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Document 32011R0150

Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 46 vom 19.2.2011, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/150/oj

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 150/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2011

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für Herstellung und Inverkehrbringen von Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen des Anhangs III Abschnitte III und IV der genannten Verordnung entsprechend hergestellt wurde.

(2)

Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beiliegen.

(3)

In der vom amtlichen oder zugelassenen Tierarzt ausgestellten und unterzeichneten Bescheinigung werden das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 der Kommission vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (2) enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis für solche Tätigkeiten verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der genannten Verordnung durchzuführen.

(5)

Von der Anwesenheit des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes im Betrieb während des gesamten Schlachtungs- und Entblutungsvorgangs könnte abgesehen werden, wenn der die Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung vornehmende Unternehmer über entsprechende Fachkenntnisse und einen Sachkundenachweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für solche Tätigkeiten verfügt. In solchen Fällen sollten das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung statt von dem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt von den Lebensmittelunternehmern bestätigt werden können.

(6)

Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem Großwild so bald wie möglich nach der Tötung von einer kundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden müssen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Werden bei dieser Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird.

(7)

Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften zeigt, dass es vertretbar ist, die Möglichkeit einzuräumen, die Erklärung nicht am Tierkörper anzubringen, bzw. eine Erklärung für mehr als einen Tierkörper auszustellen, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Tierkörpern und der sie betreffenden Erklärung hergestellt und sichergestellt wird.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) sind tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte festgelegt, die verhindern sollen, dass diese Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. In Anhang VIII Kapitel VII der genannten Verordnung sind die Anforderungen an die Herstellung von Jagdtrophäen festgelegt.

(9)

Des Weiteren werden technische Anlagen gemäß der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem, dass die technische Anlage den spezifischen Herstellungsbedingungen der genannten Verordnung genügen muss.

(10)

Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen bei freilebendem Großwild Kopf und Eingeweide den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten, deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen.

(11)

In einigen Mitgliedstaaten, in denen die Jagd eine lange Tradition hat, ist es üblich, ganze Tierköpfe — einschließlich von für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten — als Jagdtrophäen zu verwenden. Die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bereiten Jägern und Betreibern technischer Anlagen Schwierigkeiten bezüglich der Herstellung von Jagdtrophäen aus für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten.

(12)

Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, die Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, an eine zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen zu gestatten, auch wenn das Ergebnis der Trichinenuntersuchung noch nicht vorliegt. In allen solchen Fällen sollten ausreichende Garantien für die Rückverfolgbarkeit bestehen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

(1)

In Abschnitt III wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.

Abweichend von Nummer 3 Buchstabe j kann die zuständige Behörde gestatten, dass das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung nur in der unter Nummer 3 Buchstabe i genannten Erklärung des Lebensmittelunternehmers bestätigt werden, sofern

a)

der Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Region gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG liegt, der keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht unterworfen ist;

b)

der Lebensmittelunternehmer angemessene Fachkenntnisse betreffend die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unter Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden nachgewiesen hat und unbeschadet des Artikels 12 der genannten Verordnung.“

(2)

Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„4.

a)

Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden.

Sofern jeder Tierkörper angemessen gekennzeichnet ist und in der Erklärung die Identifikationsnummer jedes Tierkörpers, den diese betrifft, angegeben ist, einschließlich Datum, Zeitpunkt und Ort der Erlegung, muss die Erklärung nicht am Tierkörper angebracht sein und kann für mehrere Tierkörper gelten. Alle Tierkörper, für die eine einzige Erklärung ausgestellt wurde, müssen in denselben Wildverarbeitungsbetrieb verbracht werden.

Kopf und Eingeweide müssen den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen.

Jedoch kann die zuständige Behörde die Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, in eine gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen gestatten. Die technische Anlage muss in der Erklärung der kundigen Person genannt sein. Eine Kopie der Erklärung muss der technischen Anlage zugeschickt werden. Ergibt die Untersuchung des Tierkörpers auf Trichinella einen positiven Befund, muss die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass der Kopf in der technischen Anlage vorschriftsgemäß gehandhabt wurde.

Die Jäger müssen im Übrigen alle zusätzlichen in den Mitgliedstaaten, in denen gejagt wird, geltenden Anforderungen erfüllen; insbesondere muss eine Kontrolle auf bestimmte Rückstände und Stoffe gemäß der Richtlinie 96/23/EG möglich sein.“


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