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Document 32011R0409

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

    ABl. L 108 vom 28.4.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/409/oj

    28.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/23


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 409/2011 DER KOMMISSION

    vom 27. April 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission (2) wurden eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für natürliche Butter des Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9700 in Blöcken, Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen und Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 eröffnet sowie Verfahrensregeln festgelegt. Es werden insbesondere Ausschreibungszeiträume vorgesehen, innerhalb derer Ausschreibungen eröffnet werden können.

    (2)

    Um der Anfang 2009 eingetretenen Verschlechterung der Lage auf dem Milchmarkt besser Rechnung tragen zu können, wurde die Verordnung (EG) Nr. 619/2008 geändert, um zwei Ausschreibungszeiträume pro Monat vorzusehen. Die seither eingetretene erhebliche Verbesserung der Marktlage ermöglicht es, die Anzahl der Ausschreibungszeiträume wieder auf einen pro Monat zu beschränken.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 619/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

    „Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. April 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.


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