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Document 32011R0407
Commission Regulation (EU) No 407/2011 of 27 April 2011 amending Regulation (EC) No 661/2009 of the European Parliament and of the Council as regards the inclusion of certain Regulations of the United Nations Economic Commission for Europe on the type-approval of motor vehicles, their trailers and systems, components and separate technical units intended therefor Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 108 vom 28.4.2011, p. 13–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2144
28.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2011 DER KOMMISSION
vom 27. April 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (2), beigetreten. |
(2) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG ist die Union den UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 58, 66, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 97, 98, 99, 100 und 102 beigetreten. |
(3) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2000 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 110 über die Genehmigung der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem beigetreten. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2000/710/EG (3) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 67 über die Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, beigetreten. |
(5) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 7. November 2000 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind, beigetreten. |
(6) |
Mit dem Beschluss 2001/395/EG (4) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 13 H über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen beigetreten. |
(7) |
Mit dem Beschluss 2001/505/EG (5) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 105 über die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale beigetreten. |
(8) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 29. April 2004 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 116 über einheitliche technische Vorschriften für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung sowie der UN/ECE-Regelung Nr. 118 über einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen beigetreten. |
(9) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 14. März 2005 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 121 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger sowie der UN/ECE-Regelung Nr. 122 über einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme beigetreten. |
(10) |
Mit dem Beschluss 2005/614/EG (6) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 94 über Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und der UN/ECE-Regelung Nr. 95 über Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall beigetreten. |
(11) |
Mit dem Beschluss 2006/364/EG (7) des Rates hat die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 123 über die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge gebilligt. |
(12) |
Mit dem Beschluss 2006/444/EG (8) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 55 über Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen beigetreten. |
(13) |
Mit dem Beschluss 2006/874/EG (9) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 107 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale beigetreten. |
(14) |
Mit dem Beschluss 2007/159/EG (10) des Rates hat die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 125 über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn gebilligt. |
(15) |
Mit dem Beschluss 2009/433/EG (11) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand beigetreten. |
(16) |
In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (12) steht es Fahrzeugherstellern, die ihre Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten genehmigen lassen wollen, frei, dies entweder gemäß den jeweiligen Richtlinien oder gemäß den entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu tun. Die meisten Richtlinien-Anforderungen für Fahrzeugteile wurden aus den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übernommen. UN/ECE-Regelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt ständig geändert, und die einschlägigen Richtlinien müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie inhaltlich mit den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übereinstimmen. Zur Vermeidung dieser Doppelarbeit hat die hochrangige Gruppe CARS 21 empfohlen, mehrere Richtlinien durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu ersetzen. |
(17) |
Die Möglichkeit, UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verbindlich anzuwenden und Rechtsakte der Union durch diese UN/ECE-Regelungen zu ersetzen, ist in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den verbindlichen UN/ECE-Regelungen als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten. |
(18) |
Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UN/ECE-Regelungen trägt zur Vermeidung von Doppelarbeit nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem dürften Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten UN/ECE-Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken. |
(19) |
Daher ist in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehen, dass mehrere Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben und für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß der genannten Verordnung durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden. |
(20) |
Aus diesem Grund ist es angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufzunehmen, in dem die verbindlichen UN/ECE-Regelungen aufgeführt sind. |
(21) |
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(22) |
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten UN/ECE-Regelungen sollten gemäß den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen Geltung erlangen. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
(1) Ab dem 1. November 2012 gelten die UN/ECE-Regelungen mit den im Anhang aufgeführten Änderungsserien und Ergänzungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 4.
(2) Mit Wirkung vom 1. November 2011 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9, (13) für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse M1.
(3) Mit Wirkung vom 1. November 2011 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11 (14) oder die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1.
(4) Mit Wirkung ab den in Anhang V Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelungssysteme.
Artikel 3
(1) Ab dem 1. November 2014 gelten die UN/ECE-Regelungen mit den im Anhang aufgeführten Änderungsserien und Ergänzungen für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger sowie für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten für diese Fahrzeuge vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 4.
(2) Mit Wirkung vom 1. November 2014 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, oder die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1.
(3) Mit Wirkung ab den in Anhang V Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme von Neufahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelungssysteme.
Artikel 4
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 100, Änderungsserie 00 (15), ab dem 1. Mai 2011 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG und der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der elektrischen Sicherheit.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 100, Änderungsserie 00, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge.
(3) Mit Wirkung vom 4. Dezember 2012 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 100, Änderungsserie 01 (16), ab dem für die Zwecke der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG und der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der elektrischen Sicherheit.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
(2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
(3) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 29.
(4) ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 14.
(5) ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 33.
(6) ABl. L 217 vom 22.8.2005, S. 1.
(7) ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 12.
(8) ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 53.
(9) ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 45.
(10) ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 37.
(11) ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 24.
(12) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(13) ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 1.
(14) ABl. L 297 vom 13.11.2010, S. 1.
(15) ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 17.
(16) ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 54.
