diesem auf natürlichem Wege höhere Mengen anreichern können. Für Seetang sollten daher die Standardhöchstgehalte für Blei und Cadmium in Früchten und Gemüse (Nummer 3.1.10 bzw. 3.2.15) nicht gelten. Über das Vorkommen sollten weitere Daten erhoben werden, damit entschieden werden kann, ob für Seetang spezifische, realistische Höchstgehalte für Blei und Cadmium festgelegt werden müssen.

(7)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verwendeten Bezeichnungen von Lebensmitteln/Produktgruppen stimmen nicht vollständig mit den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgeführten Lebensmitteln/Produktgruppen überein. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 auf die in der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 aufgeführten Produktgruppen verwiesen wird, sollten die Bezeichnungen ersterer an die letzterer angepasst werden.

(8)

Die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung sollten aktualisiert werden, um jüngsten Empfehlungen im Hinblick auf die Überwachung von Ethylcarbamat (5), perfluorierten Alkylsubstanzen (6), Acrylamid (7) und Rechnung zu tragen. Da die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (8) aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (9) ersetzt worden ist, sollte der Verweis auf die Entscheidung 2006/504/EG durch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ersetzt werden. Außerdem sollte klargestellt werden, welche Daten an die Kommission und welche an die EFSA übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSA zu übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Ergebnisse in Bezug auf Aflatoxine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (10) mit. Ergebnisse in Bezug auf Furan, Ethylcarbamat, perfluorierte Alkylsubstanzen und Acrylamid gemäß den Empfehlungen 2007/196/EC (11), 2010/133/EU (12), 2010/161/EU (13) und 2010/307/EU (14) der Kommission sind an die EFSA zu übermitteln.

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Von den Mitgliedstaaten erhobene Daten über das Vorkommen von Kontaminanten sind gegebenenfalls auch an die EFSA zu übermitteln.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/cadmium_en.htm

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

(6)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 22.

(7)  ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.

(8)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(9)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.

(10)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.

(11)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.

(12)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

(13)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 22.

(14)  ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.“


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 3.1 (Blei) erhalten die Nummern 3.1.6, 3.1.9, 3.1.10 und 3.1.11 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)

„3.1.6

Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten

0,50“

„3.1.9

Hülsengemüse (27), Getreide und Hülsenfrüchte

0,20“

„3.1.10

Gemüse, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze und Seetang (27) Kartoffeln: Höchstgehalt gilt für geschälte Kartoffeln

0,10“

„3.1.11

Kohlgemüse, Blattgemüse (43) und folgende Pilze(27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)

0,30“

2.

In Abschnitt 3.2 (Cadmium) erhalten die Nummern 3.2.9, 3.2.15, 3.2.16, 3.2.17 und 3.2.20 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)

„3.2.9

Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten

0,50“

„3.2.15

Gemüse und Früchte, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Pilze, Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse und Seetang (27)

0,050“

„3.2.16

Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen Knollensellerie (27) Kartoffeln: Höchstgehalt gilt für geschälte Kartoffeln

0,10“

„3.2.17

Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Knollensellerie und folgende Pilze (27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)

0,20“

„3.2.20

Nahrungsergänzungsmittel (39), die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3,0“

3.

In Abschnitt 3.3 (Quecksilber) erhält Nummer 3.3.1 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)

„3.3.1

Fischereierzeugnisse (26) und Muskelfleisch von Fischen (24) (25) ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes(44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

0,50“

4.

In Abschnitt 5 (Dioxine und PCB) erhält Nummer 5.3 folgende Fassung:

Erzeugnis

Höchstgehalt

Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (32)

Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (32)

„5.3

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (25) (34) Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

4,0 pg/g Frischgewicht

8,0 pg/g Frischgewicht“

5.

In Abschnitt 6 (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) erhalten die Nummern 6.1.3 und 6.1.5 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)

„6.1.3

Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen (25) (36), außer Muscheln Geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

5,0“

„6.1.5

Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert (26) Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

5,0“

6.

Endnote 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).“

7.

Endnote 16 erhält folgende Fassung:

„(16)

Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1) und 2006/125/EG.“

8.

Die folgenden Endnoten 43 und 44 werden angefügt:

„(43)

Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen.

(44)

Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus.“


Top