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Document 32011D0697
2011/697/CFSP: Council Decision 2011/697/CFSP of 20 October 2011 amending Decision 2011/621/CFSP extending the mandate of the European Union Special Representative to the African Union
2011/697/GASP: Beschluss 2011/697/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/621/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
2011/697/GASP: Beschluss 2011/697/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/621/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
ABl. L 276 vom 21.10.2011, p. 46–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014
21.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/46 |
BESCHLUSS 2011/697/GASP DES RATES
vom 20. Oktober 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/621/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Afrikanische Union (im Folgenden „AU“) ernannt wurde. |
(2) |
Am 21. September 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/621/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2012 angenommen. |
(3) |
Für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2012 sollte ein neuer Sonderbeauftragter ernannt werden. |
(4) |
Der Beschluss 2011/621/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 des Beschlusses 2011/621/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
(1) Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter für die Afrikanische Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) wird bis zum 31. Oktober 2011 verlängert.
(2) Herr Gary QUINCE wird für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2012 zum Sonderbeauftragten ernannt.
(3) Das Mandat des Sonderbeauftragten kann eher beendet werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.
(2) ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 19.