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Document 32011R0349

    Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 97 vom 12.4.2011, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/349/oj

    12.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2011 DER KOMMISSION

    vom 11. April 2011

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen.

    (3)

    Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) behandelt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Arbeitsunfall“ ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt. Die Formulierung „während der Arbeit“ bedeutet „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeitspanne“. Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung des Geschädigten und dem Arbeitsplatz jedoch nicht;

    b)

    „Tödlicher Arbeitsunfall“ einen Unfall, der innerhalb eines Jahres zum Tod des Unfallopfers führt;

    c)

    „Wirtschaftszweig des Arbeitgebers“ die „wirtschaftliche“ Haupttätigkeit der örtlichen Einheit des Unternehmens, in dem der Geschädigte beschäftigt war;

    d)

    „Alter“ das Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls;

    e)

    „Art der Verletzung“ die körperlichen Auswirkungen für das Unfallopfer;

    f)

    „Geografischer Ort“ den geografischen Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat;

    g)

    „Unternehmensgröße“ die Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente), die in der örtlichen Einheit des Unternehmens, bei dem der Geschädigte beschäftigt ist, arbeiten;

    h)

    „Staatsangehörigkeit des Geschädigten“ das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Geschädigte hat;

    i)

    „Ausfalltage“ die Zahl der Kalendertage, an denen der Geschädigte infolge eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten konnte.

    j)

    „Arbeitsplatz“, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls an seinem gewöhnlichen oder an einem vorübergehenden Arbeitsplatz tätig war;

    k)

    „Arbeitsumgebung“ die Arbeitsstätte, die allgemeine Umgebung oder den Arbeitsraum, wo sich der Unfall ereignet hat;

    l)

    „Arbeitsprozess“ die grundsätzliche Art der Arbeit, der Arbeitsaufgabe (allgemeine Tätigkeit), die vom Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde;

    m)

    „Spezifische Tätigkeit“ die präzise Tätigkeit, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausübte;

    n)

    „Gegenstand der spezifischen Tätigkeit“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens usw., das vom Opfer benutzt wurde, als sich der Unfall ereignete;

    o)

    „Abweichung“ das letzte vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, das zum Unfall führte;

    p)

    „Gegenstand der Abweichung“ das Werkzeug, das Objekt oder das Agens, das mit der Anormalität des Vorgangs zusammenhängt;

    q)

    „Kontakt — Art der Verletzung“ die Art und Weise, wie das Unfallopfer vom verletzenden Gegenstand (physisch oder psychisch) geschädigt wurde;

    r)

    „Gegenstand des Kontakts — der Verletzung“ das konkrete Objekt, Werkzeug oder Agens, mit dem das Unfallopfer in Kontakt gekommen ist, oder den psychischen Vorgang der Verletzung.

    Artikel 2

    Erforderliche Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die damit zusammenhängenden Metadaten. Anhang I enthält eine Liste der der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit der Angabe, ob die Übermittlung obligatorisch oder freigestellt ist, sowie das erste Jahr, in dem die Daten zu übermitteln sind.

    (2)   Bei Arbeitsunfällen von Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen und Studierenden ist die Datenübermittlung freigestellt.

    (3)   Die Übermittlung von Daten über Arbeitsunfälle, die entsprechend der Liste in Anhang II aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen, ist freigestellt.

    (4)   Daten über Arbeitsunfälle, die sich während des Bezugsjahrs ereignet haben, beruhen nach Möglichkeit auf Registern oder sonstigen Verwaltungsquellen. Ist dies nicht möglich, können Lücken bei der Datenerfassung mit Hilfe von Schätzung und Imputation geschlossen werden, selbst wenn dies auf der Grundlage von Erhebungen und nicht von Einzelfalldaten geschieht.

    Artikel 3

    Bezugszeitraum

    Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Unfälle den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden.

    Artikel 4

    Metadaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zusammen mit den Daten jährlich eine Überprüfung und Aktualisierung der Metadaten.

    (2)   Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.

    Artikel 5

    Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

    (2)   Die Daten und Metadaten werden elektronisch über die zentrale Kontaktstelle an die Kommission (an Eurostat) übermittelt.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. April 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

    (2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


    ANHANG I

    LISTE DER VARIABLEN

    Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) — Variablen der Phasen I und II

    Variablen

    Erläuterungen

    Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind

    Unfall-Code

    Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert.

    Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird.

    2013

    Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

    4-stellige Ebene der NACE Rev.2 (1)

    2013 für die Abschnitte der

    NACE Rev.2 A sowie C-N

    2015 für die Abschnitte der

    NACE Rev.2 B sowie O-S.

    Berufsgruppe des Geschädigten

    2-stellige Ebene der ISCO-08

    2013

    Alter des Geschädigten

    2-stellige Zahl

    2013

    Geschlecht des Geschädigten

    1-stelliger Code

    2013

    Art der Verletzung

    3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die „Art der Verletzung“ gemäß der ESAW-Methodik

    2013

    Betroffener Körperteil

    2-stellige Fassung der Klassifikation der betroffenen Körperteile gemäß der ESAW-Methodik

    2013

    Geografischer Ort des Unfalls

    5-stelliger Code der NUTS-Systematik (2)

    2013

    Datum des Unfalls

    Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird

    2013

    Unfallzeitpunkt

    2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt

    fakultativ

    Unternehmensgröße

    Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

    fakultativ

    Staatsangehörigkeit des Geschädigten

    Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

    fakultativ

    Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten

    Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

    2013

    Ausfalltage (Schwere der Verletzung)

    Kategorien gemäß der ESAW-Methodik. Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle.

    2013

    Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung

    Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mit Hilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will.

    Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet.

    2013


    Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände

    Variablen

    Erläuterungen

    Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind

    1.

    Arbeitsplatz

    Kategorien gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    2.

    Arbeitsumgebung

    3-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsumgebung gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    3.

    Arbeitsprozess

    2-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsprozesse gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    4.

    Spezifische Tätigkeit

    2-stellige Fassung der Klassifikation der spezifischen Tätigkeiten gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    5.

    Abweichung

    2-stellige Fassung der Klassifikation der Abweichungen gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    6.

    Kontakt — Art der Verletzung

    2-stellige Fassung der Klassifikation für „Kontakt — Art der Verletzung“ gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    7.

    Gegenstand der spezifischen Tätigkeit

    4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    8.

    Gegenstand der Abweichung

    4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    9.

    Gegenstand des Kontakts — der Verletzung

    4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik

    2015 (3)

    Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände

    Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt.

    Ist dies nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet.

    2015


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (3)  Übermittlung von mindestens 3 der 9 Variablen obligatorisch


    ANHANG II

    LISTE DER BERUFE, BEI DENEN DIE DATEN DER VERTRAULICHKEIT UNTERLIEGEN UND DIE ÜBERMITTLUNG FREIGESTELLT IST

     

    gemäß ISCO-08:

    0 Angehörige der regulären Streitkräfte

    3351 Fachkräfte im Zolldienst und Grenzschutz

    3355 Polizeikommissare und Kriminalbeamte

    541 Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete

    a)

    5411 Feuerwehrleute

    b)

    5412 Polizisten (ohne Polizeikommissare)

    c)

    5413 Gefängnisaufseher

    d)

    5414 Sicherheitswachpersonal

    e)

    5419 Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete, anderweitig nicht genannt

     

    gemäß NACE Rev.2:

    84.22 Verteidigung

    84.23 Rechtspflege/Justiz

    84.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    84.25 Feuerwehren


    ANHANG III

    METADATEN

    Soweit sie für das vollständige Verständnis der ESAW-Daten erforderlich sind, beschreiben die Metadaten Folgendes:

    die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und ggf. Unterabschnitten) der NACE Rev.2 und Beschäftigungsstatus;

    Informationen über Berufe/Tätigkeiten, bei denen die Daten über Arbeitsunfälle aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen und nicht übermittelt werden können;

    die Meldequoten für Arbeitsunfälle, die für die Korrektur von Meldelücken zu verwenden sind;

    die Erfassung der verschiedenen Unfallarten, wie in der ESAW-Methodik erläutert;

    ggf. das beim Aufbau der Mikrodatenerhebung verwendete Stichprobenverfahren;

    ggf. das für die Verschlüsselung der Variablen über Ursachen und Begleitumstände verwendete Stichprobenverfahren;

    Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE Rev.2 „Verkehr“;

    Informationen über etwaige nationale Besonderheiten, die für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren von Bedeutung sind.


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