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Document 32011R0087

    Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    ABl. L 29 vom 3.2.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/05/2013; Aufgehoben durch 32013R0415

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/87/oj

    3.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 29/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 87/2011 DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2011

    zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

    (2)

    Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde das Laboratorium „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit seinem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) ausgewählt; dieses Laboratorium sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. April 2011 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt werden.

    (3)

    Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Erreger von Bienenkrankheiten auf Unionsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

    (4)

    Daher ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit ihrem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2016 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt.

    Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 18 angefügt:

    „18.

    EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit

    Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail

    Laboratorium Sophia-Antipolis

    Les Templiers

    105 route des Chappes

    BP 111

    06902 Sophia-Antipolis

    Frankreich“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG

    Besondere Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit

    Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Pflichten und Aufgaben wahr:

    1.

    Es koordiniert in Absprache mit der Kommission wie erforderlich die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der einschlägigen Bienenkrankheiten; dazu gehört vor allem Folgendes:

    a)

    Typisierung, Lagerung und bei Bedarf Bereitstellung von Stämmen der Krankheitserreger, um die Diagnostizierung in der Union zu erleichtern;

    b)

    Typisierung sowie genaue Bestimmung von Antigen und Genom von Krankheitserregern, sofern sinnvoll und erforderlich, beispielsweise für epidemiologische Follow-up-Maßnahmen oder zur Überprüfung von Diagnosen;

    c)

    Bereitstellung von Standardseren und anderen Referenzreagenzien für die nationalen Referenzlaboratorien, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien zu standardisieren, soweit serologische Untersuchungen erforderlich sind;

    d)

    Durchführung regelmäßiger Vergleichstests von Diagnoseverfahren auf EU-Ebene mit den nationalen Referenzlaboratorien, um Informationen über die angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der EU durchgeführten Tests weitergeben zu können;

    e)

    Bündelung von Fachwissen über Tropilaelaps-Milben und den Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) sowie andere einschlägige Krankheitserreger, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;

    f)

    Ermittlung der Identität der auslösenden Krankheitserreger, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) benannten regionalen Referenzlaboratorien;

    g)

    Aufbau einer der aktuellen Lage entsprechenden Sammlung von Krankheitserregern und ihren Stämmen und, soweit verfügbar, von spezifischen Seren und anderen Reagenzien gegen Erreger von Bienenkrankheiten sowie Pflege dieser Sammlung;

    h)

    Bestandsaufnahme der derzeit in den verschiedenen Laboratorien angewandten Verfahren;

    i)

    Vorschläge für standardisierte Tests und Testverfahren bzw. Referenzreagenzien für die interne Qualitätskontrolle;

    j)

    Beratung der Kommission bei wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bienengesundheit.

    2.

    Das EU-Referenzlaboratorium nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:

    a)

    aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung von Krankheitsausbrüchen in Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Erregerisolaten zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und für epidemiologische Untersuchungen sowie unverzügliche Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die betroffenen nationalen Referenzlaboratorien;

    b)

    Erleichterung der Aus- und Weiterbildung von Labortechnikern mit Blick auf eine EU-weite Harmonisierung von Diagnosetechniken;

    c)

    Organisation von Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien gemäß dem Arbeitsprogramm, einschließlich der Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern in neuen Analysemethoden;

    d)

    fachliche Unterstützung der Kommission und — auf deren Ersuchen — Beteiligung an internationalen Foren, insbesondere was die Standardisierung analytischer Methoden und ihre Anwendung anbelangt;

    e)

    Entwicklung von Überwachungsmaßnahmen und, soweit möglich, Koordinierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Bienengesundheitsstatus in der EU; dazu gehört vor allem Folgendes:

    i)

    Durchführung von Testvalidierungsstudien oder Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;

    ii)

    wissenschaftliche und fachliche Unterstützung der Kommission sowie Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des EU-Referenzlaboratoriums;

    iii)

    Einleitung und Koordinierung einer Untersuchung zum Bienenmassensterben („Colony Collapse Disorder“) in der EU mit dem Ziel, Ausgangsdaten für die „normale“ saisonale Bienensterblichkeit zu ermitteln;

    f)

    Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Laboratorien in Drittländern, die von diesen Krankheiten betroffen sind, im Hinblick auf Methoden zur Diagnose von Bienenkrankheiten;

    g)

    Zusammenarbeit mit den einschlägigen vom OIE benannten regionalen Laboratorien im Hinblick auf exotische Krankheiten (Tropilaelaps- Milben und Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) sowie andere in der EU als exotisch einzustufende Krankheiten);

    h)

    Sammlung von Informationen über exotische und endemische Krankheiten oder Schädlinge, die möglicherweise erstmals auftreten und sich in der EU auswirken könnten, einschließlich Colony Collapse Disorder, sowie Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission und betroffene nationale Referenzlaboratorien.

    3.

    Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Durchführung von Experimenten und Feldversuchen in Absprache mit der Kommission zur besseren Bekämpfung spezifischer Bienenkrankheiten;

    b)

    Rezension der relevanten Testanforderungen, die im Gesundheitskodex für Landtiere („Terrestrial Animal Health Code“) und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) des OIE festgelegt sind, auf dem jährlichen Treffen der nationalen Referenzlaboratorien;

    c)

    Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthaltenen Empfehlungen des OIE.


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