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Document 32011D0860
Council Decision 2011/860/CFSP of 19 December 2011 amending Decision 2010/800/CFSP concerning restrictive measures against the Democratic People’s Republic of Korea
Beschluss 2011/860/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Beschluss 2011/860/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
ABl. L 338 vom 21.12.2011, p. 56–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2013; Aufgehoben durch 32013D0183
21.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/56 |
BESCHLUSS 2011/860/GASP DES RATES
vom 19. Dezember 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2010 den Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erlassen. |
(2) |
Der Rat hat die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Beschlusses Anwendung finden, vollständig überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/800/GASP weiterhin auf die in den Anhängen II und III jenes Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen angewandt werden sollten. |
(4) |
Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag zu einer bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/800/GASP aufgeführten Einrichtung geändert werden sollte. |
(5) |
Der Rat hat ferner beschlossen, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(6) |
Die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen sollte entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III des Beschlusses 2010/800/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KOROLEC
(1) ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.
ANHANG
Der Beschlusses 2010/800/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgende Personen werden in Anhang III in Buchstabe A aufgenommen und folgende Einrichtungen werden in Buchstabe B aufgenommen: A. Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
B. Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
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