Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0334

Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 94 vom 8.4.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/334/oj

8.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 334/2011 DER KOMMISSION

vom 7. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Union ankommen und dort umsteigen, verursachen gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und bereiten den betroffenen Fluggästen Unannehmlichkeiten.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) sind Ausnahmen festgelegt, wonach den Fluggästen das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, die auf bestimmten Flughäfen in Drittländern erworben wurden, erlaubt ist. Diese Ausnahmen laufen am 29. April 2011 aus.

(3)

Für auf Flügen aus Drittländern ankommende Fluggäste, die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele mitführen und auf Flughäfen der Union umsteigen, haben diese Ausnahmen unter Wahrung eines hohen Niveaus der Luftsicherheit zu Betriebserleichterungen und zu einer Steigerung des Reisekomforts geführt. Sofern die Bedingungen, unter denen diese Ausnahmen gewährt wurden, auf diesen Flughäfen in Drittländern weiter erfüllt sind, sollten diese Vorteile beibehalten werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhält Kapitel 4 Nummer 4.1.3.4 Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

auf einem Flughafen eines Drittlandes erworben wurde, der in Anlage 4-D aufgeführt ist, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 36 Stunden enthält. Die unter dieser Nummer vorgesehenen Ausnahmen laufen am 29. April 2013 aus.“


Top