ANHANG
„ANHANG IV
Verzeichnis der verbindlichen UN/ECE-Regelungen
Regelung Nr. |
Gegenstand |
Änderungsserie |
ABl.-Fundstelle |
Geltungsbereich |
1 |
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind |
Änderungsserie 02 |
M, N (1) |
|
3 |
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge |
Ergänzung 10 zur Änderungsserie 02 |
M, N, O |
|
4 |
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern |
Ergänzung 14 zur Originalfassung der Regelung |
M, N, O |
|
6 |
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 |
M, N, O |
|
7 |
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 |
M, N, O |
|
8 |
Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge |
Änderungsserie 05 Berichtigung 1 der Revision 4 |
M, N (1) |
|
10 |
Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) |
Änderungsserie 03 |
M, N, O |
|
11 |
Türschlösser und Türaufhängungen |
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 |
M1, N1 |
|
12 |
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 |
M1, N1 |
|
13 |
Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O |
Ergänzung 5 zur Änderungsserie 10 Berichtigungen 1 und 2 der Revision 6 Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11 |
M, N, O (2) |
|
13 H |
Bremsen (PKW) |
Ergänzung 9 zur Originalfassung der Regelung |
M1, N1 (3) |
|
14 |
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt |
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 06 |
M, N |
|
16 |
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme |
Ergänzung 17 zur Änderungsserie 04 |
M, N |
|
17 |
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen |
Änderungsserie 08 |
M, N |
|
18 |
Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung |
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 |
M2, M3, N2, N3 |
|
19 |
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge |
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 |
M, N |
|
20 |
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht |
Änderungsserie 03 |
M, N (1) |
|
21 |
Innenausstattung |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 |
M1 |
|
23 |
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung |
M, N, O |
|
25 |
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen |
Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1 |
M, N |
|
26 |
Vorstehende Außenkanten |
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 |
M1 |
|
28 |
Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen |
Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
31 |
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht |
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 |
M, N |
|
34 |
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) |
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 |
M, N, O |
|
37 |
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern |
Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 |
M, N, O |
|
38 |
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 14 zur Originalfassung der Regelung Berichtigung 1 der Ergänzung 12 |
M, N, O |
|
39 |
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus |
Ergänzung 5 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
43 |
Sicherheitsglas |
Ergänzung 12 zur Originalfassung der Regelung |
M, N, O |
|
44 |
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (‚Kinder-Rückhalte-System‘) |
Änderungsserie 04 Berichtigung 3 der Revision 2 |
M, N |
|
46 |
Rückspiegel und ihre Anbringung |
Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 1 der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 |
M, N |
|
48 |
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen |
Änderungsserie 04 |
M, N, O |
|
55 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen |
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 |
M, N, O |
|
58 |
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz |
Änderungsserie 02 |
N2, N3, O3, O4 |
|
61 |
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen |
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung |
N |
|
66 |
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen |
Änderungsserie 02 |
M2, M3 |
|
67 |
Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) |
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 |
M, N |
|
73 |
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern |
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung |
N2, N3, O3, O4 |
|
77 |
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge |
Ergänzung 12 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
79 |
Lenkanlagen |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 |
M, N, O |
|
80 |
Sitze für Omnibusse |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 der Änderungsserie 01 |
M2, M3 |
|
87 |
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge |
Ergänzung 14 zur Originalfassung der Regelung Berichtigung 1 der Revision 2 |
M, N |
|
89 |
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen |
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
90 |
Ersatzbremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 11 zur Änderungsserie 01 |
M, N, O |
|
91 |
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
Ergänzung 11 zur Originalfassung der Regelung |
M, N, O |
|
93 |
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz |
Originalfassung der Verordnung |
N2, N3 |
|
94 |
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 2 der Änderungsserie 01 Berichtigung 1 der Revision 1 |
M1 |
|
95 |
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall |
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 |
M1,N1 |
|
97 |
Fahrzeug-Alarmsysteme |
Revision 1 — Änderung 1 |
M1, N1 |
|
98 |
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen |
Ergänzung 13 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
99 |
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen |
Ergänzung 5 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
100 |
Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge |
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung Änderungsserie 01 |
M, N |
|
102 |
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung |
Originalfassung der Verordnung |
N2, N3, O3, O4 |
|
105 |
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter |
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 |
N, O |
|
107 |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Änderungsserie 03 |
M2, M3 |
|
110 |
Antriebssystem mit komprimiertem Erdgas |
Ergänzung 6 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
112 |
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind |
Ergänzung 12 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
116 |
Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung |
Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung |
M1, N1 |
|
118 |
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen |
Originalfassung der Regelung |
M3 |
|
121 |
Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
122 |
Heizungssysteme von Fahrzeugen der Klassen M, N und O |
Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung |
M, N, O |
|
123 |
Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge |
Ergänzung 4 zur Originalfassung der Regelung |
M, N |
|
125 |
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn |
Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung |
M1 |
|
(1) Die UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 gelten nicht für die EG-Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen.
(2) Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1 und für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klasse N1 einschließlich der Vorschriften des Anhangs 21 über Überroll- und Fahrtrichtungskontrolle.
(3) Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klassen N1 und M1 und für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klassen N1 und M1 einschließlich der Vorschriften des Anhangs 9.“