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Document 32011D0861

    2011/861/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9269)

    ABl. L 338 vom 21.12.2011, p. 61–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/861/oj

    21.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/61


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2011

    über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9269)

    (2011/861/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Februar 2011 hat Kenia gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von einem Jahr beantragt. Am 20. September 2011 hat Kenia zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde mit dem Rückgang der Fangmengen und der Anlieferung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft sowie der Bedrohung durch Piraterie begründet.

    (2)

    Nach den von Kenia vorgelegten Angaben sind die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft auch im Vergleich mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von Thunfischfilets führte. Außerdem wies Kenia auf das pirateriebedingte Risiko bei der Versorgung mit Rohthunfisch hin. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Kenia unmöglich, die Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

    (3)

    Um die Kontinuität der Einfuhren aus den AKP-Staaten in die Europäische Union sowie einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu dem Partnerschaftsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) zu gewährleisten, sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 eingeräumt werden.

    (4)

    Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens nicht zu schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Europäischen Union führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

    (5)

    Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

    (6)

    Sobald das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird, wird Kenia eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 41 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können.

    (7)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das im Jahr 2012 vorläufig angewendet werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II derselben Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2011 gelten. Während also im Jahr 2011 noch eine Ausnahmeregelung zu gewähren ist, wird die Gesamtsituation, einschließlich des Stands der Ratifizierung des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, im Jahr 2012 einer Überprüfung unterzogen werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 41 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für die Länder, die das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen paraphiert haben (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi), auf ein Jahreskontingent von 2 000 Tonnen Thunfischfilets begrenzt. Kenia ist das einzige Land der Region, das zur Zeit Thunfischfilets in die Europäische Union ausführt. Daher ist es gerechtfertigt, Kenia eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets einzuräumen, da diese Menge das der EAC-Region im Rahmen des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent nicht überschreitet.

    (9)

    Für Kenia sollte daher für die Dauer eines Jahres eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets eingeräumt werden.

    (10)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den kenianischen Behörden, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der nach diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

    (11)

    Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

    (12)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte, „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Kenia.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 4

    Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

    Die zuständigen kenianischen Behörden übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

    „Derogation — Implementing Decision 2011/861/EU“.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 2011

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Beschreibung der Ware

    Zeitraum

    Menge

    09.1667

    1604 14 16

    Filets genannt „Loins“

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    2 000 Tonnen


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